OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2001 - 9 WF 70/01
Abänderung eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde
»Für die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde nur die
Abänderungsklage oder wahlweise auch die Erst- bzw. Zusatzklage zur Verfügung hat, kommt es entscheidend darauf an, ob die
Unterhaltsurkunde infolge übereinstimmenden Parteiwillens oder durch einseitige Unterwerfungserklärung des Unterhaltsverpflichteten
entstanden ist.«
Fundstellen: FamRZ 2002, 676
Normenkette: SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 4 § 60
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