Tatbestand:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§
543 Abs.
1 ZPO).
II.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Amtsgericht bei der Berechnung des rückständigen
Kindesunterhalts im Zeitraum Juli bis November 2001 den Abzug des hälftigen Kindergeldes unterlassen hat. Im Übrigen bleibt
das Rechtsmittel des Beklagten in der Sache ohne Erfolg; er schuldet den Klägern - mit der vorgenannten Einschränkung und
mit der Maßgabe, dass die Zahlung eines Teils des Kindesunterhaltes für November 2001 bis April 2002 an den Landkreis Osterholz
als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen zu erfolgen hat - jedenfalls den ausgeurteilten Kindes- bzw. Trennungsunterhalt
gemäß §§
1601 ff., 1361
BGB.
Das Amtsgericht hat das Einkommen des Beklagten zutreffend auf jedenfalls rd. 5.749 DM monatlich geschätzt und dementsprechend
den Kindesunterhalt für K. der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen, wie es auch unter Abzug des Kindesunterhalts
für den Kläger zu 2 und das weitere Kind des Beklagten den Bedarf der Klägerin zu 1 jedenfalls mit 1.908 DM monatlich bemessen
hat.
Dieser Berechnung ist der Beklagte ohne Erfolg entgegengetreten.
Im Jahre 1996 standen den Einnahmen des Beklagten aus seinem Gebrauchtwagenhandel in Höhe von rd. 590.000 DM Materialausgaben
von rd. 409.000 DM gegenüber, das sind rd. 70 % der Betriebseinnahmen; in den Jahren 1997 und 1998 ist dieser Anteil über
83 % auf fast 93 % - bei Einnahmen von fast 1,6 Mio. DM - gestiegen, 1999 und 2000 lag er über 94 %.
Diesen steilen, die Einnahmen fast erreichenden Anstieg seiner Betriebskosten hat der Beklagte nach wie vor nicht substantiiert
und damit nicht einlassungsfähig dargelegt, obwohl die Kläger die behaupteten Ausgaben bestritten haben. Das Amtsgericht hat
den Beklagten schon durch Beschluss vom 24. Februar 2000 auf die Rechtslage hingewiesen. Der Senat hat den Hinweis durch Beschluss
vom 11. Februar 2Q02 wiederholt unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, die ihrerseits der entsprechenden Rechtsprechung
des BGH folgt (vgl. BGH, FamRZ 1985, 357, 359).
Danach sind das steuerlich relevante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch. Das Steuerrecht erkennt
in bestimmten Zusammenhängen Aufwendungen als einkommensmindernd an und gewährt Abschreibungen und Absetzungen, denen eine
tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Die steuerlichen Absetzungen haben daher unterhaltsrechtlich
außer Betracht zu bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren
Mittel decken. Der Unterhaltspflichtige, der sich auf sein zu versteuerndes Einkommen bezieht, muss die hierbei abgesetzten,
Beträge so darlegen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen von den auch unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen
abgegrenzt werden können (BGH, aaO.).
Soweit der Beklagte dem Hinweis auf diese Rechtsprechung mit Unverständnis begegnet und zur Begründung ausführt, er berufe
sich gerade nicht auf Abschreibungen, allgemeine Kosten, Rückstellungen und Entnahmen, übersieht er, dass es sich bei jenen
Positionen nur um Beispiele handelt; vorliegend geht es in erster Linie um die Position "Materialaufwand", für die nichts
anderes gilt.
Der Beklagte verkennt, wenn er wie in erster Instanz von der Klägerin ein substantiiertes Bestreiten verlangt, nach wie vor,
dass grundsätzlich die Partei darlegungspflichtig ist, die Zugang zu den relevanten Daten hat. Legt daher der Berechtigte
plausibel ein bestimmtes Einkommen dar, etwa anhand des bisherigen Konsumverhaltens, wie es vorliegend die Kläger unter Hinweis
auf die von 5 den Parteien benutzten Pkws und Reisemobile, die Hauslasten, die Urlaubsgewohnheiten etc. aufgezeigt haben,
darf sich der Verpflichtete nicht auf bloßes Bestreiten beschränken.
Das gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Beklagten selbst gefertigten Einkommensangaben gegenüber dem Bankhaus A., wonach
er 1996, 1997 und 1999 über monatliche Nettoeinkünfte von 6.500 DM, 7.000 DM bzw. 7.500 DM verfügt haben will; die Behauptung
des Beklagten, diese zwecks Krediterlangung erteilten Eigenauskünfte hätten nichts mit der "tatsächlichen Einkommenssituation"
zu tun, ist zur Überzeugung des Senates nicht als Eingeständnis eines Betruges zu verstehen, sondern nur im Sinne einer gewissen
Aufrundung seiner Bezüge. Jedenfalls bestärkt der Beklagte durch seine eigene Einschätzung die von den Klägern dargelegte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Betriebes.
Um dieser Darlegung wirksam entgegenzutreten, hätte der Beklagte von sich aus seine Einkommensverhältnisse im Einzelnen darlegen
und notfalls beweisen (vgl. Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdn. 131).
Der Beklagte hat sich jedoch einer einlassungsfähigen Darlegung seiner Einkünfte enthalten, sodass das Vorbringen der Kläger
als zugestanden anzusehen ist (vgl. Wendl/Staudigl/Haußleiter, aaO.). Erforderlich gewesen wäre zumindest die Vorlage einer
Liste der vom Beklagten erworbenen Fahrzeuge, damit sie einer entsprechenden Auflistung der verkauften Fahrzeuge gegenübergestellt
werden kann; dass der Beklagte über derartige Aufstellungen verfügt, versteht sich nicht nur von selbst, sondern ergibt sich
auch aus den von ihm selbst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 (Bl. 298 ff.) überreichten - vereinzelten - Buchungsunterlagen.
Der Beklagte versucht auch vergeblich, den gehobenen Lebensstandard der Familie mit einer Ende 1997 erfolgten Zuwendung seines
Schwiegervaters an die Klägerin zu 1. in Höhe von 100.000 DM zu begründen. Dass jemand einen geschenkten Betrag von 100.000
DM von seinem Bankkonto abhebt, ihn in einen 6 häuslichen Tresor legt und dann über zwei Jahre hinweg - Schein für Schein
- beim Einkaufen verbraucht, hält der Senat - zurückhaltend formuliert - für abwegig, jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend
eine sehr plausible andere Erklärung für den Vorgang gibt.
Das mit jedenfalls 5.749 DM monatlich zugrundegelegte Einkommen ist nicht um fiktive Steuern zu ermäßigen, weil der Beklagte
tatsächlich keine Steuern zahlt, und seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit mit seinem steuerlich relevanten Einkommen
nicht identisch ist. Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf - dem Grunde nach abzugsfähige - Vorsorgeaufwendungen berufen,
weil er auch diese trotz ausdrücklichen Bestreitens der Kläger und trotz eigener Ankündigung nicht im Einzelnen dargelegt
bzw. unter Beweis gestellt hat.
Schließlich hat das Amtsgericht auch das von den Gläubigerbanken geduldete mietfreie Wohnen der Kläger in dem im gemeinsamen
Eigentum der Klägerin zu 1 und dem Beklagten stehenden Haus zu Recht unberücksichtigt gelassen, da weder der Beklagte noch
die Klägerin zu. 1 Zahlungen auf die Belastungen erbringen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 291).
Schließlich kann sich der Beklagte für die Zeit ab Februar 2002 auch nicht mit Erfolg auf seine angebliche Leistungsunfähigkeit
berufen, da er diese durch nicht näher gekennzeichnete "Übertragung" seines Betriebes auf seinen - einen Friseursalon betreibenden
- Vater mutwillig herbeigeführt hat. Ebenso wenig überzeugend ist auch die wegen "reaktiver Depression" und Bluthochdruckes
vermeintlich auf vier Stunden eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beklagten, die ihn nicht abgehalten hat, nunmehr als vollbeschäftigter
Gebrauchtwagenverkäufer für seinen Vater in seinem ehemaligen Betrieb tätig zu sein.
Das vom Amtsgericht angestellte Rechenwerk erweist sich nach allem als zutreffend bis auf den Zeitraum von Juli bis November
2001, in dem der Beklagte (711 DM - 135 DM =) 576 DM monatlichen Kindesunterhalt schuldete, wobei einerseits das Amtsgericht
den Abzug des anteiligen Kindergeldes übersehen hat und andererseits, wie nunmehr unstreitig ist, der Beklagte nur 400 DM
monatlich von Juli bis September, aber 530 DM im Oktober 2001 gezahlt hat.
Nach Abzug des anteiligen Kindergeldes und unter Berücksichtigung der Zahlungen betragen die Rückstände daher
von Juli bis Dezember 1999:
(690 DM - 125 DM - 306 DM =) 259 DM x 6 = 1.554 DM;
von Januar bis Februar 2000:
(690 DM - 135 DM - 306 DM =) 249 DM x 2 = 498 DM;
von März bis Dezember 2000:
(690 DM - 135 DM - 400 DM =) 155 DM x l0 = 1.550 DM;
von Januar bis Juni 2001:
(690 DM - 135 DM - 400 DM =) 155 DM x 6 = 930 DM;
von Juli bis September 2001:
(711 DM - 135 DM - 400 DM =) 176 DM x 3 = 528 DM;
für Oktober 2001:
(711 DM - 135 DM - 530 DM =) 46 DM;
für November und Dezember 2001:
(711 DM - 135 DM =) 576 DM x 2 = 1.152DM
6.258 DM
Hiervon hat die Klägerin zu 1 als Unterhaltsvorschusszahlungen des Landkreises Osterholz im November 2001 400 DM und im Dezember
2001 309 DM erhalten, sodass in Höhe von 709 DM (= 362,51 Euro) der Anspruch auf den Landkreis übergegangen ist, während an
den Kläger zu 2 restliche 5.549 (= DM 2.837,16 Euro) zu zahlen sind.
Für die Zeit ab Januar 2002 schuldet der Beklagte laufenden Kindesunterhalt von monatlich 294,50 E, wobei auf Grund der laufenden
Zahlungen des Landkreises in Höhe von 151 Euro monatlich dem Kläger zu 2 bis einschließlich April 2002 nur die Differenz von
143,50 Euro zusteht, während der Beklagte für die Zeit von Januar bis April 2002 dem Landkreis die genannten Zahlungen zu
erstatten hat.
Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes kann auf das Rechenwerk, des Amtsgerichtes Bezug genommen werden, wobei auf Grund der
zwischenzeitlichen Währungsumstellung die ausgeurteilten Beträge in Euro ausgewiesen werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§
97 Abs.
1,
92 Abs.
2,
708 Nr.
10,
711, 713
ZPO.