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LSG Thüringen, Urteil vom 25.11.2021 - 1 SV 952/19
Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs wegen aktinischer Keratosen der Haut Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei für den Freistaat Thüringen Feststellung eines Grades der Schädigung von mindestens 20 Aktinische Keratosen als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms
1. Der Freistaat Thüringen ist Funktionsnachfolger im Hinblick auf das Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei für den Bereich des Freistaats Thüringen. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des DbAG (juris: AusglBGG) eine Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern und hat deshalb eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen.
2. Voraussetzung für die Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 S 1 DbAG ist aufgrund der Anknüpfung der Vorschrift an die Regelungen der Sonderversorgungssysteme (nach diesen muss ein Körper- oder Gesundheitsschaden zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt haben oder führen), dass ein GdS von 20 festgestellt werden kann.
3. Aktinische Keratosen sind als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms anzusehen und begründen nach der Tabelle zur Versorgungsmedizinverordnung (juris: VersMedV) keinen GdS.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Meiningen 03.04.2019 S 7 R 1960/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 3. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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