LSG Thüringen, Urteil vom 30.08.2005 - 6 KR 718/03
Ausdehnung der Versicherungsfreiheit eines Dienstverhältnisses auf Beschäftigungsverhältnisse zur Erfüllung einer zivilrechtlichen
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist rein zivilrechtlich zu sehen und bezweckt daher auch nicht die sozialrechtliche Einbeziehung
der schadensmindernden Handlung in die Versicherungsfreiheit. Insoweit sind allein die sozialrechtlichen Bestimmungen maßgebend
(hier: als stellvertretender Vorstandsvorsitzender einer Sparkasse ausgeübte Tätigkeiten bis zur Feststellung der Unwirksamkeit
der Kündigung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 169
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SGB VI §
5 Abs.
1 S. 1 Halbs. 2 §
5 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 §
5 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Altenburg 27.05.2003 S 13 KR 2076/02