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LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 SF 1115/15
PKH-Verfahren Dieselbe Angelegenheit Erhöhungsgebühr bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
1. Dieselbe Angelegenheit ist in der Regel anzunehmen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen.
2. Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG aus.
3. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können.
4. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig.
5. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlegt und begründet; anders ist es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorträgt oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten hat.
Normenkette:
RVG § 15 Abs. 2
,
VV-RVG Nr. 1008
Vorinstanzen: SG Altenburg 29.06.2015 S 31 SF 538/14 E
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Juni 2015 (S 31 SF 538/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 20 AS 487/11 (verbunden mit S 31 AS 4134/12) auf 681,87 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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