Gründe:
I.
Der 1937 geborene Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Beitragsforderungen.
Er bezieht seit dem 1. Juli 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 28. April
2008 stellten die Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden einheitlich: Beschwerdegegnerinnen) ab dem
10. Juli 1997 seine Mitgliedschaft in der und als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die Beitragsforderung betrage 5.728,22
EUR. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bestehe für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen die Mindestgröße i.S.d. Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreiche, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte. Da er diese Voraussetzungen erfülle, sei er ab
10. Juli 1997 bei ihr krankenversichert und bei der pflegeversichert. Den Widerspruch wiesen die Beschwerdegegnerinnen mit
Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 zurück.
Sie setzen die Höhe der zu entrichtenden Beiträge jährlich fest (vgl. Beitragsfestsetzungsbescheide vom 2. Januar 2009, 26.
Juni 2009, 5. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012, 4. Januar 2013, 13. Januar 2014). Mit Bescheid vom 6. April 2010
teilten sie dem Beschwerdeführer mit, die Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ende wegen Unterschreitens der
Mindestgröße am 31. Dezember 2009. Ab 1. Januar 2010 sei er als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer krankenversichert und
es bestehe eine Mitgliedschaft in der. Die Beitragsforderung für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 betrage
181,35 EUR, die monatlichen Beiträge ab 1. Januar 2010 insgesamt 60,45 Euro. Zuzüglich bereits geforderter Beiträge, betrage
die Beitragsforderung 905,33 EUR. Den Widerspruch wiesen die Beschwerdegegnerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010
zurück. Die beim Sozialgericht Nordhausen erhobene Klage (Az.: S 6 KR 4726/10) hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 zurückgenommen.
Gegen den Beitragsbescheid vom 5. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Die Beschwerdegegnerinnen wiesen ihn
mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 zurück. Am 7. November 2012 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht
(SG) Nordhausen (Az.: S 6 KR 3813/12) mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht versicherungspflichtig bei den Beschwerdegegnerinnen sei. Am 30. Juni 2014 erklärte
er den Rechtsstreit für erledigt. Das wieder aufgenommene Verfahren (Az.: S 6 KR 1608/14) erklärte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 hinsichtlich eines Bescheides vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. November 2012 für erledigt und beantragte die Überprüfung des Bescheides vom 28. April 2008 und aller nachfolgenden
Beitragsbescheide, mit denen eine Pflichtmitgliedschaft bei den Beschwerdegegnerinnen ab 10. Juli 1997 festgestellt wurde.
Mit Forderungsbescheid vom 13. März 2013 teilten die Beschwerdegegnerinnen ihm mit, der Beitrag zur sei fällig. Sie forderten
ihn zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2013 in Höhe von 594,92 nebst Mahngebühren
und Säumniszuschlägen bis 27. Februar 2013 in Höhe von insgesamt 636,42 auf. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 erteilten die Beschwerdegegnerinnen dem Amtsgericht (AG) Sömmerda bezüglich dieser Forderung
einen Vollstreckungsauftrag. Im April 2013 überreichte der Gerichtsvollzieher H. M. das Protokoll vom 23. April 2013, wonach
der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen habe. Der Vorgang werde
dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 900 Abs. 4 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)).
Die Beschwerdegegnerinnen mahnten die Zahlung der laufenden Beiträge regelmäßig an (Mahnungen vom 28. März, 30. April, 31.
Mai, 28. Juni, 31. Juli, 30. August, 30. September, 1. November und 29. November 2013, 8. Januar, 6. Februar, 28. Februar,
31. März, 30. März, 3. Juni, 13. Juni, 3. Juli, 30. Juli, 11. August, 28. August, 29. September, 30. Oktober und 27. November
2014, 5. Januar 2015) und erließen weitere Forderungsbescheide. Am 18. September 2014 erteilte das AG Sömmerda (Az.: 4 M 1371/14) den Beschwerdegegnerinnen aufgrund von Forderungsbescheiden vom 13. Juni und 11. August 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Aufgrund des Forderungsbescheides vom 14. Oktober 2013 erließ das AG Weimar am 22. September 2014 einen Pfändungsbeschluss.
Am 13. Februar 2015 hat sich der Beschwerdeführer an das SG gewandt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Mit Beschluss vom 24. März 2015 hat dieses den Antrag abgelehnt.
Er sei nach §
198 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
769 der Zivilprozess (
ZPO) zulässig aber unbegründet. Der Forderungsbescheid der Beschwerdegegnerinnen sei bestandskräftig geworden. Ein Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X entfalte keine aufschiebende Wirkung, sodass die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht rechtswidrig sei. Lediglich die pauschale
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, reiche zur substantiierten Begründung
der Rechtswidrigkeit nicht aus. Zudem ergebe sich aus seinem Antrag beim Landwirtschaftsamt auf Fördermittel, dass er 7,98
ha bewirtschafte.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe 1992 nicht Mitglied der Beschwerdegegnerinnen werden können;
er sei kein Unternehmer im Haupterwerb. Er sei deshalb direkt aus der Krankenversicherung der DDR in die gewechselt. Er sei
nicht versicherungspflichtig zu den Beschwerdegegnerinnen. Deshalb könne es keine rechts- und bestandskräftigen Beitragsbescheide
geben. Die Klage zur Feststellung der Versicherungspflicht habe er am 7. November 2012 erhoben.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerinnen im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderung vorläufig zu unterlassen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten an ihrer Ansicht fest.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerde- und beigezogenen Gerichtsakten (Az.: S 6 KR 4726/10 und S 6 KR 1608/14) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die nach §§
172,
173 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Nach §
86 b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Antrag des Beschwerdeführers war als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen, die Beschwerdegegnerinnen
vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 26. Januar 2015 zur Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen
aus ihren Forderungsbescheiden (u.a. Bescheid vom 13. März 2013) wegen rückständiger Beiträge zu verpflichten. Eine andere
Möglichkeit der Rechtsschutzgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich ist.
Der Antrag ist zulässig, unabhängig davon, dass die Beitragsbescheide vom 5. Januar 2010, 5. Januar 2011, 5. Januar 2012,
4. Januar 2013, 13. Januar 2014, der Forderungsbescheid vom 13. März 2013 und der Bescheid vom 6. April 2010, mit dem u.a.
seine Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer bei den Beschwerdegegnerinnen festgestellt wurde, mangels Widerspruchs
bzw. Klagerücknahme (Az.: S 6 KR 4726/10 und S 6 KR 3813/12 bzw. S 6 KR 1608/14) nach §
77 SGG in der Sache bindend geworden sind. Insoweit ist der Beschwerdeführer zur Zahlung der hier seit dem 1. Januar 2010 streitigen
Beiträge, derentwegen die Beschwerdegegnerinnen offensichtlich die Zwangsvollstreckung betreiben, verpflichtet. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer kein der vorläufigen Regelung fähiges Recht zur Seite stünde, die Vollstreckung aus
bindend gewordenem Bescheid vorläufig zu unterbinden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass er am 26. Januar 2015 Überprüfungsanträge
nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich des Ausgangsbescheides vom 28. April 2008 und der nachfolgende Bescheide gestellt hat. Davon erfasst ist auch
der Bescheid vom 6. April 2010, der Grundlage für die Beitragsfestsetzungen seit dem 1. Januar 2010 ist. Über diesen Antrag
haben die Beschwerdegegnerinnen noch nicht entschieden. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) gebietet es, in Fällen wie dem vorliegenden, vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen
Bescheides zuzulassen, um verhindern zu können, dass Beitragsbescheide von den Krankenkassen (und - wie hier - auch den Pflegekassen)
mit möglicherweise erheblichen, irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen werden, obwohl eindeutig zu erkennen ist,
dass die belastenden Bescheiden offensichtlich rechtswidrig sind und deshalb den betroffenen Versicherten im Hauptsacheverfahren
ein Aufhebungsanspruch zusteht. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dürfte allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch
die Bestandskraft der Beitragsbescheide beseitigt würde; er ist daher auf die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu
richten, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2013
- Az.: L 9 KR 254/13 B ER, nach juris).
Ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn sich die Beitragsbescheide
als ganz offensichtlich rechtswidrig erweisen, um der Bestandskraft des schon nach §
86 a Abs.
2 Nr.
1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheides nicht jede Bedeutung zunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor.
Grundlage der Beitragsbescheide seit dem 1. Januar 2010 ist wie bereits ausgeführt, der Bescheid der Beschwerdegegnerinnen
vom 6. April 2010. Dieser ist nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit.
Damit ist auch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 gegeben.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KVLG 1989 in der vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 und seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung sind in der versicherungspflichtig
1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht
(landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht
und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt, 2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne
der Nummer 1 erreicht, wenn a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das
sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in §
5 Abs.
3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Abs. 3 Satz 1).
Die Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen betrug ab dem 1. Januar 2010 (Beschluss der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen
Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland (LAK MOD) vom 2. Dezember 2009 im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung) 8,0 ha. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet unstreitig eine Fläche von 7,92 ha. Damit war er seit dem
1. Januar 2010 wegen Unterschreitung der Mindestgröße nicht mehr nach § 2 Abs. 1 KVLG 1989 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig; es besteht jedoch Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge ab 1. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Beiträge unrichtig berechnet wurden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).