Gründe:
Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. Das Nichterreichen der Beschwerdesumme ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor im Beschluss der Vorinstanz (dort
wird trotz höherer Festsetzung - möglicherweise versehentlich - kein Betrag genannt), sie ist jedoch aus den Entscheidungsgründen
erkennbar.
Zur Vollständigkeit weist der Senat im Rahmen eines obiter dictums darauf hin, dass Beschwerdegegner nur Rechtsanwalt M. ist
und er die zuerkannte Verzinsung der Vergütung und die Kostenerstattung nicht beantragt hatte; bereits deshalb kommt deren
Zuerkennung nicht in Betracht. Ein Zinsanspruch scheitert im Übrigen deshalb, weil hierfür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage
ersichtlich ist. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist nur auf §
104 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Das schließt eine Anwendung des §
104 Abs.
1 S. 2
ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - L 15 SF 104/12 B, nach juris). Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur den Fällen des §
197 Abs.
2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren - wie hier - in eigenem Namen betreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Mai 2015 - L 6 SF 115/15 B). Keinesfalls war das Sozialgericht berechtigt, über die hilfsweise erhobene Beschwerde am 12. Mai 2015 selbst zu entscheiden.
Hierfür ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 RVG allein das Beschwerdegericht (also der Senat) zuständig.
Kosten werden nichts erstattet (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 S. 2 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG)