OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2002 - 4 UF 7/02
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Wechsel der Ausbildung; Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Unterhaltsbedarfs
Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit bei der Erreichung des
Ausbildungsziels. Hieran fehlt es, wenn der Unterhaltsberechtigte die Schule abbricht und die Ausbildung ohne konkrete Angabe
eines neuen Ausbildungsziels wechselt.
Fundstellen: FamRZ 2002, 1646