Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1. ist seit Dezember 1998 Betreuer des Betroffenen. Mit zwei Beschlüssen vom 01. und 02.11.1999 setzte das
Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kamenz Vergütung und Auslagenersatz zu Gunsten des Beteiligten zu 1. für Betreuungstätigkeiten
ab dem 01.01.1999 in einer Gesamthöhe von 3.158,50 DM fest und ordnete wegen der Mittellosigkeit des Betroffenen die Zahlung
dieser Summe aus der Staatskasse an. Zugleich bestimmte es in beiden Beschlüssen, dass der Betroffene den Betrag an die Landesjustizkasse
in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend mit dem 01.12.1999, zurückzuzahlen habe. Der Beschluss vom 01.11.1999 wurde
dem Mitarbeiter des Beteiligten zu 1., der die Betreuung des Betroffenen tatsächlich wahrnimmt, am 16.11.1999 gemäß § 212 b
ZPO zugestellt; Gleiches geschah mit dem Beschluss vom 02.11.1999 am 14.01.2000. An den Betroffenen selbst erfolgte keine Zustellung.
Gegen beide Beschlüsse hatte der Beteiligte zu 1. zunächst im eigenen Namen sofortige Beschwerde erhoben und sich dabei gegen
aus seiner Sicht unberechtigte Kürzungen der vergütungsfähigen Betreuungszeit gewandt. Das Landgericht hat ihm daraufhin insgesamt
103,81 DM brutto als zusätzliche Vergütung bewilligt und die darüber hinausgehenden Beschwerden unter Ausschluss der weiteren
Beschwerde zurückgewiesen.
Mit einer zusätzlichen Verfügung vom 02.11.1999 hat die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts die vom Betroffenen nach
damaligem Stand zu erbringende Rückzahlung auf 15 Raten á 200,00 DM und eine Schlussrate von 158,50 DM berechnet und zur weiteren
Bearbeitung an die Landesjustizkasse abgegeben. Auf deren entsprechende Zahlungsaufforderung wandte sich der Betroffene mit
einem am 17.01.2000 beim Amtsgericht Kamenz eingegangenen Schreiben (Bl. 107 dA) dagegen, irgend welche Zahlungen erbringen
zu müssen. Zugleich erhob der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde "gegen den Beschluss vom 02.11.1999" und berief sich zur
Begründung darauf, dass das Einkommen des Betroffenen "unter der Bemessungsgrenze" liege und daher keine Ratenzahlung zu leisten
sei.
Das Landgericht hat daraufhin mit der angefochtenen Entscheidung "den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 02.11.1999 - XVII
155/98 - aufgehoben, soweit Ratenzahlung in Höhe von 200,00 DM monatlich sowie eine Restzahlung von 158,50 DM (16. Rate) gegen
den Betroffenen angeordnet wurde." Entgegen der Annahme des Vormundschaftsgerichts (und des hierzu angehörten Beteiligten
zu 2.) sei das Einkommen, welches dem Betroffenen anrechnungsfrei zu belassen sei (§
1836 c
BGB), nämlich nicht nach dem sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG ergebenden Grundbetrag zu bemessen; maßgeblich sei vielmehr stets der erhöhte Grundbetrag des § 81 Abs. 1
BSHG, ohne dass es darauf ankomme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BSHG im konkreten Betreuungsfall gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2., der die Wiederherstellung der
vom Amtsgericht angeordneten ratenweisen Rückzahlungspflicht des Betroffenen an die Landesjustizkasse erstrebt.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG i.V.m. § 69 e Satz 1 FGG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt (§§ 27, 29
FGG). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Betroffene nicht
über einzusetzendes Einkommen i.S.d. §
1836 c Nr. 1
BGB verfügt und das Amtsgericht daher zu seinen Lasten nicht die (ratenweise) Rückzahlung der aus der Staatskasse erbrachten
Kosten seiner Betreuung anordnen durfte. Der Senat hat daher (deklaratorisch) den Tenor des angefochtenen Beschlusses dahingehend
klargestellt, dass Gegenstand der Aufhebung die Ratenzahlungsanordnung insgesamt ist.
1. Der Betroffene hat diese Verpflichtung zu ratenweisen Erstattungsleistungen mit der Erstbeschwerde insgesamt in zulässiger
Weise angefochten. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses Ergebnis auf die vom Betreuer des Betroffenen mit Schreiben vom
17.01.2000 (Bl. 108 dA) erhobene sofortige Beschwerde stützen lässt, wie das Landgericht gemeint hat. Es unterliegt zwar letztlich
keinem Zweifel, dass diese Beschwerde (ungeachtet ihres Wortlauts, der das nicht ausdrücklich verlautbart) im Namen des Betroffenen
eingelegt werden sollte. Die seine eigenen Vergütungsinteressen wahrenden Beschwerden hatte der Beteiligte zu 1. bereits zuvor
eingelegt, und diese Verfahren waren durch landgerichtliche Entscheidungen noch 1999 bestandskräftig abgeschlossen worden.
Demgegenüber lässt die Begründung des Beschwerdeschreibens vom 17.01.2000 eindeutig erkennen, dass es hier (allein) um die
Wahrung der Vermögensinteressen des Betroffenen gegenüber dem Regress der Staatskasse ging.
Fraglich ist allerdings, was mit dem vorgenannten Schreiben zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden sollte. Die den Betroffenen
belastende (ratenweise) Rückzahlungsanordnung findet sich in beiden Vergütungsbeschlüssen des Vormundschaftsgerichts (sowohl
vom 01. als auch vom 02.11.1999); die vom Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde ist aber nur gegen den Beschluss vom 02.11.1999
gerichtet, der ihm in der Tat, wie im Beschwerdeschreiben in Bezug genommen, am 14.01..2000 zugegangen ist. Möglicherweise
ist mit der Formulierung der Beschwerde aber auch die ebenfalls unter dem 02.11.1999 ergangene Berechnungsverfügung der Rechtspflegerin
gemeint, die den sich aus beiden Vergütungsbeschlüssen ergebenden Regressbetrag insgesamt sowie alle danach zu zahlenden Raten
enthielt und die in der Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse (welche der Beteiligte zu 1. ebenfalls am 14.01.2000 ausgehändigt
erhielt) auch mit "Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 02.11.1999" bezeichnet wird.
Insoweit spricht zwar viel dafür, dass mit dieser Verfügung die Rückzahlungsanordnungen, die sachlich bereits Bestandteil
der beiden Vergütungsbeschlüsse sind, lediglich zum Zwecke der Abwicklung des Regressverfahrens rechnerisch umgesetzt und
zusammengefasst werden sollten, sodass Zweifel angebracht sind, ob hier überhaupt ein (erneuter) einem Rechtsbehelf zugänglicher
"Beschluss" vorliegt. Letztlich kann dies indes ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob dem Beschwerdeschreiben vom 17.01.2000
nicht trotz all dieser Ungereimtheiten gleichwohl im Wege der Auslegung der Inhalt beigemessen werden kann, dass der Beteiligte
zu 1. namens des Betroffenen den zu dessen Lasten angeordneten Rückgriff der Staatskasse insgesamt einer Überprüfung durch
das Beschwerdegericht unterziehen lassen wollte.
Denn jedenfalls hat sich der Betroffene selbst mit seinem zeitgleichen eigenhändigen Schreiben (Bl. 107 dA) gegen jede Zahlungsverpflichtung
überhaupt, das heißt gegen den in beiden Vergütungsbeschlüssen des Vormundschaftsgerichts angeordneten Regress zu Gunsten
der Staatskasse gewandt; dass diesem Schreiben eine nachvollziehbare Begründung im Übrigen nicht zu entnehmen ist, steht der
Annahme einer hierauf gerichteten zulässigen Beschwerde nicht entgegen. Der Betroffene war auch (ebenso wenig wie sein ihn
vertretender Betreuer, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat) nicht gehindert, noch im Januar 2000 Rechtsmittel gegen
die Beschlüsse vom 01. und 02.11.1999 einzulegen, weil die Frist für die Erhebung der sofortigen Beschwerde ihm gegenüber
mangels Zustellung der Ausgangsentscheidungen nicht zu laufen begonnen hatte.
2. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen auch mit Recht als begründet erachtet; die - gegenläufige - weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist demgegenüber unbegründet. Denn der Betroffene verfügt derzeit über kein Einkommen, das
er (auch nur im Wege der ratenweisen Rückzahlung) gemäß §
1836 c Nr. 1
BGB zur Deckung der Kosten seiner Betreuung einzusetzen hätte. Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass das hierfür gegebenenfalls
verfügbare Einkommen des Betroffenen den heranziehungsfreien Grundbetrag des § 81 Abs. 1
BSHG nicht erreicht; auf diesen Betrag - und nicht auf den niedrigeren Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG, wie der Beteiligte zu 2. meint - kommt es aber im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang an.
a) Dem Beteiligten zu 2. ist allerdings zuzugeben, dass die unbefangene Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
seine (im Ergebnis unzutreffende) Rechtsauffassung zunächst ausgesprochen nahe legt. §
1836 c
BGB (der über §
1908 i Abs.
1
BGB im Betreuungsrecht entsprechend anwendbar ist) definiert das vom Betroffenen einzusetzende Einkommen unter Verweis (u.a.)
auf § 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1
BSHG, die - in unterschiedlicher Höhe - heranziehungsfreie Grundbeträge festlegen. Dabei ist der höhere Grundbetrag des § 81 Abs.
1 nach dem Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 81 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BSHG); liegen diese nicht vor, so wird sozialhilferechtlich zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze für den Einsatz eigener Mittel
des Hilfsbedürftigen der sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG ergebende niedrigere Grundbetrag herangezogen.
Wollte man im Anwendungsbereich des §
1836 c Nr. 1
BGB zum selben Ergebnis gelangen, so müsste man die dortige (scheinbar paradoxe) gleichzeitige Verweisung auf § 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1
BSHG als Verweisung auf die jeweilige, das heißt nach den unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen
Norm jeweils unterschiedliche Einkommensgrenze verstehen. Ein solches Verständnis wäre ausgehend vom Wortlaut der Verweisungsnorm
durchaus plausibel und hätte zur Folge, dass Betreute im Ergebnis im demselben Umfang zum Einsatz von Eigenmitteln zur Kostendeckung
herangezogen werden, den Sozialhilfeberechtigte zur Abdeckung ihres Bedarfs in besonderen Lebenslagen selbst aufbringen müssen,
das heißt von der höheren Einkommensfreigrenze des § 81 Abs. 1
BSHG nur dann profitieren, wenn die dort aufgeführten Fälle höheren Bedarfs auch konkret vorliegen (so wohl Staudinger/Engler,
13. Aufl. Stand 1999, §
1836 c
BGB Rn. 3 und Erman/Holzhauer, 10. Aufl. 2000, §
1836 c
BGB Rn. 8, wenngleich jeweils ohne Auseinandersetzung mit dem Problem; des Gleichen Landgericht Koblenz - 2 T 555/98 -, BTPrax 1999, 113 mit ablehnender Anmerkung Jürgens, BTPrax 1999, 99, wobei die Entscheidung zur Mittellosigkeit des Betroffenen
allerdings bereits unter Heranziehung des niedrigeren Grundbetrags gelangt).
b) Demgegenüber geht der hier angefochtene Beschluss mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon
aus, dass Betreuten immer der höhere Grundbetrag des § 81 Abs. 1
BSHG zugute kommt, das heißt ohne Rücksicht darauf, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift, von denen ihre Anwendung im
Sozialhilferecht abhängt, im Einzelfall erfüllt sind (vgl. Soergel/Zimmermann, 13. Aufl. 2000, §
1836 c
BGB Rn. 5; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 2001, §
1836 c
BGB Rn. 8; Winhold-Schött in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, heraugegeben von Bauer, Klie und
Rink, Abschnitt 1100, §
1836 c
BGB Rn. 19; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1192; Bayerisches Oberstes Landesgericht, BTPrax 2000, 83; jetzt auch LG Koblenz - 2 T 187/00 -, BTPrax 2000, 222). Danach ist die Verweisung in §
1836 c Nr. 1
BGB so zu verstehen, dass § 79 Abs. 1 und 3
BSHG nur die Struktur der Berechnung des Freibetrags zu entnehmen sei und in dieses Berechnungsmodell der sich aus § 81 Abs. 1
BSHG ergebende Grundfreibetrag hineingelesen werden müsse (vgl. Jürgens, a.a.O.).
Soweit dies damit begründet wird, dass ansonsten die gesetzliche Verweisung auf § 81 Abs. 1
BSHG gänzlich leer liefe, weil die dort geregelten Fälle der Anwendung des erhöhten Grundbetrags im Zusammenhang mit der Erbringung
von Betreuungsleistungen nicht vorkommen könnten (Jürgens a.a.O.), vermag der Senat dies zwar inhaltlich nicht nachzuvollziehen
(abgesehen von dem formalen Aspekt, dass in der zweiten Alternative umgekehrt die Verweisung auf § 79 Abs. 1
BSHG jedenfalls im Hinblick auf Nr. 1 dieser Vorschrift leer läuft, weil der daraus ersichtliche niedrigere Grundfreibetrag in
Betreuungsfällen dann ungeachtet der konkreten Einzelumstände nie zum Tragen kommt). Gleichwohl hält der Senat diese auch
dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Lösung entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2. für zutreffend,
weil hierfür entscheidend die aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Regelungsabsichten des Gesetzgebers sprechen.
c) Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/7158; vgl. auch die in den hier einschlägigen Passagen wortgleiche BR-Drucksache
960/96) bestimmt §
1836 c
BGB, "in welchem Umfang der Mündel zu den Kosten der Vormundschaft herangezogen werden kann." Die Vorschrift regelt (gemäß §
1908 i Abs.
1
BGB auch mit Wirkung für das Betreuungsrecht ) "das Maß der Inanspruchnahme in Anlehnung an die Regelungen der Sozialhilfe und
sieht vor, dass der Mündel grundsätzlich in gleichem Umfang zum Ersatz der Aufwendungen des Vormundes und zur Zahlung von
dessen Vergütung herangezogen wird, in dem die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen in den Fällen des § 81 Abs. 1
des Bundessozialhilfegesetzes vom Einstz eigener Mittel des Betroffenen abhängig gemacht wird" (a.a.O. S. 29, rechte Spalte,
vorletzter Absatz am Ende). Von § 79 Abs. 1
BSHG ist an dieser Stelle überhaupt nicht die Rede. Im Folgenden heißt es dann, dem Betroffenen verbleibe "zunächst der Grundbetrag
nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, der sich gemäß dem ausdrücklich mit in Bezug genommenen § 81 ABs. 1
des Bundessozialhilfegesetzes um ca. 500,00 DM auf derzeit 1.520,00 DM erhöht" (a.a.O. S. 30, rechte Spalte 2. Absatz). Der
nachfolgende Satz der Gesetzesbegründung stellt den sozialhilferechtlichen Regelungsgehalt des zuvor in Bezug genommenen §
81 Abs. 1
BSHG dar und knüpft nicht etwa, wie der Beteiligte zu 2. meint, die betreuungsrechtliche Heranziehungsregelung an die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BSHG, soweit die Inanspruchnahme des höheren heranziehungsfreien Grundbetrages in Rede steht. Ein Indiz hierfür lässt sich bereits
aus dem unmittelbar anschließenden Text gewinnen, der davon spricht, dass Vormundschaft und Betreuung (insoweit also ohne
jede Differenzierung) "dem vergleichbare Ziele" verfolgen, wobei sich "dem" auf die zuvor beschriebene Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach Maßgabe des § 81 Abs. 1
BSHG bezieht. Zu den dabei entstehenden Kosten sollen deshalb Betroffene im gleichen Ausmaß beitragen wie zu den Kosten der dort
genannten Maßnahmen, und dies nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetzesbegründung "auch soweit die Voraussetzungen des
§ 81 Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz nicht ohnehin vorliegen". Eindeutig wird die Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließlich in dem zusammenfassenden Zahlenbespiel
klargestellt, dass sich im letzten Satz der vorgenannten Textpassage (a.a.O., S. 30, rechte Spalte 2. Absatz) findet. Wenn
dort die Rede davon ist, dass "der dem Betroffenen hiernach zu belassende Grundbetrag ... nach dem - ebenfalls in Bezug genommenen
§ 82
BSHG dynamisiert und ... im Bereich der neuen Bundesländer mit Ausnahme des Landes Berlin auf 1.473,00 DM abgesenkt" ist, so meint
dieser Betrag ersichtlich den nach damaligen Stand zutreffend angegebenen Grundbetrag des § 81 Abs. 1
BSHG (zustimmend zu all dem Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. 1999, Vorbemerkungen zu §§ 65 ff. FGG Rnrn. 220 f.).
Zusätzlich bekräftigt wird dieses Ergebnis durch den nächsten Absatz der Gesetzesbegründung, die davon spricht, dass "zusätzlich
zu diesem Grundbetrag ... den Betroffenen nach § 79 Abs. 1 Nr. 2
BSHG die Kosten der Unterkunft" usw. verbleiben; diese verbale Bezugnahme lässt sich sinnvollerweise nur auf den unmittelbar im
Satz zuvor bezifferten Grundbetrag des § 81 Abs. 1
BSHG beziehen. Die den niedrigeren Freibetrag regelnde Norm (§ 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG) ist in der gesamten Gesetzesbegründung nur an einer einzigen Stelle benannt, nämlich in der Weise, dass sich der daraus
ergebende Grundbetrag "gemäß dem ausdrücklich mit in Bezug genommenen § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes ... auf derzeit
1.520,00 DM erhöht" (siehe oben). Dem so formulierten Regelungsziel wird im Ergebnis allein die Auffassung gerecht, dass der
sich aus § 81 Abs. 1
BSHG ergebende Freibetrag in die im Übrigen nach § 79
BSHG vorzunehmende Berechnung des heranziehungsfreien Einkommens hineinzulesen sei (Jürgens a.a.O.; vgl. in diesem Sinne etwa
Bayerisches Oberstes Landesgericht, BTPrax 2000, 83 im Anschluss an Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1192).
Die Gesetzesbegründung als Ganzes lässt hingegen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nur den niedrigeren Grundbetrag
heranziehungsfrei ausgestalten und den erhöhten Freibetrag des § 81 Abs. 1
BSHG nur denjenigen Betreuten zugute kommen lassen wollte, die in ihrer Person die Tatbestandsmerkmale des § 81 Nrn. 1 bis 6 BSHG erfüllen. Sie spricht vielmehr eindeutig für die Absicht des Gesetzgebers, im Anwendungsbereich des Betreuungsrechts die
Betroffenen im Ergebnis generell und ohne Ansehung der Einzelfallumstände dem Kreis derjenigen Sozialhilfeberechtiten gleichzustellen,
deren Hilfsbedürftigkeit sich nach § 81 Abs. 1
BSHG bestimmt.
d) Dieses Regelungsziel hat (trotz der technisch misslungenen Verweisung) in §
1836 c Nr. 1
BGB auch hinreichend Ausdruck gefunden, sodass es der Rechtsfindung im Wege der Auslegung zu Grunde gelegt werden kann. Die obergerichtliche
Rechtsprechung (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.; ebenso Heidelberger Kommentar a.a.O.; Schmidt u.a., Betreuungsrecht
in der Praxis, 3. Aufl. 1999, Rn. 543; Deinert a.a.O.) hat daher zum Teil Berechnungen des einzusetzenden Einkommens des Betroffenen
den Freibetrag des § 81 Abs. 1
BSHG zu Grunde gelegt, ohne im Ansatz den sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1
BSHG ergebenden niedrigeren Betrag auch nur zu erwähnen; auch das Landgericht Koblenz verfolgt seinen früheren abweichenden Ansatz
offenbar nicht weiter (vgl. BTPrax 2000, 222 im Vergleich zu BTPrax 1999, 113). Der Senat sieht sich an diese vom Gesetzgeber
gewollte, wenn auch im Gesetzestext des §
1836 c Nr. 1
BGB nur unvollkommen zum Ausdruck gekommene Privilegierung Betreuter gebunden; die weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13 a
FGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde nach § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30
KostenO festgesetzt.