Keine Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren für zusätzliche Ausführungen über den Streitgegenstand
und den Inhalt der Beweisanordnung hinaus
Gründe:
Die nach §§
172,
173 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zu Recht die Übernahme der Kosten des nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens abgelehnt. Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das
Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (ThürLSG Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, beide nach Juris). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte
rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, aaO.). Das Gutachten der Prof. Dr. Sch. vom 25. April 2014 hat im Hauptsacheverfahren
zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt. Im Ergebnis stimmte die Sachverständige mit den Feststellungen des im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens überein und bezifferte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit weniger als 20 v.H.
Dass das Gutachten von Prof. Dr. Sch. für den Kläger überzeugender war und möglicherweise zur unstreitigen Erledigung des
Rechtsstreites mit beitrug, rechtfertigt eine Kostenübernahme nicht. Unzutreffend sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung,
dass erst durch das Gutachten ein beidseitiger Tinnitus als Folge der Berufskrankheit anerkannt wurde. Dies hat die Beklagte
zwar in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2014 nochmals ausdrücklich anerkannt. Jedoch enthielt der Widerspruchsbescheid vom
21. März 2013 der Sache nach bereits entsprechende Ausführungen. Dies hat auch der Kläger so gesehen, denn die Klage war ausschließlich
darauf gerichtet, aufgrund der anerkannten BK eine Rente zu erhalten.
Dass Prof. Dr. Sch. in ihrem Gutachten auf S. 21 mit einem Satz die Kostenübernahme für die Hörgeräte durch die Beklagte für
angezeigt hielt, rechtfertigt eine Übernahme der Kosten des Gutachtens ebenfalls nicht. Streitgegenstand des Verfahrens war
nur die Frage, ob der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente begehren kann. Ausschließlich dies war Inhalt der Beweisanordnung
vom 3. März 2014. Geht ein Sachverständiger in seinen Ausführungen über den Streitgegenstand des Verfahrens und den Inhalt
der Beweisanordnung hinaus, kann nicht angenommen werden, dass das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.
Diese zusätzlichen Ausführungen sind für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Da die Hörgeräteversorgung nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist, scheidet auch eine teilweise Kostenübernahme aus. Ob
eine nur teilweise Kostenübernahme grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
109, Rn. 16 a, der eine teilweise Kostenübernahme bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht als sachgerecht ansieht)
braucht der Senat daher nicht zu entscheiden. Denkbar ist eine teilweise Kostenübernahme ohnehin nur bei einem teilbaren Streitgegenstand
(z.B. Höhe des Grads der Behinderung einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn das Gutachten nach §
109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht
aber für den anderen Teil des Streitgegenstands. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Dass die Beteiligten im Rahmen
des abgeschlossenen Vergleichs - zulässigerweise - über den Streitgegenstand des Verfahrens hinaus eine Regelung hinsichtlich
der Hörgeräteversorgung getroffen haben, hat keine Erweiterung des Streitgegenstandes zur Folge. Des Weiteren hat die Sachverständige
nur in einem Satz am Ende ihres Gutachtens die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung bejaht. Konkret abgrenzbare Kosten
sind daher nicht zu ermitteln.
Ferner scheidet eine Sachdienlichkeit für das Verfahren auch deshalb aus, da die Beklagte in dem Vergleich vom 11. März 2015
sich nur bereit erklärt hat, nach Vorlage einer Verordnung und Rechnung für das selbstbeschaffte Hörgerät einen Antrag auf
Übernahme der Kosten zu bescheiden. Einen solchen Antrag müsste die Beklagte unabhängig vom Abschluss des Vergleiches und
dem eingeholten Gutachten in jedem Fall bescheiden. Wie der Antrag beschieden wird, ist im Vergleich nicht vorgegeben. Insbesondere
hat die Beklagte die Notwendigkeit der Versorgung mit Hörgeräten aufgrund der anerkannten BK gerade nicht zugestanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).