Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 R 1379/11) streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Dezember 2005 hat.
Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2011 hatte die Klägerin durch die ... Rechtsanwaltskanzlei
am 15. August 2011 Berufung eingelegt. Am 28. Februar 2013 haben ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Senat mitgeteilt,
dass die Klägerin nunmehr von ihnen vertreten werde, am 7. Februar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt
S. beantragt und am 22. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2011 über den Austritt der Klägerin beim vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den zuständigen Berichterstatter des
6. Senats Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hätten am 6. Februar,
3. April, 20. Mai und 9. Juli 2014 PKH beantragt, über die bisher noch nicht entschieden sei. Im PKH-Verfahren gelte ein Beschleunigungsverbot.
Werde ein entsprechende Gesuch nicht bearbeitet, ergebe sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller,
ZPO, §
118 Rdnr. 13). Es sei der Klägerin nicht zumutbar, ein halbes Dutzend Mal Anträge auf PKH zu stellen, über die ein Gericht mit
hoheitsvollem Schweigen hinweg gehe.
Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 15. September 2014 eingeholt, nach der er sich nicht
befangen fühlt.
II.
Die Ablehnung von RLSG Sch. ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des Richters zu rechtfertigen.
Nach §
60 Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
42 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf
an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Voreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BSG in SozR 1500 § 60 Nr. 3). Eine subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus.
Hier sind keine hinreichend objektiven Gründe vorgetragen oder ersichtlich, an der Unparteilichkeit von RLSG Sch. zu zweifeln.
Das prozessuale Verhalten eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn es einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise üblichen Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen der Eindruck
einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung ausdrängt, z.B. bei grober Verletzung von Verfahrensgrundrechten
oder von Richteramtspflichten (vgl. Vollkommer in Zöller,
ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 24 m.w.N.). Grundsätzlich ist über die Bewilligung der beantragten PKH alsbald zu entscheiden. Das
hat der abgelehnte RLSG Sch. bisher zwar nicht getan und auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die Beibringung weiterer
Unterlagen für erforderlich hält. Allerdings liegt die behauptete "außerordentlich langdauernde Nichtbearbeitung" des Antrags
nicht vor. Tatsächlich hatte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 wegen der Mitgliedschaft der Klägerin
beim. gegen die PKH- Gewährung gewandt. Deren Prozessbevollmächtigte hatten daraufhin am 4. April 2014 repliziert und am 22.
Mai 2014 das Bestätigungsschreiben des ... vom 17. Januar 2011 eingereicht. Danach lagen hinsichtlich der Gewährung von PKH
zwischen der letzten relevanten Tätigkeit des Richters und dem Gesuch auf Befangenheit ca. dreieinhalb Monate und die Prozessbevollmächtigten
hatten in dieser Zeit an die Erledigung nur einmal erinnert. In einer solchen Situation könnte sich die Befürchtung der sachwidrigen
Benachteiligung eines Beteiligten nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen aufdrängen, z.B. bei einem besonderen Eilfall,
einer Ladung zum Verhandlungstermin oder der zu befürchtenden Bescheidung des Antrags erst nach der Hauptsacheentscheidung.
Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich der abgelehnte Richter innerlich so unverrückbar festgelegt
und vernünftigen Gegenargumenten derart verschlossen sind, dass er über das Begehren der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht
mehr unbefangen und unparteiisch entscheiden könnten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).