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LSG Thüringen, Beschluss vom 22.09.2015 - 6 SF 1438/15
Verfahrensgebühr Rahmengebühr Zu berücksichtigende Kriterien Besondere Bedeutung
1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen.
2. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht.
3. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet.
4. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste.
5. Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Hauptsacheverfahren auch um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wird, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
VV-RVG Nr. 3101
,
RVG § 14 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gotha 22.09.2015 S 46 SF 1/14 E
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. September 2015 (Az.: S 46 SF 1/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 39 AS 181/11 auf 453,79 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: