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OLG Bamberg, Beschluss vom 24.06.1998 - 7 WF 69/98
1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat im Rahmen seiner erweiterten Erwerbsobliegenheit auch Tätigkeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus aufzunehmen. Beim Kindesunterhalt gilt anders als beim Ehegattenunterhalt nicht die Einschränkung der angemessenen Erwerbstätigkeit. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl ist insoweit eingeschränkt.
2. Ist der angemessene Selbstbehalt der hier unterhaltspflichtigen Kindesmutter durch den Unterhaltsanspruch gegen ihren jetzigen Ehemann gesichert, so kann sie ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt des Kindes einsetzen.
3. In einem solchen Fall entfällt die Unterhaltspflicht auch nicht deswegen, weil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (hier der andere Elternteil) ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts voll für den Unterhalt des minderjährigen Kindes aufkommen könnte.
Fundstellen: FamRZ 1999, 398
Normenkette:
BGB § 1603