Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen,
Az.: 20 F 59/08, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 768,- € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII Ansprüche auf Elternunterhalt für das
Jahr 2007 geltend. Die Rechtswahrungsanzeige des Klägers datiert vom 29. Januar 2007.
Die am ... 1927 geborene Mutter der Beklagten erhält ambulante Hilfe durch eine Hauskrankenpflege. Da die Leistungen der Pflegeversicherung
und die Renteneinkünfte nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, erhielt die Mutter der Beklagten im Jahre 2007 monatlich
ergänzende Sozialhilfe durch den Kläger zwischen 977,13 € und 1.462,82 €. Die Beklagte hat noch vier Geschwister. Zwei davon
sind nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Geschwister zahlen seit Januar 2007 jeweils einen monatlichen Unterhaltsbetrag
in Höhe von 12,85 € bzw. 141,- €.
Die Beklagte hatte im Jahre 2007 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 895,90 €. Ihr Ehemann erzielte
ein monatliches Nettoeinkommen von 2.783,73 €. Die Eheleute erhielten außerdem eine Steuerrückerstattung in Höhe von insgesamt
4.129,46 € (:12 Monate = 344,12 €). Sie bewohnen ein Eigenheim und zahlten hierfür monatliche Darlehensraten von 865,11 €.
Außerdem haben die Eheleute ein gemeinsames Kind, den am ... 1988 geborenen T., der sich im Jahre 2007 in einer Berufsausbildung
befand und noch bei den Eltern wohnte. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung von monatlich 266,- € sowie das staatliche Kindergeld
von 154,- €. Zudem hatte T. Aufwendungen für eine private Krankenversicherung/Pflegeversicherung von monatlich 178,63 €. Der
Ehemann der Beklagten hat daneben noch eine volljährige Tochter, J. (geboren am ... 1983), die 2007 von ihm einen monatlichen
Unterhalt von 359,44 € erhielt. Sie machte eine Ausbildung zur Osteopathin und Heilpraktikerin.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter gegenüber in Höhe von monatlich 64,-
€ unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in dieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung des gesamten Familieneinkommens in der Lage.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig, da ihre Einkünfte unter dem Selbstbehalt
lägen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Die Beklagte sei leistungsfähig. Denn ihr Selbstbehalt
sei insoweit gewahrt, als sie durch den von ihrem Ehemann zu leistenden Familienunterhalt ihren Unterhaltsbedarf bestreiten
könne. Wegen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach bezieht sie sich auf die Ausführungen in der Klageschrift.
Mit der Berufung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Vor allem seien ihre eigenen Unterhaltsansprüche
nicht durch den Ehemann vollständig gedeckt.
Sie beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 2. September 2008 aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, dass der in den Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts ausgewiesene Selbstbehalt zugunsten des Ehemannes wegen Ersparnissen im gemeinsamen Haushalt
zu kürzen sei.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache selbst jedoch
nur teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus übergegangenem Recht nach §
94 SGB XII, §
1601 BGB für den streitgegenständlichen Zeitraum Unterhalt in Höhe von 489,- €.
Die aus §
1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der
Mutter und deren Angemessenheit wird von der Beklagten nicht bezweifelt. In Höhe der nicht durch das Einkommen und Vermögen
der Mutter gedeckten Kosten ist diese daher als unterhaltsbedürftig anzusehen. Die monatlichen Zahlungen zwischen 977,13 €
und 1.462,82 € des Klägers an die Mutter der Beklagten werden von ihr nicht bestritten.
Die Beklagte ist zur Zahlung von Elternunterhalt für das Jahr 2007 in Höhe von 489,- € (40,75 € x 12 Monate) leistungsfähig
im Sinne des §
1603 Abs.
1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass die eigenen Einkünfte der Beklagten unter dem in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts für das Jahr 2007 angesetzten Betrag von 1.190,- € (bei im Wesentlichen Nichterwerbseinkünften) liegen.
Denn bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt
sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet (vgl. BGH vom 17. Dezember
2003 - Az.: XII ZR 224/00 - und vom 14. Januar 2004 - Az.: XII ZR 69/01 -). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es
ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des
Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist (vgl. Urteil des BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 -). Danach ist für die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes also auch das Einkommen des mit ihm zusammenlebenden
Gatten maßgeblich. Ein mit seinem Ehegatten zusammen lebendes verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind kann daher auch dann
auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, weil sein
Lebensunterhalt durch den Familienunterhalt sichergestellt ist. Diese Rechtsprechung spiegelt sich auch in Ziffer 21.5 der
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wider. Danach kann der Selbstbehalt unterschritten werden, wenn
der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.
Bei den Berechnungen ist zunächst von einem Selbstbehalt für die Beklagte von 1.190,- € und für ihren Ehegatten von 975,-
€ zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens auszugehen. In den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts ist für den Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Kindes - anders als in den Unterhaltsleitlinien der
Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte - kein gesondert ausgewiesener konkreter Selbstbehalt genannt. Daher ist zunächst
für den Ehegatten der für den Unterhaltsverpflichteten ausgewiesene Betrag von 1.300,- € heranzuziehen. Dieser Betrag ist
jedoch zu kürzen um 25 % (325,- €) für Ersparnisse durch das häusliche Zusammenleben. Die in den Unterhaltsleitlinien genannten
Beträge sind bemessen für allein lebende Unterhaltsschuldner. Durch das häusliche Zusammenleben entstehen jedoch Ersparnisse
mindestens in vorgenannter Höhe, die durch eine entsprechende Kürzung beim Selbstbehalt des Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Weiter ist bei den in den Unterhaltsleitlinien genannten Selbstbehalten für die Eheleute ein Mietanteil (Kaltmiete) in Höhe
von 300,- € für jeden Ehegatten, also insgesamt 600,- € enthalten. In Ziffer 21.3.2 "Elternunterhalt" der Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2007 ist zwar kein Mietanteil genannt. Ein Betrag von 300,- € für jeden
Ehegatten erscheint jedoch - entsprechend der Regelung beim Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind - angemessen. Da
allerdings die monatlichen Darlehensraten für das von der Beklagten und ihrem Ehegatten bewohnte Eigenheim 865,11 € betragen
und dies die vorgenannte Summe für die Kaltmiete im Selbstbehalt übersteigt, ist der Selbstbehalt um einen Wohnmehrbedarfszuschlag
von 265,11 € zu erhöhen (vgl. hierzu auch Jörn Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 2. Aufl., Rdnr. 223).
Bei den Berechnungen sind die Unterhaltsleistungen für das Kind T. in Höhe von 294,63 € zu berücksichtigen. Es kommt nur auf
den konkreten Bedarf des Kindes an. Entgegen der Auffassung der Beklagten mindern das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung
den Bedarf des volljährigen Kindes und sind daher auch nicht zusätzlich vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.
Die Unterhaltszahlungen des Ehegatten der Beklagten für seine Tochter J. sind in Höhe von 359,44 € zu berücksichtigen. Nach
den in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 vorgelegten Studienbescheinigungen befand sich J. im Jahre 2007 in einer
laufenden Ausbildung. Die Höhe des Bedarfs ist von dem Kläger nicht substantiiert bestritten worden.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten tatsächlichen Verhältnisse der Beklagten und ihres Ehemannes wird grundsätzlich aus
den um die diversen Abzüge verminderten Einkünften der Ehegatten das anrechenbare Einkommen der zusammenlebenden Ehegatten
gebildet und der prozentuale Anteil des unterhaltsverpflichteten Kindes an diesem Einkommen ermittelt (vgl. hierzu Hauß, a.a.O.,
Rdnr. 246ff.). Danach ergibt sich folgende Rechnung:
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Beklagte
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Ehegatte
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Erwerbseinkommen (netto)
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895,90 €
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2.783,73 €
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AG-Zuschuss zur KV
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252,95 €
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Steuererstattung für 2006
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82,59 €
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261,53 €
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Summe der Einkünfte
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978,49 €
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3.298,21 €
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./. Direktversicherung
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51,13 €
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./. VWL-Arbeitgeber
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26,59 €
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./. private Krankenversicherung
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589,38 €
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./. private Zusatz-KV
|
11,74 €
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|
11,86 €
|
./. Lebensversicherung
|
|
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51,21 €
|
./. Berufsbedingte Aufwendungen (5%)
|
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139,19 €
|
./. Unfallversicherung
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51,81 €
|
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Bereinigtes Einkommen
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914,94 €
|
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2.428,85 €
|
./. Unterhalt für T.
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80,61 €
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214,02 €
|
./. Unterhalt für J.
|
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|
359,44 €
|
Anrechenbares Einkommen
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834,33 €
|
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1.855,39 €
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Familieneinkommen
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2.689,72 €
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Anteil der Beklagten am Familieneinkommen
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31%
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69 %
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./. tatsächlich gezahlte Kaltmiete (Darlehen)
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865,11 €
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Selbstbehaltserhöhung (865,11 € - 600,- €)
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265,11 €
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./. Selbstbehalt
|
1.190,- €
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|
975,- €
|
./. Summe der Selbstbehalte
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|
2.430,11 €
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|
Einkommen oberhalb der Selbstbehalte
|
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259,61 €
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Mindestselbstbehalt
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2.430,11 €
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zuzügl. 1/2 des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Betrages
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129,81 €
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Familienselbstbehalt
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2.559,92 €
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Korrektur des Selbstbehalts (2.559,92 € x 31 %)
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793,58 €
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1.766,34 €
|
Freies Einkommen der Beklagten (834,33 € - 793,58€)
|
40,75 €
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Nach alledem war die Beklagte für das Jahr 2007 in Höhe von monatlich 40,75 € leistungsfähig. Soweit das Amtsgericht dem Kläger
einen darüber hinaus gehenden Betrag zugesprochen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
92 Abs.
1,
97 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr.
10,
713 ZPO.