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OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2000 - 9 WF 152/00
Keine Prozesskostenhilfe für nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbunds
1. Wer eine Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) ohne anerkennenswerte Gründe außerhalb des Verbundes geltend macht, handelt mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, da die arme Partei grundsätzlich gehalten ist, von mehreren gleichwertigen Wegen den kostengünstigsten zu beschreiten.
2. In einem solchen Fall ist die Prozesskostenhilfe gänzlich zu versagen. Die Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten, die auch bei Geltendmachung im Verbund entstanden wären, kommt nicht in Betracht, da Prozesskostenhilfe für ein Verfahren und nicht für einen bestimmten Kostenbetrag zu bewilligen ist.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1083 , MDR 2001, 512
Normenkette:
ZPO § 114 § 621 Abs. 1 Nr. 5 § 623
,
BGB § 1569