Maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse minderjähriger Kinder; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundvermögens
»1. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, müssen ihre Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden, prozesskostenvorschusspflichtigen
Elternteils abdecken.
2. Vermietetes Grundeigentum gehört nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und ist für die Prozesskosten einzusetzen.
Gründe:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klage auf Kindesunterhalt mangels
Prozesskostenarmut in der Person der gesetzlichen Vertreterin (Klägerin zu 1) der Kläger zu 2 und 3 erstrebt, ist begründet.
Die (Erst-) Beschwerde der Klägerin hingegen, mit der sie sich gegen die Aufhebung der ihr persönlich für die Klage auf Ehegattenunterhalt
bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wehrt, ist unbegründet.
Weder die Klägerin zu 1 noch ihre Kinder, die Kläger zu 2 und 3, können mangels Prozesskostenarmut Prozesskostenhilfe für
sich beanspruchen.
Die Klägerin zu 1 ist, wie das Amtsgericht auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin in seinem Beschluss vom 7. November
2001 zu Recht ausgeführt hat, in der Lage aus ihrem Grundvermögen (das nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gehört) ihre notwendigen Prozesskosten selbst aufzubringen. Dabei dürfte bereits der Überschuss aus den Mieteinnahmen, da
die Grundschuld zugunsten der P. Lebensversicherung voll vom Beklagten bedient wird, ausreichen, die Prozesskosten (auch für
die Kinder) zu decken. Im Übrigen wäre der Klägerin aber auch eine Beleihung eines ihrer Grundstücke zuzumuten.
Entsprechendes gilt für die Prozesskostenarmut der Kläger zu 2 und 3. Zwar haben die Kinder kein eigenes Einkommen. Sie können
und müssen aber ihre notwendigen Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden prozesskostenvorschusspflichtigen Elternteils
(der Klägerin zu 1) abdecken (vgl. Zöller Rd.-Nr. 38 zu §
114 ZPO und Rd.-Nr. 67 zu §
115 ZPO). Insoweit wird zur Leistungsfähigkeit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
91,
97,
127 Abs.
4 ZPO i.V.m. Ziffer 1952 des Kostenverzeichnis zum GKG.