Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - Kündigung des Arbeitsvertrags vor Scheidung - nachhaltige Sicherung durch weitere unbefristete
Arbeitsverträge
Gründe:
Die Parteien sind seit 09.12.1994 rechtskräftig geschieden. Mit seiner am 07.10.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Klage
begehrt der Kläger nachehelichen Unterhalt seit dem 01.05.1999, zunächst unbefristet und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
bis 15.11.1999. Er begründet seine Klage mit dem Umstand, dass er arbeitslos geworden sei und schon im Zeitpunkt der Ehescheidung
das Arbeitsverhältnis nicht nachhaltig gesichert gewesen sei.
Gegen den ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die gemäß
§
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde ist indes unbegründet.
Da Familiengericht hat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss richtig ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Unterhaltsanspruch
aus §
1571 noch aus §
1573
BGB zusteht.
Das klägerische Begehren scheitert schon daran, dass der Kläger zum Einsatzzeitpunkt, hier zum Zeitpunkt der Ehescheidung
am 09.12.1994, jedenfalls sich nicht darauf berufen kann, wegen seines Alters könne von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr
verlangt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger 54 Jahre alt, mithin in einem Alter, das eine regelmäßige Erwerbstätigkeit
ohne weiteres zulässt. Dafür, dass er aufgrund besonderer Umstände zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gewesen sei,
hat der Kläger weder selbst vorgetragen noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte, zumal der Kläger seit der Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses bei der ... in den Jahren 1996 bis 1998 Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat.
Vorliegend kann indes auch nicht die einzig und allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des §
1573 Abs.
4
BGB dem Kläger zu einem Unterhaltsanspruch verhelfen.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch aus §
1573 Abs.
4
BGB ist, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung der Unterhaltsberechtigte seinen eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit nicht
nachhaltig sichern konnte.
Dabei kann nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis bei der ... abgestellt werden, das zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt
worden war.
Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass der Kläger auch nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der ... in
den Jahren 1996 und 1997/1998 in der Lage war, unbefristete Arbeitsverhältnisse einzugehen, um auch aus diesen Arbeitsverhältnissen
ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das Unterhaltsrecht sieht nicht vor, wie dies die Beschwerde augenscheinlich meint, das
Arbeitsplatzrisiko des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltspflichtigen überzubürden.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die vom Kläger behaupteten Erwerbsbemühungen in keinster Weise ausreichend sind;
auch nach einem Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren hat der Kläger im Jahr 1996 lediglich 3 Bewerbungen und im Jahr
1998 - nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit - 4 konkrete Bewerbungen behauptet, ohne indes diese Bewerbungen mit entsprechenden
Bewerbungsschreiben oder Absagen der angesprochenen bzw. angeschriebenen Firmen zu unterlegen. Selbst wenn man als wahr unterstellt,
dass der Kläger sich auch noch bei Transportunternehmen in ..., ..., ... und ... beworben hat, reicht dies unter Berücksichtigung
der ihm obliegenden Verpflichtungen zunächst alles zu unternehmen, um den Unterhalt aus eigener Anstrengung decken zu können,
nicht aus, um einen Unterhaltsanspruch aus §
1573
BGB zu bejahen.
Nachdem der Kläger jedenfalls nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihn in die Lage versetzte, den Unterhaltsbedarf
durch eigenes Einkommen abzudecken, war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts im Sinne
des §
1573 Abs.
4
BGB erreicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 701; BGH, FamRZ 1985, 53). Der im Jahr 1999 eingetretene Verlust dieses Arbeitsplatzes vermag dem Kläger nicht zu einem Unterhaltsanspruch zu verhelfen,
da eine derartig weitgehende Überbürdung des Arbeitsplatzrisikos auf die Beklagte dem Grundsatz des §
1569
BGB widerspräche (vgl. Göppinger-Bäumel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 1021).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §
127 Abs.
4
ZPO.