Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht Meiningen
(S 18 SO 1391/14) Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden. Sie ist Erbin der am 26. November 2003 verstorbenen E. H ... Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 forderte das
Landratsamt S.-R. von ihr nach § 92c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 14.197,01 Euro zurück. Auf die Klageerhebung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) unter dem 7. August 2014 die
Gerichtskosten (KV Nr. 7110) ausgehend von einem Streitwert von 14.197,01 Euro auf 879,00 Euro festgesetzt. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und vorgetragen, das Verfahren sei bei entsprechender Anwendung von §
183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gerichtskostenfrei. Die Privilegierung müsse auch nach dem Tode der eigentlich Berechtigten erhalten bleiben. Dies ergebe
sich aus dem Urteil des BSG vom 28. September 2006 - B 3 P 3/05 R.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin
gehöre nicht zum Personenkreis des §
183 S. 1
SGG. Sie sei nicht in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene der Leistungsempfängerin sondern eigenständig als Erbin am Verfahren
beteiligt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R). Die Höhe des Streitwerts habe die UdG korrekt berechnet.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 7. November 2014 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie gehöre zwar nicht
zum privilegierten Personenkreis des §
183 S. 1
SGG. Die Vorschrift müsse aber auf sie entsprechend angewandt werden. Die Privilegierung sei auch nach dem Tod des ursprünglich
Berechtigten wegen eines vergleichbaren Schutzbedürfnisses vergleichbar; sie sei als Stieftochter in gleichem Maße schutzbedürftig.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2014 und den Kostenansatz vom 7. August 2014 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 7. November 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
II.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass weder die Erinnerung noch die Beschwerde aufschiebende Wirkung haben
(§ 66 Abs. VII S. 1 GKG). Insofern kam die Einstellung der Beitreibung nicht in Betracht.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 66 Abs. VI S. 1 GKG durch den Einzelrichter (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2014 - B 13 SF 6/14 S, nach juris). Dies ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem aktuellen senatsinternen
Geschäftsverteilungsplan der Vorsitzende des 6. Senats.
Die Beschwerde ist statthaft und nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz fehlerhaft
ist. Für die Beschwerde ist im Gesetz keine Frist vorgesehen und sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird (§ 66 Abs. V S. 5 GKG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
197a Abs.
1 S. 1
SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen überlangen Gerichtsverfahrens handelt; dann sind die §§
154 bis
162 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) entsprechend anzuwenden. Nach §
183 S. 1
SGG ist für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger das Verfahren vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, wenn sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.
Die Beschwerdeführerin unterfällt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dem genannten privilegierten Personenkreis, denn sie
klagt nicht als Versicherte oder Leistungsempfänger. Auch die Beklagte ist nicht privilegiert.
Eine entsprechende Anwendung des §
183 S. 1
SGG kommt nicht in Betracht, denn es fehlt bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Ob sie vorhanden ist, ist
vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. November
2001 - X ZR 134/00, nach juris). §
197a SGG wurde mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch das 6. Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes (SGGÄndG) vom 17. August 2001 eingeführt und löste das Prinzip der unterschiedslosen Kostenfreiheit ab. Grundsätzlich sollten
nunmehr nur die in §
183 S. 1
SGG ausdrücklich genannten Personengruppen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden; ihnen sollte es ermöglicht
werden, auch künftig ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko zu klären (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S.
20). Die Kostenfreiheit soll allerdings für alle Verfahren ausgeschlossen werden, in denen sie sozialpolitisch nicht mehr
gerechtfertigt ist, was bei den Verfahren unterstellt wird, in denen - wie hier - nicht die ausdrücklich genannten Personengruppen
Kläger oder Beklagte sind.
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Kostenprivilegierung widerspricht der Zielrichtung des Gesetzes. Zu Recht weist die
Vorinstanz darauf hin, dass diese nicht in ihrer Eigenschaft als Hinterbliebene der Leistungsempfängerin sondern eigenständig
als Erbin am Verfahren beteiligt ist. In einem solchen Fall greift die Privilegierung nicht (vgl. BSG, Urteile vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R und 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R, Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012
- L 8 SO 113/09, alle nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
183 Rdnr. 7a). Eine Gleichstellung bei der Kostenfreiheit kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein gleichwertiges Leistungsspektrum
wie bei einem anerkannten Leistungsempfänger in Streit steht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2013 - L 6 SF 285/13 B). Dies ist hier nicht der Fall. Insofern ist die Konstellation nicht vergleichbar mit der im Revisionsverfahren B 3 P 3/05 R, in dem das BSG mit Urteil vom 28. September 2009 entschieden hatte, dass bei der Verfolgung von Ansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung,
die im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, enge Angehörige verstorbener Versicherter mit Versicherten der sozialen
Pflegeversicherung (privilegierte Sonderrechtsnachfolger nach §
56 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuches) kostenrechtlich gleich zu behandeln sind. Im Verfahren des SG Meiningen geht es nicht um übergegangene
Ansprüche der Versicherten sondern um die eigenständige Haftung der Beschwerdeführerin als Erbin.
Bedenken gegen die Höhe der Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).