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OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008 - 10 UF 129/08
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei der Gewährung von Sozialleistungen an Kinder; Prozessfähigkeit der örtlichen ARGE
1. Die örtliche ARGE ist als Träger der Leistungen nach § 44b SGB II prozessfähig.
2. Der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II hinsichtlich an Kinder erbrachter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts reicht nur soweit, wie Leistungen auf die Kinder allein entfallen.
Fundstellen: FamRZ 2009, 1254, NJW-RR 2009, 1090, NJW-RR 2011, 1080
Normenkette:
SGB II § 28
,
SGB II § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 44b
Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde 18.06.2008
Tenor:
Das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde wird teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind A. B., geboren am ... August 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- 48,78 € für November 2007
- 36,42 € für Dezember 2007
- 5,67 € monatlich für Januar und Februar 2008
- 5,64 € monatlich für März und April 2008
- 12,19 € monatlich für Mai und Juni 2008
- 15,11 € für Juli 2008.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und dem Beklagten zu 7 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

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