Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die aus einer Lebensversicherung ausgezahlten Kapitalleistungen zur
Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heranziehen darf.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Im November 2016 erhielt
er von der Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe
von 26.067,63 Euro ausgezahlt. Bereits zuvor, nämlich im Juni 2016, hatte er von der Lebensversicherung AG eine Kapitalzahlung
in Höhe von 5.147,82 Euro erhalten. Mit Beitragsbescheid vom 3. Januar 2017 teilte die Antragsgegnerin, auch im Namen der
Pflegekasse, mit, dass der Antragsteller ab 1. Dezember 2016 einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 38,76 Euro
und zur Pflegeversicherung in Höhe von 6,11 Euro zu zahlen habe. Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Januar 2017 Widerspruch,
mit dem er sich gegen das "mehr als unsoziale" Gesetz des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) bei behinderten Menschen wende. Nach seiner Auffassung ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung,
das ab 1. Januar 2004 gilt, ein Gesetz zur Beschleunigung der Altersarmut. Da er seit 2003 erwerbsgemindert gewesen sei und
eine sehr geringe Rente bezogen habe, sei seine Erwartung der Verrentung aus seiner Direktversicherung derart, dass er ab
Erreichung der Altersrente die Grenze zur Altersarmut vermeiden könne. Das Gesetz sei für Erwerbsminderungsrentner, wie in
seinem Fall, mehr als unsozial und bedürfe für derartige Härtefälle einer dringenden Korrektur. Aus seiner Direktversicherung
müsse er monatlich 44,87 Euro Kassenbeitrag entrichten. Diesen Betrag könne er nicht aufbringen, da er dann Probleme bei der
Begleichung der Kosten seines Lebensunterhaltes habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.Juni 2017 wies die Antragsgegnerin den
Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben (Az.: S 16 KR 1119/17) und am 11. August 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine Auffassung
wiederholt, dass bei ihm Altersarmut bestehe und dass es zumindest einer ausreichenden Härtefallregelung bedürfe. Dem ist
die Antragsgegnerin entgegen getreten und hat vorgetragen, dass der Antragsteller nach Datenlage eine monatliche Rente in
Höhe von 1.121,55 Euro beziehe. Schwere unzumutbare Tatsachen bzw. Umstände oder eine unbillige Härte könne sie nicht erkennen.
Es liege bis auf einen Betrag von 8,22 Euro ein fast vollständiger Zahlungseingang der berechneten Beiträge vor, die Rente
werde laufend gezahlt und der Antragsteller habe die Kapitalleistung erhalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen
für ein Beitragsverzicht oder eine Stundung lägen ebenso wenig vor.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 4. September 2017 abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers könne nicht angeordnet werden, da diese keine Aussicht auf Erfolg
habe. Zutreffend habe die Antragsgegnerin die ausgezahlten Kapitalleistungen zur Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung
herangezogen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vorn 2. Juni 2017
werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kapitalauszahlungsbeträgen aus den Lebensversicherungen an den Kläger um Leistungen
aus betrieblicher Altersvorsorge nach §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V handele. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehörten,
die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung
handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch
den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers
ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie
der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung
des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Im vorliegenden Fall seien beide
Verträge als betriebliche Altersversorgung anzusehen. An dieser Einstufung ändere auch der Umstand nichts, dass die Beiträge
während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung, also durch Einbehaltung vom Lohn des Klägers, aufgebracht worden seien.
Es entspreche der Rechtsprechung des BSG, dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber
für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht würden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zählten, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhten, so lange der
Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführe. Entscheidend sei allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer
gewesen sei. Ergänzend werde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hingewiesen. Schließlich sei weder
ersichtlich noch vorgetragen, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten
würde. Sie liege vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen
und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten. Alleine die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den
Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führten nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der
Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten seien. Die bloße Behauptung des Antragstellers, das Gesetz führe in seinem Falle
zur Altersarmut, begründe keine unbillige Härte. Nach der Datenlage der Antragsgegnerin beziehe der Antragsteller eine monatliche
Rente in Höhe von 1.121,55 Euro und habe darüber hinaus die beiden Kapitalleistungen erhalten.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 5. September 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. September 2017
Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht, er beziehe lediglich 1.004,35 Euro Rente und die gegenwärtige
Grenze zur Altersarmut in Deutschland liege bei 1.000 Euro. Die Beiträge, deren konkrete Berechnung er nicht anzweifle, habe
er bislang nur deshalb gezahlt, weil ihm die Antragsgegnerin mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht habe. Das SG irre, wenn es ausführe, es liege keine unbillige Härte vor. Der Beschluss des SG widerspreche zudem den aktuellen Statements der im Bundestag vertretenen Parteien zu Renten und Erwerbsminderungsrenten.
Die Klagen zu den Direktversicherungen lägen Jahre zurück und die Menschen im Land erwarteten eine Anpassung der Gesetze an
die aktuelle Lebenswirklichkeit.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2017 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte, der Gerichtsakte
des Hauptsacheverfahren (Az.: S 16 KR 1119/17) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
entfällt nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und
sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend
bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch die Antragsgegnerin.
Bei der Prüfung des Antrags sind die in §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
86b Rn. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt damit voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel im Sinne des §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
a.a.O., § 86a Rn. 27a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes. Die Voraussetzungen der § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 i.V.m. §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, §
57 Abs.
1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI) für eine wirksame Beitragserhebung sind erfüllt. Insoweit wird gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist noch Folgendes auszuführen: Es ist nicht Aufgabe des Senats,
vermeintlich unsoziale Gesetze zu ändern. Nach der im
Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung ist dies allein dem Parlament vorbehalten. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit hat der
Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem SG nicht. Insoweit hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung
angenommen hat (so zuletzt Kammerbeschluss vom 23. März 2017 - Az.: 1 BvR 631/15).
Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sie liegt nur vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile
entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86a Rn. 27b). Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller
eine solche nicht genügend dargelegt. Allein der Hinweis auf die Höhe seiner monatlichen Rente genügt hierfür nicht, insbesondere
vor dem Hintergrund, dass er Kapitalleistungen in Höhe von über 31.000 Euro ausbezahlt erhalten hat. Seine diesbezügliche
Behauptung, die gegenwärtige Grenze zur Altersarmut in Deutschland liege bei 1.000 Euro, ist zum einen nicht belegt und zum
anderen nicht geeignet, in seinem Falle bei einer Rente von über 1.000 Euro eine unzumutbare Härte zu begründen. Weitere Umstände,
die zu einer unbilligen Härte der Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheids führen könnten, sind sonst für den Senat
nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).