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OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2011 - 24 UF 880/10
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung
Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner seinerseits eine Forderung gegen den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger zusteht. In diesem Fall scheitert die Aufrechnung zwar nicht an der Unpfändbarkeit der Unterhaltsforderung; der Aufrechnung steht jedoch der Einwand fehlender Gegenseitigkeit entgegen.
Fundstellen: FamRZ 2011, 1681
Normenkette:
BGB § 394
,
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: AG Leipzig 02.09.2010 338 F 1219/10
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.09.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR oder Hinterlegung in gleicher Höhe abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.678,01 EUR.

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