OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998 - 4 UF 280/97
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nicht, wenn der Inanspruchgenommene infolge der Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig
werden würde. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ist deshalb ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe u.a. ausgeschlossen, wenn und soweit ein Hilfeempfänger
sein Einkommen und Vermögen sozialhilferechtlich nicht einzusetzen hat.
Fiktive Einkünfte sind bei der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Dem sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommen sind aber diejenigen Einkünfte in Geld oder Geldeswert zuzurechnen, die
nicht dem Bedürftigen selbst, sondern den mit ihm in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen bzw.
dem nichtehelichen Lebenspartner zufließen.
Fundstellen: FamRZ 1999, 885
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 2, § 122