Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 KR 217/11) streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 10. Dezember 2007 hinaus bis 9. November 2009 hat.
Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Dezember 2010 hat der Kläger am 4. Februar 2011 Berufung eingelegt
und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D. beantragt. Am 2. Oktober haben die Prozessbevollmächtigten
Verzögerungsrüge erhoben und in Aussicht gestellt, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 hat der 6. Senat durch Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch., Richterin am Landessozialgericht
(RinLSG) C. und Richter am Sozialgericht (RSG) Dr. S. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt und zur Begründung in entsprechender
Anwendung des §
153 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, eine ausreichende
Erfolgsaussicht zu begründen. Der weitere klägerische Vortrag sei erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nach entsprechenden
richterlichen Hinweisen erfolgt und widerspreche der selbst eingereichten Bestätigung seiner behandelnden Ärztin.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers RLSG Sch., RinLSG C. und RSG Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dienstlichen Äußerungen der Richter sollten unverzüglich eingeholt
und ihnen zur Äußerung zugeleitet werden. Bei dem Kläger entstehe der Eindruck, dass wegen seiner Verzögerungsrüge eine "Retourkutsche"
erfolgen solle. Bei ihm werde der Eindruck erweckt, er habe unwahre Angaben gemacht. Bei einer lediglich summarischen Prüfung
bestehe durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Ziel führen könne.
Der Senat hat dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter vom 23. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 eingeholt.
II.
Die Ablehnung der Richter des 6. Senats ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen
1. Der Senat entscheidet aufgrund der vorliegenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 23. Dezember 2013 und
14. Januar 2014 (§
60 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
44 Abs.
3 ZPO), nach denen sie sich nicht für befangen erachten. Dies ist als Entscheidungsgrundlage ausreichend. Bekannt gegeben müssen
die dienstlichen Äußerungen dem Kläger nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - V B 36/12, nach juris). Stützt sich das Ablehnungsgesuch- wie hier - ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht
bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeindliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung, sind überhaupt
keine dienstliche Äußerungen zu den Beanstandungen erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 77/06, beide nach juris), denn sie würden auf eine nachträgliche Rechtfertigung der Entscheidung hinauslaufen. Zur weiteren Aufklärung
des Sachverhalts würden die Äußerungen nicht beitragen und sind damit verzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2012 -
V B 36/12, nach juris). Eine inhaltliche Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen ist durch eine Richterablehnung aber nicht möglich
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07, nach juris). 2. In der Sache ist das Gesuch des Klägers unbegründet. Nach §
60 Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
42 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf
an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Voreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BSG in SozR 1500 § 60 Nr. 3). Eine subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus.
Hier sind keine hinreichend objektiven Gründe ersichtlich, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Eine
unterschiedliche Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder eine unterschiedliche Rechtsauffassung als ein Beteiligter reicht,
wie bereits ausgeführt, regelmäßig nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine willkürliche Entscheidung
ist nicht im Ansatz ersichtlich. Soweit der Kläger über einen Zusammenhang mit seiner Verzögerungsrüge spekuliert, gibt es
hierfür keinen Anhalt.
Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die abgelehnten Richter durch ihre Sachverhaltswürdigung und Rechtsauffassung
im Beschluss vom 24. Oktober 2013 innerlich so unverrückbar festgelegt und vernünftigen Gegenargumenten derart verschlossen
sind, dass sie über das Begehren des Klägers im Hauptsacheverfahren nicht mehr unbefangen und unparteiisch entscheiden könnten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).