Verfahrensgebühr
Rahmengebühr
Zu berücksichtigende Kriterien
Besondere Bedeutung
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesenes Verfahren (Az.: S 39 AS 181/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger zu 1. bis 3 ...
Die Kläger zu 1. bis 3. hatten sich mit der am 6. Januar 2011 unter Vorlage einer Vollmacht vom 30. November 2010 erhobenen
Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010
gewandt, mit dem ihr Antrag auf Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 18. August 2010 (hier: Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin zu 1., den Kläger zu 2. und den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010 unter teilweiser
Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010 in Höhe von 158,02 Euro und Bewilligung
von Leistungen für die Klägerin 1. und den Kläger zu 2. vom 1. bis 30. Juni 2010 - Nachzahlung 526,18 Euro) im Rahmen eines
Überprüfungsantrages abgelehnt wurde. Zur Begründung führten der Beschwerdeführer aus, das Recht der Kläger auf Akteneinsicht
sei im Widerspruchsverfahren verletzt worden, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen
Verhältnissen, die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung
auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Die Klägerin zu 1. sei alleinerziehend, mithin sei ihr der Mehrbedarf für Alleinerziehende
zu gewähren. Der Kläger zu 2. sei nicht der biologische Vater der Klägerin zu 3., er habe sich während der Partnerschaft mit
der Klägerin zu 1. nicht in Erziehungsangelegenheiten eingemischt. Die Beklagte hat u.a. zwei an die Klägerin zu 1. gerichtete
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010: 108,07 Euro;
für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2010: 55,89 Euro) und einen an den Kläger zu 2. gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 18. August 2010 (Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010: 49,95 Euro) vorgelegt. Am 26.
September 2013 verhandelte die zuständige Kammer zwei anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger zu 1. bis 3. in einem Termin,
der von 9:00 Uhr bis 10:20 Uhr dauerte. Die Beteiligten schlossen in dem Rechtsstreit - Az.: S 39 AS 181/11 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte verpflichtete, "die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 18. August
2010 für den Monat Mai 2010 zu überprüfen und hierbei Einkommen der Klägerin P. F. unter Berücksichtigung von 1/6 der zugeflossenen
Einnahmen aus Urlaubsgeld zu berücksichtigen". Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das
SG bewilligte den Klägern zu 1. bis 3. Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Unter dem 8. Oktober 2013 beantragte er die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
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170,00 Euro
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Erhöhungsgebühr 1 Nr. 1008 VV-RVG
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102,00 Euro
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
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260,00 Euro
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Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG
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190,00 Euro
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Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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Zwischensumme
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742,00 Euro
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USt
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140,98 Euro
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Summe
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882,98 Euro
|
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 5. November 2013 setzte die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 551,45 Euro (Verfahrensgebühr und zwei weitere Auftraggeber: Nr. 3103
VV RVG: 114,00 Euro und 68,40 Euro, Einigungsgebühr Nr. 1006: 127,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG: 134,00 Euro, Auslagen/Pauschale: 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008: 88,05 Euro) fest. In dem Rechtsstreit sei es lediglich
um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen für den Monat Mai 2010 in Höhe von 55,89 Euro gegangen. Die Bedeutung
der Angelegenheit werde in Anbetracht des vergleichsweise geringen streitigen Betrages als unterdurchschnittlich betrachtet.
Es sei daher angemessen, alle Gebühren auf jeweils 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensgebühr sei auf 170,00 Euro (Mittelgebühr)
festzusetzen. Die Erhöhungsgebühr sei entsprechend anzupassen. Ebenso seien die Reduzierung der Termins- und Einigungsgebühr
nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung des beigeordneten
Rechtsanwalts auf 453,79 Euro festzusetzen. Die festgesetzte Vergütung sei insoweit zu beanstanden, als eine Einigungsgebühr
nach Nr. 1006, 1000 VV-RVG in Höhe von 127,00 Euro festgesetzt wurde. Die Erledigung des Rechtsstreits durch den "Vergleich" vom 26. September 2013
sei gerade nicht aufgrund Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts erfolgt. Die Beklagte habe sich nur zu einem Tun verpflichtet,
zu dem sie nach dem Gesetz oder dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung ohnehin verpflichtet sei. Die Terminsgebühr
nach Nr. 3106 VV-RVG sei in Höhe von 90 v.H. der Mittelgebühr (=180,00 Euro) gerechtfertigt. Die Dauer des Verfahrens werde auf ca. 40 Minuten
(80: 2) geschätzt, was einem gut durchschnittlichen Umfang entspreche. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei im
Hinblick auf die Anrechnung von Urlaubsgeld im Mai 2010 im Termin unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für
die Kläger überdurchschnittlich gewesen. Die Verfahrensgebühr sei in angemessener Höhe festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat das SG die Erinnerungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zurückgewiesen.
Gegen den am 5. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 4. November 2015 Beschwerde eingelegt und
die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 882,98 Euro beantragt. Er wiederholt sein Vorbringen
aus dem Erinnerungsverfahren. Der Beschwerdegegner hat am 26. November 2015 Anschlussbeschwerde erhoben und sich weiterhin
gegen die Festsetzung der Einigungsgebühr nach den Nrn. 1006, 1000 VV-RVG gewandt. Sie entstehe in Verfahren nach §
183 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Mit dem
"Vergleich" vom 26. September 2013 sei gerade nicht der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden.
Die Beklagte habe sich nur zu einem Tun verpflichtet, zu dem sie nach dem Gesetz und dem Grundsatz der Gesetzesbindung der
Verwaltung ohnehin verpflichtet sei. Eine Klärung des Rechtsverhältnisses i.S.v. Nr. 1000 VV-RVG sei darin nicht zu erkennen.
Das SG hat der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen (Verfügung vom 25. November 2015).
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem
Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz
ist fehlerhaft. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht
(§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B); dann gilt die Jahresfrist, die hier gewahrt ist. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist unabhängig
von der Einhaltung der Beschwerdefrist und des Beschwerdewerts zulässig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse
zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger zu 1. bis 3. waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. §
183 Satz 1
SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet, die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist begründet. Gegenstand
der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - Az.: L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr
bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rn. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht ihm die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 Euro - vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. für zwei weitere Auftraggeber (68,00 Euro) zu erhöhen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung in
Höhe von 170,00 Euro (Erhöhungsgebühr: 102,00 Euro) übersteigt den Toleranzrahmen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim
Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar
2013 - L 6 SF 1578/12 B m.w.N.). Mit zwei Schriftsätzen lag er auch unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen
Aktivitäten unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Schriftsatz vom 6. Januar 2011 in großen Teilen
wortidentisch ist mit dem Text in anderen dem Senat bekannten Verfahren. Dann sind die damit verbundenen erheblichen Synergieeffekte
bei der Vergütungsfeststellung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der angeschnittenen gängigen Probleme (Akteneinsicht, Kosten
der Unterkunft, Mehrbedarf für Alleinerziehende) unterdurchschnittlich. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen
vom 1. Januar bis 31. März 2010 in Höhe von 158,02 Euro wurde von den Klägern zu 1. bis 3. allenfalls insoweit beanstandet,
als sie (unbezifferte) höhere Leistungen aus den genannten Gründen begehrten. Die Geltendmachung der Kosten des Widerspruchsverfahrens
wurde nicht begründet. Die Bedeutung des Verfahrens für die Kläger zu 1. bis 3. wird als noch durchschnittlich angesehen.
Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung
für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Hauptsacheverfahren auch um Ansprüche
nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B). Diese wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Dem im Verfahren geschlossenen Vergleich ist ebenfalls bezüglich der
Höhe der Klageforderung nichts zu entnehmen. Eine höhere Bedeutung ergibt sich angesichts der Geltendmachung der ebenfalls
unbezifferten Höhe der Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren. Dieser Anspruch betrifft allerdings nicht das soziokulturelle
Existenzminimum und der Beschwerdeführer hätte bei einer Geltendmachung gegen die Kläger ggf. die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen
müssen (vgl. SG Nordhausen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - S 27 SF 735/13 E). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zu 1. bis 3. waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko
des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1005 VV-RVG ist in Höhe von 3/4 der Mittelgebühr (150,00 Euro) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Vergütung in Höhe von
260,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von 40 Minuten
leicht überdurchschnittlich. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit
für die Kläger, deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko wird
auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz
oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010
- Az.: L 6 SF 653/10 B), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und
damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten
Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris). Der Beschwerdeführer und die Beklagte haben den Rechtsstreit S 39 AS 181/11 am 26. September 2013 für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung der amtlichen Anmerkung zu Nr. 1002 VV-RVG und der genannten Grundsätze ist die Erklärung des Beschwerdeführers, auch wenn sie im Rahmen eines Vergleichs protokolliert
wurde, als Klagerücknahme nach §
102 Abs.
1 SGG auszulegen. Eine Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bzw.
der Änderungsbescheide vom 18. August 2010 (Bewilligungszeiträume vom 1. Januar bis 30. April 2010 und vom 1. bis 30. Juni
2010) ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat in der Rechtssache auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch
den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat. Den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. August 2010 gegenüber
der Klägerin zu 1. (Erstattungsbetrag: 55,89 Euro) hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits
(Az.: S 39 AS 181/11) gemacht. Er hatte sich nicht gegen diese Rückforderung gewandt. Soweit sich die Beklagte verpflichtete, diesen Bescheid
unter der Maßgabe zu überprüfen, dass (nur) 1/6 der zugeflossenen Einnahmen der Klägerin zu 1. aus Urlaubsgeld berücksichtigt
werden, kann darin keine Ursächlichkeit für die Klagerücknahme des Beschwerdeführers gesehen werden.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
|
113,33 Euro
|
Erhöhungsgebühr für zwei weitere Auftraggeber
|
68,00 Euro
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
|
150,00 Euro
|
Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG
|
20,00 Euro
|
Zwischensumme
|
351,33 Euro
|
USt Nr. 7008 VV RVG
|
66,75 Euro
|
Summe
|
418,08 Euro
|
Einer Reduzierung der Gebühren auf diesen Betrag steht allerdings der Antrag des Beschwerdegegners entgegen, die Vergütung
auf 453,79 Euro festzusetzen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).