Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt aus
der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Antragsteller des Eilverfahrens Az.: L 7 AS 82/07 ER), dem der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 10. Mai 2007 PKH gewährt hatte, war kostenprivilegierter
Beteiligter i.S.d. §
183 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm
nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010
- Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr.
3501 VV-RVG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 2012 - Az.: L 6 SF 229/12 B, 29. März 2012 - Az.: L 6 SF 1983/11 B, 14. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B, 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 - Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 - Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris); eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B). Weitere Ausführungen erübrigen sich, da dem Beschwerdeführer diese Rechtsprechung aus anderen Beschwerdeverfahren hinlänglich
bekannt ist und er lediglich seine dem Senat bekannte gegenteilige Ansicht wiederholt.
Eine höhere als die von der Vorinstanz zuerkannte (erhöhte) Gebühr in Höhe von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Insoweit
wird auf deren Ausführungen verwiesen. Die von dem Beschwerdeführer geforderte Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn
entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass
sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen. Hierfür sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Nachvollziehbar weist
die Vorinstanz auf die überdurchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber, die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den
überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aber auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und das fehlende Haftungsrisiko hin.
Auch hinsichtlich der übrigen Positionen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer
nicht konkretisiert gewandt. Im Übrigen wird zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Nr. 7000 1a VV-RVG die Notwendigkeit der beantragten 170 Kopien durch die unbestimmte anwaltliche Versicherung nicht belegt wird. Vielmehr hätte
der Beschwerdeführer konkretisiert dartun müssen, wie und in welchem Umfang die Anfertigung von Ablichtungen notwendig war
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2011 - Az.: 15 W 8/10, nach juris). Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der gesamten Verwaltungsakte erforderlich war. Da eine Herbsetzung
der Gebühr aus dem Gesichtspunkt der reformatio in peius aber nicht in Betracht kommt, kann auf eine weitere Prüfung verzichtet
werden.
Der Beschwerdegegner hat eine Festsetzung der Vergütung auf 645,02 Euro und damit unter den von der Vorinstanz festgesetzten
708,29 Euro beantragt und mit dem Erinnerungsschriftsatz vom 9. Mai 2011 sowie der Entscheidung der Vorinstanz begründet.
Dieser Betrag ist angesichts der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auf weitergehende Ausführungen wird daher verzichtet.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).