OLG Celle, Beschluss vom 16.08.1996 - 15 WF 162/96
Der Unterhaltsberechtigte ist prozeßkostenhilfebedürftig, wenn er einen vom Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch zulässigerweise geltend macht und die Geltendmachung des gebührenrechtlich relevanten
Unterhaltsrückstands nur zu unwesentlichen Mehrkosten (hier: Streitwertstufe) führt.
Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall nicht über §
115 Abs.
2 S. 1
ZPO auf seinen Freistellungsanspruch aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger verwiesen werden.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1088, OLG-Report Celle 1996, 262, OLGReport-Celle 1996, 262
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 4 S. 1, § 91 Abs. 4 S. 2
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