Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Da gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2013 (L 6 SF 1406/13 E) nach § 66 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) keine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) stattfindet, war das Schreiben vom 18. Dezember 2013 als außerordentlichen Rechtsbehelf auszulegen. In Betracht kommen allein
eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG oder eine Gegenvorstellung.
Die Beschwerden sind unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 S. 1 GKG sind sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Beschluss vom
26. November 2013 wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2013 zugestellt. Sein Schreiben vom 18.
Dezember 2013 ist beim Senat am 20. Dezember 2013 und somit nach Ablauf der Frist, auf die der Antragsteller nicht hingewiesen
werden musste, eingegangen. Der Antragsteller legt auch nicht das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen
Gehörs dar, was nach § 66 Abs. 2 S. 5 GKG aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Es ist insbesondere aufzuzeigen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Antragsteller
im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Antragstellers das
Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Die Begründung muss angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt
worden ist bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was er bei Beachtung von
Artikel
103 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) vorgetragen hätte. Hier macht der Antragsteller im Ergebnis lediglich geltend, das Urteil des 1. Senats vom 24. Januar 2013
und der Beschluss des erkennenden Senats vom 26. November 2013 seien inhaltlich falsch. Dies kann mit der Anhörungsrüge nicht
erfolgreich gerügt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Gegenvorstellung nach dem 1. Januar 2005 mit In-Kraft-Treten des § 69a GKG noch statthaft ist. In jedem Fall ist die erhobene Rüge einer angeblichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses
für die Gegenvorstellung unerheblich. Sie ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene
Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 S. 2
GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit";
vgl. u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. Juli 2009 - V S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B, nach juris). Dies ist nicht im Ansatz ersichtlich.
Hier hatte der Senat die Kostenerinnerung deswegen zurückgewiesen, weil er die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des 1.
Senats vom 24. Januar 2013 im GKG-Erinnerungsverfahren nicht überprüfen kann. Dass in Erinnerungsverfahren nur Verletzungen des Kostenrechts geprüft werden
können, entspricht der allgemeinen Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07: Hartmann in Kostengesetze 43. Auflage 2013, § 66 GKG, Rdnr. 11). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Bezirksrevisorin nicht dafür zuständig, Entscheidungen eines
Versicherungsträgers oder Urteile inhaltlich zu überprüfen. Vielmehr überprüft sie Kostenentscheidungen der Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle und kann ggf. gegen diese Erinnerungen sowie in bestimmten Fällen Beschwerde gegen erstistanzliche Kostenbeschlüsse
einlegen.
Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 S. 4 GKG)