Gründe:
Nach § 69a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
Daran fehlt es hier. Danach ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der
Verletzung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 C 14.1481, nach juris; Hartmann,
Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 69a GKG Rdnr. 29ff.), Diesen Anforderungen wird der Erinnerungsführer nicht ansatzweise gerecht. Er wiederholt im Ergebnis lediglich
sein bisheriges Vorbringen, es bestünde keine Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten und stellt damit die Richtigkeit
des Beschlusses des 4. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. April 2013 - L 4 AS 55/13 B ER in Frage.
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht. Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.