Gründe:
I. In dem Berufungsverfahren H. K .../. Deutsche Rentenversicherung. (L 6 R 902/09) beauftragte die Berichterstatterin des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisanordnung vom 16. April 2012
den Erinnerungsführer, Facharzt für Chirurgie, Viszeralchirurgie und spezielle Viszeralchirurgie, mit der Erstellung eines
Gutachtens nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Unter dem 24. September 2012 fertigte dieser sein Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 10. September 2012
auf insgesamt 15 Blatt; beigelegt waren diverse Anlagen, u.a. ein Arztbrief des Facharztes für Nuklearmedizin Dr. N. vom 11.
September 2012. In seiner Liquidation vom 8. Oktober 2012 machte der Erinnerungsführer eine Vergütung von insgesamt 1.725,50
Euro geltend (17 Stunden Zeitaufwand (4 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden gutachterliche Untersuchung, 2 Stunden Literaturstudium,
6 Stunden Ausarbeitung, Diktat, Korrektur) x 100,00 Euro, Schreibgebühren/Kopien 25,50 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird
auf Blatt 8 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die
Vergütung auf 895,50 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von 14,4 Stunden (4 Stunden Aktenstudium, 3 Stunden Untersuchung,
2 Stunden Literaturstudium, 3,3 Stunden gutachterliche Äußerung, 2,1 Stunden Diktat/Korrektur), aufgerundet 14,5 Stunden und
einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2) zugrunde.
Am 13. Januar 2012 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, in Anbetracht des Umfangs
der Akte und der multiplen Erkrankungen habe es sich sehr wohl um die Begutachtung spezieller Zusammenhänge gehandelt; damit
sei die Einstufung in die Honorargruppe M3 angebracht. Er akzeptiere auch nicht die Stundenkürzung. Tatsächlich sei der Kläger
nicht nur wegen der Laboruntersuchungen sondern auch wegen der Hinzuziehung eines nuklearmedizinischen Kollegen im Hause gewesen.
Der Kürzung des Ansatzes von Diktat und der Korrektur stimme er angesichts der komprimierten Zusammenfassung eines komplexen
Sachverhalts nicht zu.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Vergütung für das Gutachten vom 24. September 2012 auf 1.725,50 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Vergütung auf 895,50 Euro festzusetzen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Diese hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. November 2012) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Auf den
Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 12. November 2012, dass die Notwendigkeit des Literaturstudiums sowie der zeitliche Aufwand
für die Ausarbeitung des Gutachtens (6 Stunden) und der Untersuchung (5 Stunden) konkretisiert werden solle, hat der Erinnerungsführer
auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Der Senat könne nicht ermessen, wie aufwändig ein solches Gutachten sei.
II. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen
worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.
Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig
davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352, nach juris). Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze
noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin oder den Antrag der
Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr festsetzen als beantragt wurde. Nachdem die Erinnerung ist kein Rechtsbehelf
ist, gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl.
u.a. Senatsbeschluss vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E m.w.N., Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen
Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Eine Herabsetzung unter den Antrag beider Beteiligten ist - wie hier - durchaus möglich.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs.
1).
Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand
eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher
Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 -X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde
auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember
2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006
- L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg
vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung
anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 -
L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris).
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen
Sachverständigen" in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige
Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten vom 24. September 2012 war angesichts der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen
Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 12 Stunden erforderlich.
Nicht zu beanstanden ist der zwischen den Beteiligten nicht streitige Ansatz für das Aktenstudium von 4 Stunden. Für die Erhebung
der Vorgeschichte wird ein Zeitaufwand von insgesamt 1 ¼ Stunde berücksichtigt. Der Erinnerungsführer führt sie in seiner
Liquidation nicht eigens auf. Nach Blatt 5 des Gutachtens hat er für die Anamnese einen Zeitaufwand von 45 Minuten benötigt.
Berücksichtigt wird auch der zusätzliche Zeitaufwand für die Erlangung der ursprünglich nicht in der Akte enthaltenen Befundtatsachen,
die für die Erstattung des Gutachtens erforderlich sind (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007,
Rdnr. 847). Den erforderlichen Aufwand für die Beiziehung zusätzlicher Unterlagen zur Schilddrüsenoperation aus dem Jahre
1998 schätzt der Senat mangels entsprechender Angaben auf 30 Minuten.
Der Senat berücksichtigt für die Untersuchung mangels konkreter Angaben des Erinnerungsführers (zusätzlich zum Ansatz für
die Vorgeschichte) 1,0 Stunden. Anhaltspunkte für eine längere Untersuchung sind aus der kurzen Beschreibung auf Blatt 7 des
Gutachtens nicht ersichtlich. Zusätzlich berücksichtigt wird für die Fertigung des Sonographiebefunds des Dr. N. ¾ Stunde.
Dieser war nicht als Sachverständiger sondern als Hilfskraft nach Weisung und unter Aufsicht des Erinnerungsführers tätig
(vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 883); dieser übernahm im Gutachten durch seine Unterschrift
die volle Verantwortung für die Tätigkeit seiner Hilfskraft (vgl. BSG, Beschluss vom 17. November 2006 - B 2 U 58/05 B, nach juris). Die Zuarbeit war zur Erstellung des Gutachtens angesichts des geschilderten Zustands auch notwendig. Der darüber
hinaus beantragte Zeitansatz kann nicht vergütet werden. Die Laboruntersuchungen wurden nicht von dem Erinnerungsführer selbst
durchgeführt und werden überdies nach der Anlage 2 zu § 10 JVEG vergütet. Ein entsprechender Antrag liegt aber nicht vor. Seine Nachholung wäre nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG (drei Monate nach Eingang des Gutachtens bei Gericht) nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 2 Abs. 2 JVEG) möglich, den der Erinnerungsführer nicht gestellt hat. Eine Wiedereinsetzung von Amts sieht das JVEG nicht vor (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2013 - L 15 SF 255/10, nach juris). Geltend gemacht werden kann sie nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG, die spätestens mit Zugang der Verfügung vom 12. November 2012 begann, nicht mehr.
Für die Abfassung der Beurteilung können angesichts der Schreibweise 3 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst die Beantwortung
der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner
Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen
Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Der Senat geht seit März 2012 in seiner Rechtsprechung
davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung
durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt benötigt (vgl. u.a. Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Bei diesem Ansatz handelt sich allerdings nur um einen Anhaltspunkte für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris), um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Nachdem der Erinnerungsführer
trotz Anfrage auf weitergehende Ausführungen verzichtet hat, ist eine inhaltliche Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung
dieses Ansatzes nicht möglich. Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens werden 2 Stunden berücksichtigt. Nach der
Senatsrechtsprechung (vgl. u.a. Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E) ist ein Zeitaufwand von ca. 1 Stunde für ca. 5 bis 6 Seiten erforderlich.
Gutachten sind grundsätzlich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R, nach juris). Die beauftragenden Gerichte unterstellen, dass er dem ernannten Sachverständigen geläufig ist (vgl. Senatsbeschluss
vom 28. Dezember 2011 - L 6 SF 1586/11 E, Bayerisches LSG; Beschluss vom 30. November 2011 - L 15 SF 97/11). Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt daher nur in Ausnahmefällen Betracht, wenn beispielsweise eine
abweichende Meinung vertreten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Seltenheitsfällen
(vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30. November 2011 - L 15 SF 97/11, nach juris; Widder "Aufbau neurologischer Gutachten" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011,
S. 47); immer erforderlich ist dann eine kritische Auseinandersetzung im Gutachten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008
- L 6 B 186/07 SF). Anhaltspunkte für solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich. Dass die Urkundsbeamtin den Ansatz akzeptiert hat, bindet
die gerichtliche Entscheidung nicht.
Die Schreibauslagen werden nach § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG ersetzt. Sie sind im Ergebnis nicht streitig.
Nachdem das beantragte Stundenhonorar von 100,00 Euro im Gesetz bisher nicht vorgesehen ist, scheidet seine Zuerkennung bereits
deshalb aus. Nicht in Betracht kommt die Zuordnung in die Honorargruppe M3 (85,00 Euro); vielmehr ist die Vergütung nach der
Honorargruppe M2 (60,00 Euro) zu berechnen (§ 9 Abs. 1 JVEG). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller
Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, z.B. Gutachten
in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Die Honorargruppe M3 kommt nur bei Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad
in Betracht. Als Beispiel werden Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme
und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen genannt und 16 Beispielsfälle aufgeführt.
In den Beispielen beider Honorargruppen sind Gutachten zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit nicht enthalten. Deshalb muss
die Zuordnung nach billigem Ermessen erfolgen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). Zustandsgutachten wie das Gutachten zur Feststellung der Leistungsfähigkeit werden nach der ganz h.M. im Regelfall in die
Honorargruppe M2 eingeordnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B m.w.N., Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. September 2009 - Az.: L 15 SF 188/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 -L 2/9 SF 82/04, beide nach juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6),
denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige,
12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Eine Honorierung in M3 kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn umfassende und vielschichtige
Überlegungen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris); die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe
sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Ausreichend Anhaltspunkte
für einen solchen Fall liegen hier nicht vor. Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass differentialdiagnostische Überlegungen
mit hohem Schwierigkeitsgehalt angestellt werden mussten und das Gutachten hinsichtlich Schwierigkeiten und Aufwand ein "normales"
Zustandsgutachten deutlich übersteigt. Der Umfang der Klageakte ist insoweit nicht von Bedeutung; er übersteigt mit knapp
400 Blatt auch nicht den Durchschnitt. Eine unspezifische Symptomatik begründet allein nicht die Honorargruppe M3.
Der Erinnerungsführer hat in seiner Liquidation kein Honorar für besondere Leistungen nach § 10 JVEG geltend gemacht. Damit kommt eine entsprechende Vergütung nicht in Betracht.
Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich wie folgt:
12 Stunden x 60,00 Euro (Honorargruppe M2)
|
720,00 Euro
|
Schreibauslagen
|
25,50 Euro
|
Gesamtbetrag
|
745,50 Euro
|
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).