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OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2006 - 9 UF 69/06
Unterhaltspflicht bei Bezug von ALG II - Prozesskostenhilfe erst nach Verwertung der Lebensversicherung
1. Der Bezug von Leistungen des ALG II indiziert grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit eines zum Kindesunterhalt Verfplichteten.
2. Trifft den Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, hat er seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit substanziiert darzulegen und zu beweisen. Der bloße Hinweis auf den Bezug von ALG II ist dazu nicht ausreichend.
3. Bedürftigkeit zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe liegt nicht vor, wenn der Antragsteller über eine Lebensversicherung verfügt, die er verwerten kann. Die Verwertung ist selbst dann zumutbar, wenn dies mit Verlusten verbunden oder die Lebensversicherung zur Alterssicherung vorgesehen ist.
Fundstellen: FamRZ 2007, 72, OLGReport-Brandenburg 2007, 155
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerda 21 F 202/05

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