Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Beschwerdeführer hielt zumindest bis zum Jahre 2002 einen Tierbestand von 200 bis 300 Schafen. Auch in der Zeit danach
hielt er - wenn auch in geringerem Umfang - Schafe. Auf eine Meldung der Tierhaltung an die Beklagte verzichtete er, ebenso
auf eine Meldung der von ihm und seiner Ehefrau genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte
durch Auskünfte bei der Verwaltungsgemeinschaft "O. F.", Ordnungsamt und der Agrargenossenschaft K. die von dem Kläger genutzten
landwirtschaftlichen Flächen und die Größe des Tierbestandes.
Mit Bescheid vom 28. April 1998 stellte sie ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie erhob
Beiträge für die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen ab 1993. Gegen diesen Bescheid und weitere legte der Beschwerdeführer
erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003). Das Sozialgericht Gotha wies seine Klage mit Urteilt vom
7. Juli 2004 ab. Das Thüringer Landessozialgericht wies mit Beschluss vom 25. November 2008 die Berufung des Beschwerdeführers
dagegen zurück (Az.: L 3 U 991/04). Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: B 2 U 342/08) blieb erfolglos.
In den Folgejahren erließ die Beschwerdegegnerin jeweils Beitragsbescheide; ihre Forderungen konnte sie auch im Wege von Vollstreckungsverfahren
nicht eintreiben. Der Beschwerdeführer selbst äußerte sich nicht zu den von ihm bewirtschafteten Flächen. Die Beklagte erlangte
im Wege von Amtshilfeersuchen Kenntnis von weiteren hinzugepachteten Flächen. Mit Anhörungsschreiben vom 27. April 2010 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass bisher die Betriebsverhältnisse des gemeinsamen Unternehmens
der Eheleute nicht richtig erfasst worden seien. Sie bat die Eheleute auf Überprüfung der Richtigkeit und Mitteilung von zwischenzeitlichen
Veränderungen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.
Mit Beitragsbescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte eine Beitragsforderung von 231,40 EUR für das Jahr 2010 fest. Der
Rückstand des Beschwerdeführers (aus den bisherigen Forderungen) betrage 4.119,93 EUR. Der Zahlbetrag wurde mit 4.351,33 EUR
angegeben. Dem Bescheid beigefügt waren die Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen für das Jahr 2010, entsprechend den
bereits in der Anhörung genannten Größen. Eine zusätzliche Belastung gegenüber früheren Jahren ergab sich für den Beschwerdeführer
durch die Erhöhung des Bruttohebesatzes um 28,34%.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung aus dem Bescheid. Den Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 29. Juni 2011 ab.
Im Juli 2011 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Gotha "Antrag auf Vollstreckungsschutz" gestellt (Az.: S 17 U 4847/11 ER). Seit Jahren richte die Beschwerdegegnerin unverständliche und unrechtmäßige beträchtliche finanzielle Forderungen an
ihn. Offensichtlich wolle sie ihn ruinieren und sich sanieren. Seine Einwände dagegen seien bisher nicht sachlich korrekt
durch die Beschwerdegegnerin behandelt worden. Zur Aufklärung des Sachverhaltes habe diese nichts Entscheidendes beigetragen
und ignoriere seine Angaben ständig. Statt einer bereits vor Jahrzehnten angeforderten sachlichen Betriebsberatung seien "inoffizielle
Kontrolleure im Stil der DDR-Stasi" auf ihn angesetzt worden, die außer ungebührlichem Aufwand nur stümperhafte "eben stasimäßige
Ermittlungen" geführt hätten. Daneben seien zahlreiche erfolglose Einsätze der Zollorgane zur Beitreibung illusionärer Forderungen
veranlasst worden. Dabei sei es auch zu einem rechtswidrigen Einbruch in sein Wohnhaus gekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2011 hat die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer im September bei dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Verfahren wurde in einer anderen
Kammer des Sozialgerichtes geführt (Az.: S 18 U 6840/11).
Das Sozialgericht Gotha hat mit Beschluss vom 20. September 2011 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
abgelehnt. Es lasse sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig sei.
In dem Beschluss werden weder der Widerspruchsbescheid vom 9. August 2011 noch der Klageeingang im Hauptsacheverfahren erwähnt.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, die Beschwerde gegen den Beschluss sei zulässig.
Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 16. Januar 2012 die Klage gegen den Beitragsbescheid abgewiesen. Die Berufung hat
es, ausgehend von einem Streitwert von 235,50 EUR (Beitragsforderung zzgl. der Säumniszuschläge), nicht zugelassen. Dagegen
hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegt (Az.: L 1 U 448/12 NZB), eine Entscheidung steht noch aus.
Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha erweitere die
gestellten Forderungen der Beklagten unrechtmäßig auf einen Betrag von 4.351,33 EUR. Der Beschluss berücksichtige nicht seine
soziale Lage. Der Beschluss sei ohne mündliche Verhandlung erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Bescheid vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2011 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wolle ihren Antrag nach Vorlage einer Stellungnahme des Beschwerdeführers begründen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prozessakten bei Gericht gegeben. Er hat davon keinen Gebrauch
gemacht. Eine weitere Begründung seiner Beschwerde ist durch ihn nicht erfolgt.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie zu den Verfahren
des Beschwerdeführers mit den Aktenzeichen L 1 U 447/12 NZB und L 1 U 448/12 NZB und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II. Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2011 erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Nach
§
172 Abs. Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Das gilt gemäß §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Mit dem angefochtenen Bescheid
aber hat die Beschwerdegegnerin eine Beitragsforderung unter 750 EUR allein für das Jahr 2010 festgestellt. Das ergibt sich
bereits aus der Überschrift des Bescheides "Beitrag für das Jahr 2010". Für die bereits fälligen Beitragszahlungen aus der
Vergangenheit wollte sie keine erneute Regelung treffen, vielmehr hat sie den Beschwerdeführer über die Gesamtforderung und
die Fälligkeiten informiert. Bescheide zu den Forderungen für die Jahre vor 2010 hatte der Beschwerdeführer bereits in der
Vergangenheit erhalten (vgl. Engelmann in v. Wulffen, SGB X, 5. A., § 31, Rdnr. 32). Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der in §
144 Abs.
2 SGG genannten Zulassungsgründe. Das
SGG sieht für die Beschwerde weder eine Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde
vor, über die die Landessozialgerichte zu entscheiden hätten. Eine fiktive Prüfung, ob eine Zulassung nach §
144 Abs.
2 SGG zu erfolgen hätte, wenn es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren
handeln würde, scheidet aus. Bereits der Wortlaut des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG deutet darauf hin, dass eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nach
§
144 Abs.
1 SGG - und nicht erst nach ausdrücklicher Zulassung - zulässig wäre. Denn in einem Hauptsacheverfahren wäre die Berufung bei Vorliegen
eines der in §
144 Abs.
2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht "zulässig", sondern "zuzulassen". Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung
der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt (BT-Drs.
16/7716 S. 22 zu Art.1 Nr. 29 Buchstabe b). Der Gesetzgeber hat deswegen den Schwellenwert für die Berufung für natürliche
Personen auf 750 EUR angehoben und die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der
Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre. Eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe widerspräche dem beabsichtigten
Entlastungseffekt. Hinzu kommt, dass die in §
144 Abs.
2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung in dem Sinne, ob in einem Hauptsacheverfahren mit gleichem Streitgegenstand
ein Zulassungsgrund gegeben wäre, ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil oft nicht klar sein wird, ob es überhaupt ein Hauptsacheverfahren
geben wird und welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen einer dort ergehenden Entscheidung zugrunde
gelegt würden (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, L 5 B 1136/08 ER, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde wird auch nicht durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zulässig, weil eine unrichtige
Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
66 Rndr. 12 a; LSG Hamburg, ebenda).
Der Streitwert wird nach §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 57,85 EUR festgesetzt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG ist grundsätzlich ein geringerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren anzusetzen, weil es sich um eine vorläufige Regelung
ohne Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren ist nach § 52 Abs. 3 GKG die Höhe der im Verwaltungsakt bezifferten Geldleistung, vorliegend also der Betrag von 231,40 EUR. Hiervon ein Viertel,
57,85 EUR, trägt dem vorläufigen Charakter des Verfahrens angemessen Rechnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).