Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte
in Thüringen für die Zeit des Krankengeldbezugs vom 11. Juni bis zum 10. Juli 2011 zu zahlen.
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte befreit.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Krankengeld in Höhe von 21,13 EUR täglich. Hiergegen erhob
die Klägerin Widerspruch und nachfolgend Klage, da die Beklagte während des Krankengeldbezuges keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung an das Versorgungswerk zahlte. Das Sozialgericht Meiningen (SG) hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, sei die Beklagte nicht verpflichtet, Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Berufung. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung,
da eine unbestimmte Anzahl von Fällen mit ähnlicher oder gleicher Konstellation vorliege. Die Sache sei auch nicht höchstrichterlich
geklärt. Insofern gehe die Bezugnahme des SG auf das Urteil des BSG vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R fehl. Eine Fallidentität liege nicht vor, da die angestellte Ärztin in diesem Verfahren nur 30 % des monatlichen Beitragssatzes
an das berufsständische Versorgungswerk abzuführen hatte. Auch liege dem eine völlig andere Satzung zugrunde. Schließlich
habe sich das Berufsbild des Rechtsanwalts und die Rechtsprechung zu den Angestellten in den freien Berufen seither gewandelt.
Des Weiteren liege ein Verfahrensmangel vor. Das SG habe den Vortrag der Klägerin ignoriert und keine rechtlichen Hinweise erteilt, sondern nur das Urteil des BSG für passend erklärt. Auch habe es unterlassen, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen und die zum Verfahren beizuladen
und die Satzung des Versorgungswerkes nicht berücksichtigt. Es liege eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das SG vor. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Berufungssumme sei erreicht. Sie habe weitere Bescheide über dieselbe Thematik bei
Kinderkrankengeld angefochten, so dass der Gegenstandswert höher sei.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. September 2014 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie
der beigezogenen Prozessakte (S 16 KR 2858/12) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Nach §
145 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach §
144 Absatz
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil der Beschwerdewert ausweislich des in der mündlichen
Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrags lediglich 101,74 EUR beträgt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin weitere Bescheide der Beklagten über dieselbe Thematik bei Kinderkrankengeld
angefochten hat. Denn sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wirken sich damit nicht streitwerterhöhend
aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG) und es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff ist wie in §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N., nach juris). Eine grundsätzliche Rechtsfrage in diesem Sinn ist nicht im Ansatz ersichtlich. Letztlich wendet sich
die Klägerin gegen die Rechtsanwendung in ihrem konkreten Einzelfall. Ein solches Individualinteresse genügt nicht, um eine
grundsätzliche Bedeutung anzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rn. 28). Im Übrigen ist die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage höchstrichterlich im Sinne des
vom SG angeführten Urteils des BSG vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R geklärt. Einer Berufungszulassung im Interesse der Rechtseinheit und der Weiterentwicklung des Rechts bedarf es damit nicht.
Insbesondere hat das BSG entschieden, dass es an einer Regelung der Beitragsübernahme der Krankenkasse gegenüber berufsständischen Versorgungswerken
während der Zahlung von Krankengeld fehlt. Dies stelle auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder von
berufsständischen Versorgungswerken im Vergleich zu Beziehern von Entgeltersatzleistungen der oder zu gesetzlich Rentenversicherten
bei Krankengeldbezug dar. Zu Recht hat das SG diesen Rechtssatz auf den Fall der Klägerin übertragen. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht.
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nach all dem nicht vor.
Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG vor. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel
bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils. Es geht also nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern
um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
144 Rn. 32). Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst für den Senat ersichtlich, die einen Verfahrensmangel begründen können.
Soweit die Klägerin angibt, das Sozialgericht habe ihren Vortrag ignoriert, begründet dies keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nach §
62 SGG. Das Gericht ist dazu verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit in seine Erwägungen einzubeziehen
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
62 Rn. 7). Dies hat das Sozialgericht getan. Es war nicht verpflichtet, dem Vortrag der Klägerin in der Sache zu folgen. Eines
gerichtlichen Hinweises auf das Urteil des BSG vom 14. Februar 2001 (B 1 KR 25/99 R) bedurfte es vorliegend schon deshalb nicht, weil sich die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012
hierauf bezogen hatte. Überdies wurde die Entscheidung auch in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten erörtert.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist mit der unterlassenen Beiladung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen
und der kein Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG). Ein Fall der notwendigen Beiladung nach §
75 Abs.
2 SGG ist von der Klägerin nicht dargelegt. Ein solcher Fall liegt auch tatsächlich nicht vor. Die damit gegebene Möglichkeit weitere
Beteiligte nach §
75 Abs.
1 Satz 1
SGG (einfach) beizuladen, steht im Ermessen des Gerichts. Ihr Unterlassen begründet damit im vorliegenden Fall keinen Verfahrensfehler.
Zudem könnte die Entscheidung des SG hierauf schon deshalb nicht beruhen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Entscheidung nach Beiladung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Thüringen und der unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG hätte anders ausfallen können. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch
das SG und damit eines Verstoßes gegen die §§
103,
106 SGG. Auch insofern ist nicht im Ansatz dargelegt oder sonst ersichtlich, dass sich das SG hätte zu entsprechenden Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und die Entscheidung des SG hierauf beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).