OLG Celle, Beschluss vom 27.02.1998 - 19 UF 195/97
Nach § 91 Abs. 4
BSHG i.d.F. vom 1.8.1996 kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem
Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch
abtreten lassen. Dieser Bestimmung ist keine rückwirkende Kraft beigelegt worden, so daß zuvor getroffene treuhänderische
Abtretungsvereinbarungen zum Nachteil des Hilfeempfängers von den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften des
SGB, als dessen besonderer Teil das BSHG gemäß Art. II § 1 Nr. 15 SGBI gilt, abweichen und deshalb nach (Art. I) § 32 SGBI nichtig sind. Allein die spätere Rechtsänderung vermag das
nichtige Rechtsgeschäft nicht zu heilen, es bedarf vielmehr der Neuvornahme gemäß §
141
BGB.
Fundstellen: FamRZ 1998, 1444
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 4