Unterhaltsberechnung bei Unterhaltsschuldner mit Aufenthalt in der Schweiz
Entscheidungsgründe:
I.
Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März 2006.
Der Beklagte ist der Vater der am ... 1992 geborenen Klägerin zu 1. und des am ... 1998 geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden
vom 4.6.1998 verpflichtete sich der Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 EUR) und für
den Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 EUR) zu zahlen.
Der Beklagte arbeitet in der Schweiz.
Durch Anwaltsschreiben vom 22.3.2006 forderte die gesetzliche Vertreterin der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über sein
Einkommen zu erteilen, damit der zu zahlende Unterhalt endgültig berechnet werden könne.
Im vorliegenden Verfahren ist die Klage am 9.11.2006 zugestellt worden. Durch das angefochtene Urteil vom 2.2.2007 hat das
Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen:
1. In Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 wird der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 30.9.2006
an die Klägerin zu 1. Unterhalt von insgesamt 761,50 EUR und an den Kläger zu 2. von insgesamt 598 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, laufenden Unterhalt ab 1.10.2006 an die Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin,
jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
a) an die Klägerin zu 1. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung unter
Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 287 EUR (332 EUR - 51 EUR);
b) an den Kläger zu 2. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 2. Altersstufe nach der Regelbetragesverordnung unter
Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 231 EUR (282 EUR - 51 EUR).
Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, §
540 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Amtsgericht sei von einem unzutreffenden Umrechnungskurs von Schweizer Franken in Euro ausgegangen. Auch sei ein Teuerungsausgleich
vorzunehmen.
Das Amtsgericht habe darüber hinaus die Prämie für die Risikolebensversicherung mit 14,89 EUR und weitere Essengeldaufwendungen
mit 44,70 EUR absetzen müssen. Auch sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Schweizer Steuern nicht anerkannt und eine
fiktive Steuerberechnung nicht vorgenommen habe.
Bei zutreffender Einkommensermittlung liege ein Mangelfall vor. Schließlich seien die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998
verurteilt worden sei,
- höheren Unterhalt als 311 EUR an die Klägerin zu 1. und Unterhalt überhaupt an den Kläger zu 2. für die Zeit von März bis
September 2006,
- höheren monatlichen Unterhalt als 242 EUR an die Klägerin zu 1. und 206 EUR an den Kläger zu 2., für die Zeit von Oktober
2006 bis Juni 2009,
- höheren Unterhalt als 71,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO an die Klägerin zu 1. und
57,5 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an den Kläger zu 2. ab Juli 2009,
zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlungen von September 2006 bis August 2007 auf den ausgeurteilten Unterhalt
anzurechnen seien derart, dass der Unterhaltsanspruch beider Kläger für die Monate von März 2007 bis August 2007 in vollem
Umfang erloschen, darüber hinaus Erlöschen in den Monaten September 2006 bis November 2006 in Höhe von je 225 EUR, im Dezember
2006 in Höhe von je 175 EUR, im Januar 2007 in Höhe von je 152,50 EUR und im Februar 2007 in Höhe von je 175 EUR eingetreten
sei.
Sie tragen vor:
Die Risikolebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Das Essengeld sei lediglich in Höhe von 90 EUR zu berücksichtigen, da
sich der Beklagte 1/3 für ersparte Aufwendungen zurechnen lassen müsse.
Ein Abzug von Steuern ohne konkrete Angaben zu einem tatsächlichen Abfluss sei nicht möglich.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom
4.6.1998 Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen. Darüber hinaus ist die Abänderungsklage zurückzuweisen.
1.
Mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Kläger ist das deutsche materielle Recht anwendbar, Art. 18 Abs. 1
EGBGB (vgl. auch Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 18
EGBGB, Rz. 4 ff.).
2.
Im Hinblick auf das Anwaltschreiben vom 22.3.2006 sind die Kläger grundsätzlich berechtigt, Abänderung der Jugendamtsurkunden
und höheren Unterhalt ab März 2006 geltend zu machen, vgl. §§
323 Abs.
3 Satz 2
ZPO,
1613 Abs.
1 BGB.
3.
Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kläger ist das Erwerbseinkommen des Beklagten heranzuziehen und um unterhaltsrechtlich
bedeutsame Aufwendungen zu bereinigen.
a)
Der Beklagte arbeitet in der Schweiz. Für den von März bis Dezember 2006 geschuldeten Unterhalt kann auf das durchschnittliche
Nettoeinkommen im Jahr 2006 abgestellt werden. Für das Jahr 2007 ist, nachdem Verdienstbescheinigungen bis einschließlich
Juni 2007 vorliegen, auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate, also von Juli 2006 bis Juni 2007, abzustellen.
aa)
Auf der Grundlage der vorgelegten monatlichen Lohnabrechnungen ergibt sich ein Nettolohn des Beklagten im Jahr 2006 von insgesamt
50.213,85 Schweizer Franken (CHF). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von 4.184,49 CHF (= 50.213,85 CHF : 12 Monate).
Für die Zeit von Mai 2006 bis Juni 2007 beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten insgesamt auf 50.295,10 CHF. Somit errechnet
sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 4.191,26 CHF (= 50.295,10 CHF : 12 Monate).
bb)
Bei der Umrechnung der in Schweizer Franken gezahlten Nettoeinkünfte des Beklagten in Euro ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank für den Schweizer Franken heranzuziehen (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 6. Aufl., § 7, Rz. 24 a). Dieser Referenzkurs hat im Jahr 2006 durchschnittlich 1,5729 betragen (vgl. Statistisches
Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007 sowie www.Bundesbank.de/ Statistik/Statistik-Zeitreihen). Für das Jahr 2007 ergibt
sich auf der Grundlage der Monate Januar bis Juli 2007 ein Durchschnittswert von 1,6355.
Danach ist von folgenden monatlichen Durchschnittseinkünften in Euro auszugehen:
- 2.660,37 EUR (= 4.184,49 CHF : 1,5729) im Jahr 2006
- 2.562,68 EUR (= 4.191,26 CHF : 1,6355) im Jahr 2007.
cc)
Eine etwaige Kaufkraftbereinigung hat, anders als vom Beklagten angenommen, nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu
erfolgen. Vielmehr ist erst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland
zu korrigieren (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 7, Rz. 22 ff.).
b)
Unstreitig sind vom Nettoeinkommen des Beklagten monatliche Fahrtkosten von 293 EUR, Altersvorsorgebeiträge von 205 EUR und
Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung von 28 EUR, schließlich nach Erläuterung seiner Aufwendungen für Zahnbehandlung
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.8.2007 auch insgesamt 183 EUR für die Krankenvorsorge, wie bereits vom
Amtsgericht in Ansatz gebracht, abzusetzen. Insgesamt ergibt sich so ein Abzugsbetrag von 709 EUR.
c)
Ein Abzug für die Risikolebensversicherung und für etwaige Steuern kommt aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht
in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.6.2007 Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende
Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte seither nicht aufgezeigt.
d)
Im Zusammenhang mit dem Essenszuschuss ist mit dem Amtsgericht ein monatlicher Betrag von 90 EUR abzusetzen.
In erster Instanz hat der Beklagte geltend gemacht, ein Essenszuschuss von 134,70 EUR netto sei von seinem Einkommen abzuziehen.
Das Amtsgericht hat insoweit lediglich 90 EUR berücksichtigt, das sind 2/3 dieses Betrages. Dabei ist es offensichtlich von
der Regelung der Behandlung von Spesen nach Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand
1.7.2005, insoweit unverändert auf Grund der Fortschreibung, Stand 1.7.2007, ausgegangen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte
keine Umstände aufgezeigt, die gegen eine Ersparnis eigener Aufwendungen von 1/3 sprechen.
e)
Danach ist von folgenden bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:
- 1.861 EUR (= 2.660 EUR - 709 EUR - 90 EUR) im Jahr 2006
- 1.764 EUR (= 2.563 EUR - 709 EUR - 90 EUR) im Jahr 2007.
4.
Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kläger leitet sich ab aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen
Beklagten (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2 Rz. 108 ff.).
a)
Angesichts der soeben ermittelten bereinigten Einkünfte wäre der Unterhalt der Kläger grundsätzlich nach der Einkommensgruppe
4 der Unterhaltstabellen in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 bzw.
1.7.2007 zu bemessen. Danach ergäbe sich folgender Bedarf:
März 2006 bis Juni 2007
Klägerin zu 1. 353 EUR
Kläger zu 2. 299 EUR
ab Juli 2007
Klägerin zu 1. 349 EUR
Kläger zu 2. 297 EUR.
b)
Der Unterhaltsbedarf der Kläger bedarf aber mit Rücksicht auf die höheren Lebenshaltungskosten des Beklagten in der Schweiz
einer Korrektur. Dabei kann die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.O., § 7 Rz. 22)
nicht herangezogen werden. Denn die Schweiz gehört dort zur Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse
in etwa denjenigen in Deutschland entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits
und in Deutschland andererseits ist nach der Ländergruppeneinteilung also nicht möglich.
Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz kann die Kaufkraft des Euro im Ausland sein. Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht in regelmäßigen Abständen bezüglich der verschiedenen Länder, in welchem Wert in Euro man Waren und
Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen Euro erhält. Im Jahresdurchschnitt 2006 erhielt man für einen Euro in der
Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von 0,85 EUR (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007, S. 6). Auf
dieser Grundlage ergibt sich folgender reduzierter Bedarf der Kläger:
März 2006 bis Juni 2007
Klägerin zu 1. 300 EUR (= 353 EUR x 0,85)
Kläger zu 2. 254 (= 299 EUR x 0,85)
ab Juli 2007
Klägerin zu 1. 297 EUR (= 349 x 0,85)
Kläger zu 2. 252 EUR (= 297 EUR x 0,85).
Mit Rücksicht auf die anteilige Kindergeldanrechnung gemäß §
1612 b Abs.
5 BGB ergeben sich danach folgende Zahlbeträge (vgl. auch die Kindergeldabzugstabelle in der Anlage II der genannten Unterhaltsleitlinien,
Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007):
März 2006 bis Juni 2007
Klägerin zu 1. 287 EUR (= 300 EUR - 13 EUR Kindergeldanteil)
Kläger zu 2. 231 EUR (= 254 EUR - 23 EUR Kindergeldanteil)
ab Juli 2007
Klägerin zu 1. 284 EUR (= 297 EUR - 13 EUR Kindergeldanteil)
Kläger zu 2. 229 EUR (= 252 EUR - 23 EUR Kindergeldanteil)
Auch wenn die Kläger dynamisierten Unterhalt nach §
1612 a Abs.
1 BGB geltend machen, ist der vom Beklagten zu leistende Unterhalts so weit wie möglich zu beziffern, also für zurückliegenden
und laufenden Unterhalt bis zum Inkrafttreten der folgenden Regelbetrag-VO. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Unterhalt
in einem bestimmten Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages auszudrücken (vgl. Schael, FPR 2002, 40, 42; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 307). Für die Zeit ab Juli 2009 ist daher unter Berücksichtigung
der Rundungsregel des §
1612 a Abs.
2 Satz 1
BGB von folgenden Unterhaltsansprüchen der Kläger auszugehen:
Klägerin zu 1. 111,2 % (= 297 EUR : 267 EUR) des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO abzüglich anteiligen
Kindergeldes von 13 EUR
Kläger zu 2. 111,5 % (= 252 EUR : 226 EUR) des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils
von 23 EUR.
Da das Amtsgericht den Unterhalt des Klägers zu 2. nur als Vomhundertsatz des Regelbetrages für die 2. Altersstufe tenoriert
hat und dies im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, hat es dabei ungeachtet des Umstands, dass der Kläger zu
2. im April 2010 in die 3. Altersstufe eintritt, zu verbleiben
Da die vom Beklagten zu leistenden Zahlbeträge bis einschließlich Juni 2007 denjenigen entsprechend, die das Amtsgericht ausgeurteilt
hat, hat die Berufung insoweit keinen Erfolg. Allerdings sind bei der Titulierung die geleisteten Zahlungen, die das Amtsgericht
nur bis einschließlich August 2006 berücksichtigt hat, zu beachten. Für die Zeit ab Juli 2007 ergibt sich infolge der Reduzierung
der Regelbeträge und der auf ihrer Grundlage entwickelten Tabellenbeträge ein geringer Berufungserfolg.
5.
Der Beklagte ist in dem soeben ermittelten Umfang leistungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit
sein bereinigtes Einkommen mit Rücksicht auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz unmittelbar zu erhöhen ist oder ob das
unveränderte Einkommen des Beklagten an einem höheren Selbstbehalt, als er im Bundesgebiet gelten würde, zu messen ist. Denn
in jedem Fall verbleiben dem Beklagten auch nach Erfüllung der Unterhaltspflicht noch ausreichende Mittel, um seinen Lebensbedarf
zu decken.
a)
Nimmt man, bezogen auf das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen, eine Kaufkraftbereinigung vor, ergeben sich folgende
Beträge:
- 1.582 EUR (= 1.861 EUR x 0,85) im Jahr 2006,
- 1.499 EUR (= 1.764 EUR x 0,85) im Jahr 2007.
Stellt man den letztgenannten Betrag einem notwendigen Selbstbehalt von 900 EUR, wie er nach Anmerkung 5 zur Düsseldorfer
Tabelle, Stand 1.7.2007 (FamRZ 2007, 1367, 1368) im alten Bundesgebiet und insbesondere auch in Süddeutschland gilt (vgl. FamRZ 2007, 1429), gegenüber, verbleiben 599 EUR für Unterhaltszwecke. Schon auf der Grundlage der zuvor ermittelten Zahlbeträge, insgesamt
554 EUR (= 300 EUR + 254 EUR) von März 2006 bis Juni 2007 und 549 EUR (= 297 EUR + 252 EUR) ab Juli 2007, ist der Beklagte
in vollem Umfang leistungsfähig. Eine Erhöhung des Selbstbehalts über den in Süddeutschland geltenden Satz hinaus kommt auch
im Hinblick auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz nicht in Betracht, wenn zuvor schon das unterhaltsrechtlich bedeutsame
Einkommen unmittelbar kaufkraftbereinigt worden ist.
b)
Stellt man hingegen das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unverändert, also mit 1.861 EUR bzw. 1.764 EUR, in die Berechnung
ein, ist, um das Kaufkraftgefälle zu berücksichtigen, eine Erhöhung des Selbstbehalts angezeigt. Angesichts der genannten
Kaufkraftverhältnisse ergibt sich, ausgehend von dem in Süddeutschland geltenden Selbstbehalt von 900 EUR ein erhöhter notwendiger
Selbstbehalt von 1.059 EUR (= 900 x 0,85). Selbst bei dem geringeren bereinigten Einkommen von 1.764 EUR im Jahr 2007 stehen
somit immer noch 705 EUR und damit deutlich mehr, als den Klägern geschuldet, für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
6.
Bei der Tenorierung sind die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
a)
Soweit es den Unterhalt bis einschließlich August 2006 betrifft, hat das Amtsgericht die geleisteten Zahlungen bereits berücksichtigt.
Das Amtsgericht ist für den gesamten Unterhaltszeitraum von einer monatlichen Unterhaltsschuld von 287 EUR gegenüber der Klägerin
zu 1. und 231 EUR gegenüber dem Kläger zu 2. ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2006, für den das Amtsgericht
Gesamtbeträge tituliert hat, ergeben sich so insgesamt 2.009 EUR (= 287 EUR x 7) für die Klägerin zu 1. und 1.617 EUR (= 231
EUR x 7) für den Kläger zu 2. Gezahlt worden sind 2.038 EUR. Das Amtsgericht hat diesen Betrag, vom Beklagten unbeanstandet,
hälftig auf jeden der Kläger aufgeteilt, sodass auf jeden von ihnen 1.019 EUR entfallen. Auf der Grundlage der Berechnung
des Amtsgerichts waren demnach noch 990 EUR (= 2.009 EUR - 1.019 EUR) für die Klägerin zu 1. und 598 EUR (= 1.617 EUR -1.019
EUR) für den Kläger zu 2. offen. Den letztgenannten Betrag hat das Amtsgericht für den Kläger zu 2. auch ausgeurteilt. Für
die Klägerin zu 1. hat es jedoch nur 761,50 EUR tituliert und dabei auf die Vorschrift des §
308 Abs.
1 ZPO, also die Bindung an den Klageantrag, hingewiesen.
b)
Auch wenn das Amtsgericht den aufgelaufenen Unterhalt bis einschließlich September 2006 in Gesamtbeträgen zusammengefasst
hat, hat es Unterhaltszahlungen im September 2006 nicht mehr berücksichtigt. In jenem Monat sind aber unstreitig 450 EUR,
das sind 225 EUR je Kläger, geleistet worden. Ausgehend von den Restansprüchen von 990 EUR für die Klägerin zu 1. und 598
EUR für den Kläger zu 2. verbleibt noch ein offener Betrag von 765 EUR (= 990 EUR - 225 EUR) für die Klägerin zu 1. und von
373 EUR (= 598 EUR - 225 EUR) für den Kläger zu 2. Da der Betrag für die Klägerin zu 1. immer noch geringfügig über dem beantragten
Betrag von 761,50 EUR liegt, muss es mit Rücksicht auf §
308 Abs.
1 ZPO bei letzterem bleiben.
c)
Der ab Oktober 2006 geleistete Unterhalt ist in dem Umfang, in dem er von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
gestellten Anträgen der Kläger erfasst ist, zu berücksichtigen. Für die Monate März bis August 2007 ist der Unterhaltsanspruch
unstreitig in vollem Umfang erloschen. Für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 errechnen sich folgende offene Beträge:
für die Klägerin zu 1.
- 62 EUR (= 287 EUR - 225 EUR) für Oktober und November 2006,
- 112 EUR (= 287 EUR - 175 EUR) für Dezember 2006,
- 134,50 EUR (= 287 EUR - 152,50 EUR) für Januar 2007,
- 112 EUR (= 287 EUR - 175 EUR) für Februar 2007,
für den Kläger zu 2.
- 6 EUR (= 231 EUR - 225 EUR) für Oktober und November 2006,
- 56 EUR (= 231 EUR - 175 EUR) für Dezember 2006,
- 78,50 EUR (= 231 EUR - 152,50 EUR) für Januar 2007,
- 56 EUR (= 231 EUR - 175 EUR) für Februar 2007.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr.
10,
711 ZPO.
Mit Rücksicht darauf, dass zu der Frage, wie Bedarf und Leistungsfähigkeit bei Auslandsberührung zu bestimmen sind, in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, wird die Revision gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zugelassen.