OLG Bremen, Beschluss vom 04.10.2000 - 4 WF 95/00
Zur Anrechnung des Kindergeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe
1. Das Kindergeld ist im Rahmen der wirtschaftlichen Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe als Einkommen des
Elternteils zu berücksichtigen, dem es ausgezahlt wird, da nach der Änderung vom 01.01.1995 der Einkommensbegriff des §
115
ZPO der gleiche ist wie der in § 76 Abs. 1
BSHG, der das Kindergeld umfasst.
2. Der Bedarf des Kindes bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe wird durch einen Abzug der in §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
2
ZPO genannten Beträge berücksichtigt.
Fundstellen: MDR 2001, 355, OLGReport-Bremen 2001, 19
Normenkette: ,
BSHG § 76 Abs. 1