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OLG Celle, Urteil vom 25.05.2001 - 15 UF 2/01
Einkommensverteilung bei Doppelverdienerehe
»1. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Doppelverdienerehe der eine Teil den anderen in vollem Umfang von der Haushaltführung und Kindesbetreuung freistellt und dieser im Gegenzug für den gesamten Barunterhalt der Kinder allein aufkommt.
2. Es gibt keine allgemeine Praxis der Verwaltung, dass beim Elternunterhalt in der Regel nur 50 % des über den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Einkommens durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen ist.
3. Eine Schonung des über dem sogenannten großen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens im Rahmen des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG ist nur bei besonderen Gründen gerechtfertigt.«
Fundstellen: NJW-RR 2001, 1154
Normenkette:
BSHG § 91
,
BGB § 1601 § 1603 § 1606
Vorinstanzen: AG Peine 21.11.2000 20 F 2217/00

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