OLG Dresden, Urteil vom 14.03.1996 - 10 UF 263/95
1. Unterläßt ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger (hier: Meister der Holztechnik) die von ihm zu erwartenden Anstrengungen
zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, so kann ihm das nicht vorgeworfen werden, wenn die zumutbaren Anstrengungen aller
Voraussicht nach nicht zum Erfolg geführt hätten.
2. Ob ein Arbeitsloser einen neuen Arbeitsplatz findet, hängt nicht nur von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab sondern
auch von seinen persönlichen Eigenschaften.
3. Ist ein Arbeitsloser Alkoholiker und leidet er darüber hinaus an Epilepsie, so erscheint es ausgeschlossen, daß er einen
Arbeitsplatz findet, der es ihm ermöglicht, Unterhaltsleistungen für Kinder zu erbringen, da er allein zur Finanzierung seines
Selbstbehalts (hier: 1.350 DM als Erwerbstätiger nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 01.01.1996) 1.750 DM
brutto erzielen müßte.
Fundstellen: FamRZ 1996, 1236