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LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2016 - 6 KR 1417/13
Sozialversicherungspflicht Statusfeststellungsverfahren Gesellschafter-Geschäftsführer Beteiligung am Stammkapital Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers
1. Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit und nicht einzelne Elemente des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes wie das Vorliegen einer Beschäftigung oder "Versicherungspflicht dem Grunde nach".
2. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zu beurteilen, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
3. Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen.
4. Bei am Stammkapital beteiligten Geschäftsführern ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für sie ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal.
5. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben; Vergleichbares muss auch bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen; auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen; eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 10.06.2013 S 41 KR 3516/11
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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