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OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - 9 UF 61/08
Überleitung der Unterhaltsansprüche eines volljährigen behinderten Kindes gegen die Eltern auf den Träger der Sozialhilfe
Die Überleitung eines Anspruchs auf Verwandtenunterhalt gegenüber den Eltern einer volljährigen behinderten Person setzt voraus, dass durch die öffentliche Hilfe nicht nur der Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts gedeckt wird, sondern dass überhaupt ein vom Leistungsträger zu deckender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. Der sozialhilferechtliche Anspruch begrenzt den Anspruchsübergang dagegen lediglich in der Höhe, weil Sozialhilfe und bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht unterschiedliche Ausgangspunkte haben.
Fundstellen: FamRZ 2010, 302, FuR 2009, 625
Normenkette:
SGB XII § 94
Vorinstanzen: AG Cottbus 30.04.2008 53 F 51/06
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 30. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus (53 F 51/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ab Januar 2006 an die Beklagte Unterhalt für ihre Tochter C... J... in Höhe von weiteren 20,00 € monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren I. Instanz auf 880,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: