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LSG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2010 - 6 KR 1052/09
Rückwirkende Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Bezieht sich ein Eilantrag auf Zeiträume vor seinem Eingang beim Gericht, können Leistungen in diesem Verfahren nur bei einem sogenannten Nachholbedarf gewährt werden, wenn also bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Nordhausen 12.10.2009 S 19 KR 3719/09 ER
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: