OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - 9 UF 84/01
Zulässigkeit des vereinfachten Abänderungsverfahrens
»Das vereinfachte Abänderungsverfahren gem. §
2 UntTAnpG iVm § 655
ZPO ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsgläubiger oder der Unterhaltsschuldner die Abänderung einer Jugendamtsurkunde begehren,
aus deren Inhalt weder die Höhe der kindbezogenen Leistungen noch der Umfang ihrer Anrechnung ersichtlich ist.«
Fundstellen: FamRZ 2002, 330
Normenkette: UntTAnpG § 2
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