Wohnungshilfe für den behindertengerechten An- und Umbau einer Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorliegen eines Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt auch im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin sinngemäß Wohnungshilfe in Form des behindertengerechten
An- und Umbaus seiner Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung.
Der 1947 geborene Antragsteller erlitt am 24. Februar 1998 einen von der Antragsgegnerin anerkannten Arbeitsunfall. Mit Bescheid
vom 22. Februar 2000 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden,
anlagebedingten, degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung nach Prellung/Zerrung der Halswirbelsäule an. Die Prellung des Brustbeins
sei folgenlos ausgeheilt. Eine Klage des Antragstellers gerichtet auf Feststellung einer chronischen Belastungsstörung mit
ängstlich depressiver Symptomatik als weitere Unfallfolge hat der erkennende Senat mit Urteil vom 10. Oktober 2007 unter Abänderung
eines zusprechenden Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Juli 2003 abgewiesen (L 1 U 729/03). Diese Entscheidung ist seit Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 10. Juni 2008 (B 2 U 46/08 B) rechtskräftig.
Am 10. Januar 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin sinngemäß die Übernahme der Kosten für den notwendigen
behindertengerechten An- und Ausbau seiner Wohnung. Zur Begründung fügte er einen Ausführungsbescheid der Stadt J. vom 17.
April 2015 hinsichtlich seiner Schwerbehinderung bei und führte aus, dass dieser Zustand durch die Arbeitsunfälle hervorgerufen
worden sei. Beigefügt war des Weiteren ein einseitiger Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden,
wonach die Kosten für die An- und Umbauarbeiten mit 212.415,00 Euro beziffert wurden.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erbringung von Leistungen für den behindertengerechten An-
und Ausbau der Wohnung ab. Ein Anspruch auf behindertengerechte Anpassung einer bisherigen Wohnung bestehe nur, wenn diese
wegen Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorrübergehend erforderlich sei. Folge des anerkannten Arbeitsunfalles
vom 24. Februar 1998 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung
nach Prellung/Zerrung der Halswirbelsäule und folgenlos ausgeheilter Prellung des Brustbeines. In den anderen vom Antragsteller
gemeldeten Fällen sei es nicht zu einer Anerkennung eines Arbeitsunfalles gekommen. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch
wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 zurück. Über den 31. August 2000 hinaus vorliegende Beschwerden
stünden nach den rechtskräftigen Feststellungen in den durchgeführten Gerichtsverfahren in keinem ursächlichen Zusammenhang
mit dem Unfallereignis. Die Ereignisse aus dem Jahre 2001, 2002 und 1993 seien nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.
Mit am 17. Juli 2017 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller sowohl Klage erhoben (S 6 U 1746/17) als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ursache seiner Schwerbehinderung seien die Arbeitsunfälle vom
24. Februar 1998 und 23. März 2001. Erst am 21. Februar 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Folgen des Unfalles vom 24.
Februar 1998 nur vorübergehender Natur seien.
Es existierten hinreichende ärztliche Befunde, dass die chronische Belastungsstörung Folge des Unfallereignisses vom 24. Februar
1998 sei. Er sei prozessunfähig. Ein besonderer Vertreter sei zu bestellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. September 2017 abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung verschiedener Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts
an der Prozessfähigkeit des Antragstellers keine Zweifel bestünden. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Ein Anspruch
auf Wohnungshilfe nach §
41 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) scheide bereits deshalb aus, weil als Folge des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 1998 nur eine vorübergehende Verschlimmerung
einer degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung und folgenlos ausgeheilte Prellung des Brustbeines anerkannt sei. Ein Anspruch
auf Wohnungshilfe zum jetzigen Zeitpunkt könne damit ersichtlich nicht begründet werden.
Gegen diesen ihm am 16. September 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das Sozialgericht Altenburg seine eigene Entscheidung vom 23. Juli 2003
nicht beachtet habe. Diese Entscheidung sei aufgrund eines unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens ergangen, was hinsichtlich
der Berufungsentscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2007 nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht beachtet
worden seien die zahlreichen Gutachten, die seine Prozessunfähigkeit belegen würden. Ein besonderer Vertreter sei zu bestellen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb notwendig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. September 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, sich an den Kosten für einen behindertengerechten An- und Umbau seiner Wohnung zu beteiligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts. Auch nach einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts sei der Antragsteller prozessfähig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller ist prozessfähig und hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters. Der Antragsteller
verweist in diesem wie auch in einer Vielzahl anderer Verfahren stets auf seine vielfältigen Erkrankungen und die nach seiner
Ansicht gegebene Prozessunfähigkeit und die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters. Die Voraussetzungen
des §
72 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) liegen aber nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt
eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem
Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend. Das Nichtvorliegen solcher Gründe ist bereits
Gegenstand diverser Entscheidungen gewesen (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 \226 L 6 R 247/16 B \226, Juris). Auch das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 (B 12 KR 103/14 B) entschieden, dass ein besonderer Vertreter für den Antragsteller nicht zu bestellen ist. Anhaltspunkte für eine Änderung
der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.
Nach §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis
durch Glaubhaftmachung (§
86b Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§
103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren
fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für
den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Der Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu in entsprechender Anwendung des §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG, denen er sich anschließt.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung
des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2007 im Verfahren L 1 U 729/03 als Folge des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 1998 nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung
und folgenlos ausgeheilte Prellung des Brustbeines anerkannt ist. Dies nimmt der Antragsteller leider nicht zur Kenntnis.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antrag dem Bestimmtheitsgebot genügt. Dem Antrag auf Wohnungshilfe in Form
des behindertengerechten An- und Umbaus seiner Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung war nur ein einseitiger Kostenvoranschlag
durch einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, wonach die Kosten für die An- und Umbauarbeiten mit 212.415,00 Euro
beziffert wurden, beigefügt.
Damit wird schon nicht im Ansatz klar, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).