OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2001 - 5 UF 3/01
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Mehrbedarf durch den Sozialhilfeträger
1. Der Sozialhilfeträger hat bei Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen den unterhaltsrechtlichen Bedarf und
die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers in gleicher Weise vorzutragen, wie es dem Hilfeempfänger in einem von ihm selbst gegen
seine Eltern geführten Prozess obläge.
2. Wird über die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus Mehrbedarf geltend gemacht, so erfordert dies substantiierten
Vortrag zu allen den Regelbedarf übersteigenden Positionen. Auch der Lebensbedarf eines querschnittsgelähmten Hilfeempfängers
ist im einzelnen und nachvollziehbar zu begründen.
3. Nach der Härtefallregelung des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG sollen die Eltern den erwartungsgemäß im Normalfall auftretenden Unterhaltsbedarf decken und bei Vorleistung der Sozialhilfeträger
die hierfür angefallenen Aufwendungen tragen müssen. Der gerade und nur durch die Hinderung entstandene Sonderbedarf soll
aber von der Allgemeinheit ohne Rückgriff auf die Eltern übernommen werden. Daraus folgt, dass die verschiedenen den Mehrbedarf
verursachenden Umstände kostenmäßig differenziert vorzutragen sind.
Fundstellen: DVBl 2002, 351, FamRZ 2002, 854
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 2 S. 2