Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung
Mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit
Prüfung nach Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden
Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 2 des Sozialgerichtsge-setzes (
SGG) verwiesen.
Nur klarstellend wird wie folgt ergänzt:
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf stützt, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nicht
unter den zutreffenden Beteiligten (beigeordneter Rechtsanwalt und Freistaat Thüringen), sondern unbeteiligten Dritten (Kläger
und Beklagter) erfolgte, hat dies im Beschwerdeverfahren keine weitere Bedeutung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.
November 2017 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Mai 2014 abgeändert. Auch wenn das Sozialgericht
den Vergütungsfestsetzungsbeschluss - im Falle eines Abweichens - tatsächlich aufzuheben und die Vergütung neu festzusetzen
hat, hat es ihn vorliegend abgeändert und einen anderen Vergütungsbetrag festgesetzt. Damit hat das Sozialgericht auch im
Rubrum klar und deutlich gemacht, dass die Entscheidung zwischen den Beteiligten erfolgte. Der Mangel der Vergütungsfestsetzung
durch die Urkundsbeamtin wurde korrigiert.
Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren
nach § 55 RVG, ob mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen sind, nicht ausgeschlossen ist. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren
aufgrund der Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt
in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat,
Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann bereits deshalb keine
Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (vgl Se-natsbeschluss
vom 18. Oktober 2018 - L 1 SF 1302/17 B, juris).
Schließlich hat der Senat auch schon entschieden, dass das Einscannen von dem Begriff "Ablichtung" nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst
a VV RVG aF nicht erfasst wird. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise
auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August
2018 - L 1 SF 855/16 B, juris).
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).