Zu den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH)
für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wendet, führt nicht zum Erfolg. Auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen
Beurteilung hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht, §
114 ZPO.
1. Unterhaltszeitraum vom 01.09. bis zum 20.12.2006
Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen und der darin ausgewiesenen Jahressummen hat der Antragsteller in der Zeit vom
05.04. bis zum 20.12.2006 Gesamtnettoeinkünfte von (13.320,67 Gesamtbrutto - 6,50 EUR Steuern - 2.843,95 EUR Sozialabgaben
=) 10.470,22 EUR erzielt. Umgelegt auf rund 8 1/2 Monate errechnet sich ein Einkommen von 1.231,79 EUR im Monatsdurchschnitt.
Die geltend gemachte Kilometerpauschale ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang
für sich in Anspruch genommene doppelte Vergünstigung ist angesichts seiner verschärften Unterhaltspflicht nach §
1603 Abs.
2 Satz 1
BGB und insbesondere in der gegebenen Mangelfallsituation unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller kann nicht
ein mietfreies Wohnen in dem Haus seiner Eltern in F... anrechnungsfrei für sich in Anspruch nehmen und zusätzlich seiner
minderjährigen Tochter die daraus resultierenden hohen berufsbedingten Fahrtkosten entgegenhalten, die sich bei einem Wohnen
nahe dem Arbeitsplatz vermeiden ließen. Es unterliegt zwar nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der freien Disposition
des Unterhaltspflichtigen, wie er die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nutzt. Diese Dispositionsfreiheit reicht
aber angesichts der verschärften Unterhaltspflicht nicht so weit, dass daraus für das unterhaltsberechtigte minderjährige
Kind Nachteile resultieren dürfen, die sich in zumutbarer Weise vermeiden lassen. Das würde zu einer unzulässigen, weil einseitigen
Bevorzugung der Belange des Unterhaltspflichtigen führen. Dem Antragsteller kann daher für das summarische PKH-Verfahren jedenfalls
kein über 5 % hinausgehender Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zugebilligt werden.
Nach Abzug dieser Pauschale und unter Hinzurechnung der in 2006 geleisteten Steuererstattung errechnet sich ein für Unterhaltszwecke
zur Verfügung stehende Erwerbseinkommen des Antragstellers von rund 1.173 EUR monatlich.
Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 820 EUR verbleiben 353 EUR. Verteilt auf 2 Kinder der gleichen Altersstufe errechnet
sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 176,50 EUR. Der titulierte Zahlbetrag beläuft sich demgegenüber
auf 177 EUR. Diese geringfügige Abweichung rechtfertigt keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels.
2. Unterhaltszeitraum vom 21.12.2006 bis zum 05.02.2007
Auch für diesen Zeitraum bietet das Abänderungsbegehren keine Erfolgsaussicht. Es war für den arbeitslosen Antragsteller möglich
und zumutbar, den zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit fehlenden Betrag neben den vom ihm bezogenen Arbeitslosengeld
(ALG II) durch eine stundenweise Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.
Das nach Kalendertagen berechnete ALG II wurde für den Antragsteller auf einen Leistungsbetrag von 27,87 EUR täglich festgesetzt. Nach §§
2,
134 SGB III wird das Arbeitslosengeld in monatlich gleich bleibender Höhe gezahlt. Der volle Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.
Das an den Antragsteller von 12/2006 - 2/2007 ausgezahlte Arbeitslosengeld ist folglich mit monatliche 836,10 EUR zu Grunde
zu legen. Durch Hinzurechnung der auch für 2007 fortzuschreibenden Steuererstattung von monatsanteilig 2,75 EUR wie im Jahr
2006 erhöht sich das Einkommen des Antragstellers auf rund 839 EUR.
Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit beläuft sich der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers auf 710 EUR, sodass für
den Kindesunterhalt monatlich 129 EUR zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach §
1603 Abs.
2 Satz 1
BGB gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern war es für den Antragsteller tatsächlich und rechtlich daneben möglich sowie
zumutbar, den zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und insbesondere seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung benötigten
Betrag von 177 EUR durch eine stundenweise Tätigkeit anrechnungsfrei neben dem ALG II zu erwirtschaften.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind seit dem 01.08.2006 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen
des Hilfsbedürftigen abzusetzen. Das bedeutet, dass ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsanspruch erzieltes Einkommen über
die in § 30 SGB II hinaus definierten Freibeträge bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei bleibt, soweit es aufgrund eines bereits bestehenden Titels tatsächlich geleistet wird. Um solche Ansprüche
handelt es sich bei dem hier geschuldeten Unterhaltsbetrag, soweit er in der in Rede stehenden Jugendamtsurkunde vom 11.02.2003
tituliert worden ist.
Der Antragsteller musste sich daher rechtzeitig vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses am 20.12.2006 zur Aufrechterhaltung
seiner Leistungsfähigkeit im Umfang des titulierten Unterhaltsanspruchs seiner minderjährigen Tochter und mit Blick auf seine
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Sohn um eine stundenweise Tätigkeit kümmern. Bemühungen in diese Richtung
hat der Antragsteller nicht unternommen. Er muss sich daher einen fiktiven Nebenverdienst in Höhe von mindestens 250 EUR monatlich
zurechnen lassen. Mit diesem Nebeneinkommen hätte er den titulierten Unterhaltsbetrag für die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs.
2 Satz 1 Nr. 7 SGB II anrechnungsfrei sicherstellen können sowie daneben aus seinem Einkommensfreibetrag zzgl. des seinen
notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Betrages Unterhalt für seinen Sohn M... leisten können. Wegen hinreichender Leistungsfähigkeit
ist folglich das Abänderungsbegehren des Antragstellers auch für die Zeit vom 21.12.2006 bis zum 05.02.2007 nicht gerechtfertigt.
3. Unterhaltszeitraum ab 06.02.2007
Für die Zeit ab dem 06.02.2007 sind Arbeitseinkünfte in einer Größenordnung zu Grunde zu legen, wie sie der Antragsteller
in dem Vorjahreszeitraum vom 05.04. bis zum 20.12.2006 tatsächlich erzielt hat. Ein Einkommensrückgang nach der Wiedereinstellung
des Antragstellers in 2/2007 ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Der Antragsteller ist daher auch ab
06.02.2007 ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts in der Lage, den titulierten Unterhalt für seine Tochter zu leisten
sowie in gleicher Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn M... nachzukommen.
Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage des Antragstellers kommt nach alldem eine weitergehende PKH-Bewilligung,
als sie vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits vorgenommen worden ist, nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§
127 Abs.
4 ZPO).