Schadensersatz bei Pflegebedürftigkeit des jugendlichen Unfallopfers; Abgeltung von unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen
der Eltern; Höhe des Schmerzensgeldes bei nahezu vollständiger Lähmung
Tatbestand:
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 30. November 1994 in Belgien mit einem Pkw ereignet hat, der von
der Mutter der Klägerin gesteuert wurde. Die seinerzeit 15 Monate alte Klägerin saß in dem Fahrzeug in ihrem Kindersitz festgeschnallt.
Infolge Eisglätte verlor die Mutter die Gewalt über den Personenkraftwagen und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin steht
zwischen den Parteien außer Streit. Die Regulierung des bis Juli 2000 entstandenen materiellen Schadens erfolgte einvernehmlich.
Vorprozessual hat die Beklagte eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 204.500,00 € erbracht. Durch Beschluss vom 30. Juli
2003 hat das Amtsgericht S. zu dem Aktenzeichen XXX den Eltern der Klägerin gemäß §§
1629,
1796 BGB die elterliche Sorge bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallgeschehen entzogen und zugunsten der Klägerin
eine Ergänzungspflegschaft gemäß §
1909 BGB angeordnet. Zum Ergänzungspfleger hat das Amtsgericht Rechtsanwalt P in S bestellt.
Mit ihrer am 10. Oktober 2003 anhängig gewordenen Klage hat die Klägerin, vertreten durch den Ergänzungspfleger, die Beklagte
auf Zahlung rückständiger Pflegekosten für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 30. September 2003 sowie für die Zeit ab dem
1. Oktober 2003 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Zahlung einer monatlichen Renten von 946,05 € für
den Aufbau einer Rente der sie pflegenden Mutter sowie die Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes verlangt.
Schließlich hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sämtliche durch die Errichtung der
Ergänzungspflegschaft entstandenen Kosten zu tragen und ihr unfallbedingte materielle und immaterielle Zukunftsschäden zu
ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.
Durch das Unfallgeschehen wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie erlitt eine Halswirbelsäulenverletzung, die osteosynthetisch
versorgt werden musste. Infolge dessen trat eine motorisch-funktionelle komplette hohe Halsmarklähmung unterhalb des siebten
Halsmarksegmentes in Verbindung mit einer vollständigen Blasen- und Mastdarmlähmung ein. Die Klägerin ist von einer Tetraplegie
betroffen, infolge der sie nur ihre Arme bewegen kann. An den unteren Extremitäten fehlt jede Bewegungsfähigkeit und Schmerzempfindlichkeit.
In gleicher Weise sind davon die Unterarme, die Hände und Finger betroffen. Die Klägerin kann mit ihren Händen nicht greifen
und sie haben keine Spreizfunktion. Der Einsatz der Hände ist nur über die Handballen möglich.
Die Brustmuskulatur und Zwischenrippenmuskulatur sind ebenfalls gelähmt. Die Klägerin, die etwa siebenmal täglich katheterisiert
werden muss, wird zeitlebens auf den Rollstuhl angewiesen und zu 100 % erwerbsunfähig sein. Ihre Mutter hat ihren Beruf als
examinierte Krankenschwester aufgegeben, um sich ganztägig der Pflege zu widmen.
Erstinstanzlich haben die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich der Kosten der Errichtung der Ergänzungspflegschaft sowie
einen weiteren Teilvergleich (Nr. 1) betreffend noch nicht gezahlte Pflegekosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 sowie
für die Zeit danach nebst einem letzten Teilvergleich (Nr. 6) in Bezug auf zusätzliche Fahrzeugkosten für die Zeit ab dem
1. Januar 2007 geschlossen.
Zuletzt hat die Klägerin noch beantragt,
1. (ursprünglicher Klageantrag zu 3)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober 2003 Altersvorsorgekosten für den Aufbau einer Rente ihrer Mutter als
Pflegeperson von monatlich derzeit 946,05 € zu zahlen und zwar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden
Monats;
2. (ursprünglicher Klageantrag zu 4)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 200.000,00 €, nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2000 zu zahlen;
3. (ursprünglicher Klageantrag zu 6)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden materiellen und immateriellen Zukunftsschaden, soweit dieser
nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entsteht, aus dem Unfall vom 30. November 1994 zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezogen auf die Altersvorsorgekosten hat sie die Ansicht vertreten, ebenso wenig wie Ersatz für fiktive Heilungs- und Pflegekosten
verlangt werden könne, seien fiktive Rentenversicherungsbeiträge ersatzfähig. Das von der Klägerin verlangte Schmerzensgeld
bewege sich in einer Größenordnung, die für schwerwiegendere Verletzungen unter Hirnbeteiligung gerechtfertigt seien. Den
Feststellungsanträgen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie eines Pflege-Gutachtens hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung
unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine vierteljährliche Rente von 765,00 €, zahlbar
in drei gleichen monatlichen Raten, jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals am 6. Oktober 2003, zu zahlen. Darüber
hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000,00 € nebst Zinsen verurteilt und die
Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Unfallschäden
zu ersetzen, soweit diese nach dem 28. März 2007 entstanden sind und künftig entstehen werden, und kein Anspruchsübergang
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß §§
7 Abs.
1,
18 Abs.
1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG,
843 Abs.
1 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente zum ergänzenden Aufbau einer Altersvorsorge für ihre Mutter. Der Anspruch sei
grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten, könne aber nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 421) aufgrund besonderer Umstände daneben einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung des helfenden Mitgliedes
der Familie der Geschädigten umfassen. Es wäre unbillig, die Altersversorgung der Mutter der Klägerin auf die diesbezüglichen
Zahlungen der Pflegekasse zu beschränken. Denn diese Versorgung sei erheblich niedriger als sie es bei einer Fortsetzung der
Berufstätigkeit der Mutter der Klägerin gewesen wäre; zudem sei sie auch erheblich niedriger als die Altersversorgung einer
professionellen Pflegekraft.
Es stelle eine ausgewogene Lösung für den Streitfall dar, auf den Aufwand abzustellen, den eine Altersversorgung erfordert
hätte, wie sie die Mutter der Klägerin bei Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erwirtschaftet hätte und die sich mit den Aufwendungen
für den Einsatz einer professionellen Pflegekraft deckten. Davon abzusetzen seien die seitens der Pflegekasse geleisteten
Zahlungen.
Auf der Grundlage der Berechnungen der Sachverständigen M. errechne sich danach eine monatliche Unterdeckung von 255,00 €.
Diese Zahlung sei gemäß §§
843 Abs.
2,
760 Abs.
2 BGB als eine für drei Monate im Voraus zu entrichtende Geldrente zu erbringen. Wegen der beantragten leicht späteren Fälligkeitstermine
könne jedoch im Hinblick auf §
308 Abs.
1 ZPO eine entsprechende Tenorierung nicht erfolgen.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung stehe der Klägerin noch ein Restschmerzensgeld von
100.000,00 € zu. Es stehe die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, weshalb bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung und
Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen maßgeblich zu berücksichtigen
sei. Anders als in den Fällen, die der Zuerkennung von Schmerzensgeldbeträgen in der Größenordnung von 500.000,00 € in mehreren
seit dem Jahre 2001 ergangenen Urteilen zugrunde lägen, sei die Klägerin geistig gesund und in der Lage, in weiten Bereichen
am normalen Sozialleben teilzunehmen.
Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Noch vor
der Begründung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte dieses zurückgenommen.
Die Klägerin verfolgt hinsichtlich der Altersvorsorgekosten für ihre Mutter sowie in Bezug auf das Schmerzensgeld ihre erstinstanzlichen
Zahlungsverlangen weiter und wiederholt dazu ihr früheres Vorbringen. Nach ihrer Berechnung und unter Berücksichtigung der
monatlichen Pflegeleistungen nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom 15. November 2006 seien von der Beklagten
für die Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 zusätzlich monatlich 565,91 € sowie für die Zeit ab August 2004 monatlich zusätzlich
726,55 € an Rentenbeiträgen für die Altersversorgung ihrer Mutter zu erbringen.
Darüber hinaus vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, mit Rücksicht auf die Schwere ihrer Unfallverletzung und deren
Dauerfolgen sei ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 400.000,00 € angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des am 18.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: XXX, die Beklagte zu verurteilen,
an sie ab dem 01.10.2003 bis einschließlich 31.07.2004 für den Aufbau einer Rente der Kindesmutter als Pflegeperson monatlich
565,91 €, und beginnend ab dem 01.08.2004, monatlich 726,55 € zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3.
Werktag eines jeden Monats;
2.
unter Abänderung des am 18.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: XXX, die Beklagte zu verurteilen,
an sie ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2000 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme wird auf das fachärztliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. vom 18. November 2005
(Bl. 143 ff. d.A.) sowie auf das Pflege-Gutachten der Sachverständigen M. vom 31. Oktober 2005 (Bl. 162 ff. d.A.), der ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 4. April 2006 (Bl. 189 f. d.A.) sowie auf das Terminprotokoll
des Landgerichts vom 25. Oktober 2006 betreffend die Anhörung des Sachverständigen Dr. S. (Bl. 229 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.
Soweit sie das Urteil des Landgerichts wegen der Höhe der Altersvorsorgekosten ihrer Mutter angreift, ist das Rechtsmittel
unbegründet. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente
auf der Rechtsgrundlage des §
843 Abs.
1 BGB für die Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 und für die Zeit ab August 2004 über die durch das Landgericht festgesetzte Höhe
von 255 € hinaus den Betrag von 565,91 € bzw. von 726,55 € monatlich umfassen soll. Unabhängig davon beruht das diesbezügliche
Rechenwerk der Klägerin ohnehin auf einer Zahlengrundlage, die weder im Wege eines Teilvergleichs noch durch eine vollständige
Tatsachenaufklärung gesichert ist, ohne dass Anlass zu einer ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat besteht.
Die Berufung hat einen Teilerfolg hinsichtlich des von der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§
823 Abs.
1, 847 Abs. 1
BGB a.F. in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG weiterverfolgten Schmerzensgeldbegehrens. Dieses steht ihr allerdings nicht in der verlangten Gesamthöhe von 400.000,-- €
zu, sondern die begründete Ersatzverpflichtung der Beklagten ist auf den Betrag von 325.000,-- € beschränkt. Unter Berücksichtigung
der vorprozessualen Zahlung der Beklagten von 204.500,-- € verbleibt ein zu tenorierender Schmerzensgeldsaldo von 120.500,--
€.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
A I.
Nicht schlüssig ist die Berechnung der Klägerin betreffend die Ermittlung der Altersvorsorgekosten für ihre Mutter mit dem
Ergebnis monatlicher Rentenbeträge von 565,91 € (Oktober 2003 bis Juli 2004) und von 726,55 € (Zeitraum ab August 2004). Das
der Berechnung zugrunde liegende Zahlenwerk ist mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage in mehrfacher Hinsicht angreifbar.
1) Außer Zweifel steht aber, dass die Klägerin als sogenannten normativen Schaden die Rentenbeiträge in Form des - hier hypothetischen
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils geltend machen kann, die zum Aufbau einer Alterssicherung der sie pflegenden Mutter
mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind. Eine entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten hat
das Landgericht ungeachtet der seitens der Beklagten geäußerten Zweifel dem Grunde nach zu Recht angenommen.
a) Nach §
843 Abs.
1 2. Alternative
BGB ist der Schädiger verpflichtet, einem Geschädigten im Rahmen des Ersatzes der vermehrten Bedürfnisse auch die ihm gegenüber
unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit angemessen abzugelten (BGH NJW 1999, 421, juris Rdnr. 13). Wird für den Pflegebedürftigen eine Hilfskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt, fallen
die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Werden die Dienste eines selbständigen
professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen, so fließen die Kosten der Alterssicherung der Pflegeperson in den Preis
der Pflegeleistung ein; entsprechendes gilt im Fall der Bereitstellung häuslicher Pflegeleistung als Sachleistung im Sinne
des §
36 SGB XI. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Schädiger in diesen Fällen - unmittelbar oder mittelbar - den Aufwand für die sozialversicherungsrechtliche
Absicherung der Pflegeperson tragen muss. Nichts anderes kann im Ergebnis für die Kosten gelten, die im Falle der innerfamiliären
Pflege durch die Rentenversicherungspflicht des als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wirkenden Familienangehörigen entstehen
(BGH a.a.O., juris Rdnr. 16).
b) Für die Bemessung des Aufwandes der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung ist auf den Bruttolohn einer vergleichbar
angestellten Pflegekraft abzustellen.
aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung auf die Netto-Vergütung einer vergleichbaren Ersatzkraft
abgestellt (BGH NJW 1983, 1425). Indes hat er die Netto-Vergütung schon seinerzeit für den Fall nicht als zwingende Bemessungsgrundlage bezeichnet, dass
besondere Umstände einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorung des helfenden Mitglieds der Familie gebieten,
wenn etwa - wie hier - die pflegende Mutter des oder der Geschädigten durch Aufgabe ihrer eigenen Berufstätigkeit einen auszugleichenden
Nachteil erleidet (BGH a.a.O.; juris Rdnr. 13).
bb) Von dem Nettolohn kann nicht mehr als allgemeine Bemessungsgrundlage ausgegangen werden. Denn auf der Grundlage der Regelung
in §
3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI. sind seit 1. April 1995 auch Familienangehörige des Geschädigten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig,
wenn sie als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen den Verletzten wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung
pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Sind - wie hier - diese Voraussetzungen
erfüllt, ist die der Befriedigung der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten dienende innerfamiliäre Pflegeleistung nunmehr
ebenso wie die Dienste fremder, entgeltlich tätiger Hilfskräfte mit gesetzlich geregelten Rentenversicherungsbeiträgen belastet.
Diese sind unabhängig davon, auf welche Weise die unfallbedingt erforderlich gewordene, haftungsrechtlich dem Schädiger zuzurechnende
Pflege bewirkt wird, Teil des der Schadensbehebung dienenden Aufwands. Eine Beschränkung auf den Nettolohn findet daher nicht
mehr statt. (BGH NJW 1999, 421, juris Rdnr. 15).
c) Die Zahlungen, die seitens der Pflegekasse für den Aufbau einer Altersvorsorge der Mutter der Klägerin geleistet werden
und die sich unstreitig auf monatlich 245,-- € belaufen, bilden nicht die Grenze der ersatzfähigen Rentenbeiträge. Denn sie
werden unter Einbeziehung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils (durch das Landgericht jeweils mit 250,-- € in Ansatz gebracht)
nicht dem hypothetischen Bruttolohn gerecht, welcher der Mutter der Klägerin wegen des Umfanges ihrer Pflegetätigkeiten zusteht.
aa) Unstreitig hat die Mutter der Klägerin ihre Tätigkeit als examinierte Krankenschwester aufgegeben, um sich voll der Pflege
und Betreuung ihres unfallverletzten Kindes widmen zu können. Sie hat die Behauptung aufgestellt, im Falle der Fortsetzung
ihrer Berufstätigkeit bezöge sie - wie anhand der Gehaltsabrechnung der Berufskollegin M. dargestellt - das übliche Gehalt
einer examinierten Krankenschwester.
bb) Das Landgericht hat sich deshalb zu Recht veranlasst gesehen, durch Beschluss vom 11. August 2004 u.a. Beweis zu der Frage
zu erheben, wie hoch der durchschnittliche Netto/Brutto-Stundenlohn einer examinierten Krankenschwester in der Altersstufe
der Mutter der Klägerin ist (Bl. 88 d.A.). Diesen hat die Sachverständige M. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
D. in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2006 auf der Grundlage einer Bruttovergütung von 2.570,15 € mit 15,35 € bzw. auf der
Grundlage einer Nettovergütung von 1.557,62 € mit 9,30 € ermittelt (Bl. 189, 190 d.A.). Der danach maßgebliche Beitrag für
die Rentenversicherung stellt sich nach der Aufstellung der Sachverständigen auf 250,59 € (Bl. 190 d.A.).
cc) Ausgehend von der sachverständig ermittelten Bruttovergütung einer examinierten Krankenschwester hat das Landgericht dann
in nicht zu beanstandender Weise den in der gutachterlichen Stellungnahme als Arbeitnehmer-Anteil zur Rentenversicherung ausgewiesenen
Betrag von - abgerundet - 250,-- € um den Arbeitgeberanteil verdoppelt, die so gebildete Summe von 500,-- € um die Altersvorsorgeleistungen
der Pflegekasse (XXX-Zahlung von 245,-- €) verringert und auf diese Weise die von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
erfasste monatliche Unterdeckung von 255,-- € errechnet (Bl. 6 UA; Bl. 325 d.A.). In den Tenor der angefochtenen Entscheidung
Eingang gefunden hat dann der vierteljährliche Rentenbetrag von 765,-- € (255,-- € x 3 Monate).
II.
Gegen diese abstrakte Berechnung der von der Beklagten monatlich aufzubringenden Rentenbeträge, welche nach dem erstinstanzlichen
Klagevorbringen geboten war, wendet sich die Klägerin nunmehr ohne Erfolg mit dem Ziel, nach Maßgabe einer konkreten Schadensberechnung
deutlich höhere monatliche Rentenbeiträge durchzusetzen.
Die Klägerin unternimmt den vergeblichen Versuch, in Bezug auf die streitige Altersvorsorge für ihre Mutter die Regelung Gegenstand
einer gerichtlichen Entscheidung werden zu lassen, die bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2007
(Bl. 267 ff. d.A.) als Vorschlag zum Abschluss eines Teilvergleichs Nr. 2 in Abänderung des entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlages
(Beschluss vom 15. November 2006; Bl. 235 d.A.) enthalten war. Die Anregung der Klägerin war an dem Widerstand der Beklagten
gescheitert, die in ihren Schriftsätzen vom 13. Dezember 2006 (Bl. 257 ff. d.A.) und vom 25. Januar 2007 (Bl. 287 d.A.) ihre
Schadensersatzverpflichtung schon dem Grunde nach und mit ergänzenden bestreitenden Ausführungen zur Höhe in Abrede gestellt
hatte. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist in Darlegung und Berechnung der geltend gemachten monatlichen Altersvorsorgebeträge
von 565,91 € und von 726,55 € identisch mit ihren Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2007. Ausweislich
der Berufungserwiderung der Beklagten hat sich an ihrem bestreitenden Vorbringen - insbesondere auch zur Höhe der von der
Klägerin errechneten Monatsbeträge - nichts geändert (Bl. 387 ff. d.A.).
1) Entgegen den Berechnungsansätzen der Klägerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand weder für den Zeitraum
Oktober 2003 bis Juli 2004 noch für die Zeitspanne ab August 2004 der Umfang der monatlichen Pflegeleistungen ihrer Mutter
jeweils mit dem Betrag von 1.674,-- € als Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werden (Bl. 360, 362 d.A.). Denn aus den
Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 15. November 2004 zu II. Ziff. 1 (Bl. 236/242 d.A.) geht zweifelsfrei
hervor, dass die Summe von 1.674,-- € lediglich auf einer Schätzung gemäß §
287 Abs.
1 ZPO beruhte, in die streitiges, teilweise noch beweisbedürftiges Vorbringen der Klägerin Eingang gefunden hatte. Bezeichnend
ist in diesem Zusammenhang die Darlegung im Beschluss, eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Zeitbedarfs für Pflegetätigkeiten
sei "dabei praktisch unmöglich" und "nach dem bisherigen Stand des Rechtsstreits" gelangte das Gericht "nach freier Überzeugung
im Sinne von §
287 Abs.
1 ZPO" (Bl. 237 d.A.) u.a. zu dem Ergebnis, dass "im Rahmen des Vorschlags für die Pflegeleistungen der Mutter, welche mit den
Aufgaben einer professionellen Pflegekraft zusammen hängen, folgender Betrag "angesetzt werde:" 6 Stunden/Tag x 9,30 €/Stunde
x 30 Tage/Monat = 1.674,-- €/Monat. (Bl. 238 d.A.)
2) Grundlage dieser Berechnung war neben dem der gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen M. vom 4. April 2006 entnommenen
täglichen Pflegeleistungsaufwand von 322 Minuten ein Aufschlag im Zusammenhang mit dem Streitpunkt der tatsächlichen Durchführung
täglicher krankengymnastischer Behandlungsmaßnahmen. Diese hat das Landgericht in seinem Vergleichsvorschlag mit einem Aufschlag
von 38 Minuten berücksichtigt, so dass es zu der vorläufigen Annahme eines täglichen Pflegeaufwandes von 360 Minuten oder
6 Stunden je Tag gelangt ist (Bl. 237, 238 d.A.). Für den Fall des Nichtzustandekommens einer gütlichen Einigung hat das Landgericht
zu Ziff. IV. 1. seines Beschlusses vom 15. November 2006 u.a. eine Beweiserhebung über die Frage angeordnet, ob die Mutter
der Klägerin tägliche Krankengymnastik mit ihrer Tochter durchführe und gegebenenfalls in welchem Umfang (Bl. 244 d.A.). Da
es in der Folgezeit nicht zu einer Beweiserhebung über dieses Thema gekommen ist, beruht der durch das Landgericht geschätzte
Pflegeaufwand von 1.674,-- € weiterhin auf einer jedenfalls teilweise streitigen Tatsachengrundlage.
3a) Zwar haben die Parteien in der Sitzung vom 28. März 2007 einen "Teilvergleich Nr. 1" geschlossen, der hinsichtlich rückständiger
Pflegekosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 und für die Zeitspanne danach - bis auf zu vernachlässigende Marginaldifferenzen
- genau die Zahlungsbeträge enthält, die bereits Gegenstand des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 15. November 2006
waren. Insbesondere hat darin durchgehend der bezeichnete Sockelbetrag von 1.674,-- € als Aufwand "für die Pflegeleistungen
der Mutter" Eingang gefunden, welche täglich "mit den Aufgaben einer professionellen Pflegekraft zusammen hängen" (Bl. 238,
241, 242 d.A.). Die gütliche Einigung der Parteien vom 28. März 2007 betraf jedoch nur den Streitpunkt rückständiger Pflegekosten
für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2006 sowie künftiger Pflegekosten für die Zeitspanne nach dem 1. Januar
2007 (Teilvergleichsvorschlag Nr. 1 vom 15. November 2006 (Bl. 234, 245 d.A.).
b) Die gegenständlich beschränkte Teilvergleichsregelung vom 28. März 2007 hat aber keinerlei Bindungs- oder Feststellungswirkung
in Bezug auf den noch offenen Streitpunkt rückständiger und künftiger Altersvorsorgebeiträge für die Mutter der Klägerin.
Diesbezüglich fehlt es an einer - auch nur teilweisen - gütlichen Einigung der Parteien, welche den bezeichneten Sockelbetrag
als die wesentliche Berechnungsgrundlage nach Maßgabe des Berufungsvorbringens ihrem Streit entzieht. Auf ihre erstinstanzlichen
Beweisangebote zur Höhe des streitgegenständlichen Pflegeaufwandes nimmt die Klägerin jedoch in ihrer Berufungsbegründung
nicht mehr Bezug.
c) Übernähme man aber den - hinsichtlich seiner Zusammensetzung teilweise streitigen - Sockelbetrag von 1.674,-- € aus dem
Teilvergleich vom 28. März 2007 in die Berechnung der Höhe der noch geltend gemachten monatlichen Rentenbeiträge, müsste sich
die Klägerin konsequenterweise auch die folgende Tatsache entgegenhalten lassen: Nach der gütlichen Einigung vom 28. März
2007 haben für die Bemessung der Höhe der Entschädigung vergangener und künftiger Pflegeleistungen der Mutter die Sonn- und
Feiertagszuschläge gerade keine Berücksichtigung gefunden, die nunmehr ein zentraler - weiterhin streitiger - Gesichtspunkt
ihrer berufungsgegenständlichen Berechnung sind. Vergeblich hat die Klägerin versucht, diese Zuschläge in Verbindung mit einem
Aufschlag für Nachtarbeit in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2007 geltend zu machen (Bl. 263, 264 d.A.) und in den Teilvergleich
Nr. 1 vom 28. März 2007 einfließen zu lassen. Wollte man jedoch dieser gütlichen Einigung eine Bindungs- oder Feststellungswirkung
hinsichtlich des Sockelbetrages für den vergütungsfähigen Aufwand der täglichen Pflegeleistungen beimessen, müsste andererseits
auch die mit dem Vergleich verbundene Sperrwirkung die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge betreffend zum Zuge kommen. Dies
will die Klägerin indes ausweislich ihrer Berufungsbegründung gerade nicht.
III.
Unabhängig davon scheitert die Begründetheit der Berechnung der Rentenbeiträge in der Berufungsschrift aus weiteren Erwägungen:
1) Die darin enthaltenen Aufschlagsbeträge von 393,75 € (Zeit bis Juli 2004) bzw. von 731,25 € (Zeit ab August 2004) beruhen
ebenfalls auf streitiger, bisher nicht durch Beweisaufnahme geklärter Tatsachengrundlage.
a) Denn diese Beträge sind auch dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 15. November 2006 entnommen. Darin hat das Landgericht
"für die weiteren Tätigkeiten der Mutter, die grundsätzlich keine professionelle Pflegekraft erfordern (also die Fahrten zur
Schule, zum Rollstuhlsport usw.)" Zusatzbeträge von 393,75 € monatlich (bis Juli 2004) bzw. von 731,25 € monatlich (seit August
2004) berücksichtigt (Bl. 238/241 d.A.). Diese Zusatzbeträge haben dann unter Einschluss des bezeichneten Sockelbetrages von
1.674,-- € die Monatsbeträge ergeben, welche das Landgericht zu dem Punkt "Pflegekosten" für die Zeit bis Juli 2004 mit monatlich
2.067,75 € und für die Zeit ab August 2004 mit monatlich 2.405,25 € als Grundlage seines Vergleichsvorschlages über einen
Gesamtbetrag von 51.193,-- € (aufgerundet 52.000,-- €) berücksichtigt hat (Bl. 241, 242 d.A.).
b) Die Höhe der vorgenannten und nunmehr von der Klägerin in ihrer berufungsgegenständliche Berechnung übernommenen Zusatzbeträge
ist in vielfacher Hinsicht streitig. Hätten die Parteien nicht den "Teilvergleich Nr. 1" am 28. März 2007 geschlossen, hätte
über das Streitthema der "Tätigkeiten der Mutter, die grundsätzlich keine professionelle Pflegekraft erfordern" eine umfangreiche
Tatsachenaufklärung zu insgesamt 6 Beweisthemen mit der Vernehmung von 5 Zeugen erfolgen müssen. Darüber verhält sich die
Eventualanordnung des Landgerichts zu Ziff. IV. des Beschlusses vom 15. November 2006 (Bl. 244/245 d.A.).
c) Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf ihre erstinstanzlichen Beweisangebote
betreffend die Tätigkeiten ihrer Mutter, "die grundsätzlich keine professionelle Hilfe erfordern", nicht mehr Bezug nimmt.
Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung hat sich in erster Instanz gerade nicht durch vollständige Tatsachenaufklärung
herausgestellt, dass die Pflegeleistungen der Mutter erheblich über den normalen Tätigkeitsumfang einer Krankenschwester -
was die streitigen Beträge von 393,75 € und 731,25 € anbelangt - hinausgehen. Die Klägerin rügt dementsprechend nicht gemäß
§
529 Abs.
2 ZPO, dass das Landgericht eine notwendige Tatsachenaufklärung zur Berechnung der Höhe der für ihre Mutter zu berücksichtigenden
begründeten Rentenversicherungsbeiträge unterlassen habe.
2) In rechtlicher Hinsicht ist zudem der folgende Gesichtspunkt von Bedeutung:
a) Eine zusätzliche Betreuung, welche die Eltern in ihrer Freizeit ihrem gesundheitlich geschädigten Kind zuteil werden lassen,
kann nur dann im Rahmen des §
843 Abs.
1 BGB als vermögenswerte Leistung im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse des Kindes schadensersatzrechtlich ersatzpflichtig sein,
wenn sie den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen "unvertretbaren" Zuwendung verlässt und
sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern
als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH NJW 1999, 281; juris Rdnr. 9). Soweit aber die geltend gemachte Betreuung in ihrem Schwerpunkt eine spezifisch den Eltern als nächsten
Bezugspersonen zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung darstellt, kommt eine Ersatzfähigkeit mangels einer
die Vermögenssphäre betreffenden Leistung und entsprechenden Vermögenseinbuße nicht in Betracht. Vermehrte elterliche Zuwendung
in diesem Sinne ist, auch wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht
zugänglich (BGH a.a.O.; juris Rdnr. 10 mit Hinweis auf BGHZ 106, 28, 31).
b) Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass die von der Mutter der Klägerin übernommenen Autofahrten zu Ergotherapie- und Krankengymnastikmaßnahmen
sowie zu Rollstuhlsportveranstaltungen nebst Wasch- und Reinigungsarbeiten für Kleidung, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände
wegen der körperlichen Behinderung ihrer Tochter zeitaufwendig sind. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass
die von Eltern für ihre Kinder durchgeführten Fahrten zu Schule, Sport- und Freizeitveranstaltungen und gegebenenfalls zur
Ermöglichung ärztlicher oder therapeutischer Betreuung in der Regel im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Personensorge (§
1626 Abs.
1 Satz 2
BGB) erbracht werden. Auch soweit aus bestimmten Gründen damit in Zusammenhang stehende Zeit- und Geldaufwendungen den Rahmen
des Üblichen übersteigen, können sich diese noch als Ausfluss vermehrter elterlicher Zuwendung darstellen, die nach den obigen
Ausführungen dem Begehren materiellen Schadensersatzes nicht zugänglich ist. Deshalb ist von vornherein zweifelhaft, ob die
durch das Landgericht vorläufig mit Monatsbeträgen von 393,75 € bzw. von 731,25 € bewerteten Zusatzleistungen der Mutter der
Klägerin für Tätigkeiten, die "keine professionelle Pflegekraft erfordern", selbst im Falle ihres Nachweises jeweils in voller
Höhe Eingang in die berufungsgegenständliche Berechnung der Rentenbeiträge finden können. In einem gewissen Umfang übernehmen
auch Eltern eines gesunden Kindes für dieses Fahrten zur Schule, zu Sport- und Freizeitveranstaltungen oder zur medizinischen
Versorgung. Unzweifelhaft fallen in einem Kinderhaushalt auch regelmäßig Wasch- und Reinigungsarbeiten an. Allerdings bedarf
dieses Thema hinsichtlich der Umfangsfrage keiner vertiefenden Erörterung.
3) Von Bedeutung ist nämlich der folgende rechtliche Gesichtspunkt: Der Ersatzanspruch des/der Geschädigten aus §
843 Abs.
1 2. Alternative
BGB hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der ihn/sie pflegenden Angehörigen betrifft nach der Rechtsprechung
nur Leistungen im Sinne von Pflegediensten im eigentlichen Sinne, die alternativ von einer professionellen Pflegekraft oder
einem solchen Pflegedienst übernommen werden könnten (BGH NJW 1999, 421 sowie BGH NJW 1999, 2819). Zeit- und sonstige Aufwendungen der Mutter der Klägerin, die durch Fahrten zur Grundschule, zum Gymnasium, zur Ergotherapie,
zum Rollstuhlsport, zur Krankengymnastik sowie durch ihr partielles Verweilen am jeweiligen Zielort während der Dauer der
betreffenden Veranstaltung veranlasst sind, zählen nicht zu den Pflegediensten im vorgenannten Sinne. Gleiches gilt hinsichtlich
der Erledigung von Wasch- und Reinigungsarbeiten, die sich auf Wäsche, Kleidung und Gebrauchsgegenstände der Klägerin beziehen.
Für diese Verrichtungen wird - um die Formulierung des Landgerichts im Beschluss vom 15. November 2006 zu übernehmen - "keine
professionelle Pflegekraft" benötigt. Damit kann der für diese Verrichtungen verbundene Zeitaufwand mit den Monatsbeträgen
von 393,75 € und 731,25 € entgegen dem Ansatz der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch keinen Eingang in die Berechnung
der Vergütung einer professionellen Pflegekraft finden, die für die Bestimmung der Rentenversicherungsanteile maßgeblich ist.
4) Unterstellt man die in der Rechtsmittelbegründung ausgeführte Berechnung unter Außerachtlassung der oben aufgeführten Bedenken
als sachlich und rechnerisch richtig und lässt man aus dem vorgenannten Grund die Zusatzbeträge von 393,75 € "für die weiteren
Tätigkeiten der Mutter" bis Juli 2004 bzw. von 731,25 € "für die weiteren Tätigkeiten der Mutter" ab August 2004 außer Betracht,
ergibt sich für beide Zeiträume jeweils ein Nettobetrag von 1.813,50 € (1.674,-- € + 139,50 €). Die auf der Grundlage der
Sozialdaten der Mutter der Klägerin beruhende gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen M. vom 4. April 2006 lässt
erkennen, dass jene für Steuer- und Sozialversicherungsabgaben hypothetisch einen Anteil von etwa 40 % ihres Bruttoeinkommens
als examinierte Krankenschwester abführen müsste (1.557,62 € zu 2.570,15 €; Bl. 190 d.A.). Rechnet man den Anteil von 40 %
dem vorgenannten Nettoeinkommen (1.813,50 €) hinzu, ergibt sich ein hypothetischer Bruttobetrag von 2.538,90 €. Dieser ist
bis auf eine Minusdifferenz von 31,25 € fast deckungsgleich mit dem durch die Sachverständige berücksichtigten Bruttovergütungsbetrag
von 2.570,15 €, mit welchem der durch sie ermittelte und durch das Landgericht - bis auf die Dezimalstellen - in doppelter
Höhe übernommene Rentenversicherungsanteil von - abgerundet - 250,00 € korrespondiert. Diese Gegenüberstellung macht deutlich,
dass es an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin hinsichtlich der Höhe der berufungsgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge
fehlt, soweit diese über die Berechnungsansätze im angefochtenen Urteil hinaus gehen.
B
I.
Einen Teilerfolg hat die Klägerin, soweit sie mit ihrem Rechtsmittel ein Schmerzensgeld verlangt, welches über der ihr durch
das Landgericht zuerkannten Summe liegt.
Unstreitig hatte die Beklagte vorprozessual bereits als Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin
einen Betrag von 204.500,-- € gezahlt. Da das Landgericht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 100.000,-- € zuerkannt
hat, läuft im Ergebnis die ihr zugesprochene Entschädigung auf den Gesamtbetrag von 304.500,-- € hinaus.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass diese Entschädigung nicht in jeder Hinsicht ihren unfallbedingten immateriellen
Beeinträchtigungen gerecht wird. Sie hat nach Maßgabe der §§
823 Abs.
1, 847 Abs. 1
BGB a.F. Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages im Umfang von insgesamt 325.000,-- €. Da die Beklagte zwischenzeitlich
auch den durch das Landgericht tenorierten weiteren Schmerzensgeldbetrag von 100.000,-- € entrichtet hat mit der Folge übereinstimmender
Teilerledigungserklärungen der Parteien insoweit, bezieht sich der Tenor der Berufungsentscheidung des Senats nur noch auf
den offenen Spitzenbetrag von 120.500,-- €.
1) Die Beklagte dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei dem Ermessen des erstinstanzlich
entscheidenden Richters überlassen und könne nur bei, von der Klägerin nicht vorgetragenen, Rechtsfehlern abgeändert werden
(Bl. 370 d.A.). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung
auf der Grundlage der nach §
529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§
513 Abs.
1,
546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der
Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710).
2) Bemessungsgrundlagen für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen,
das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Größe,
Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit
und der Trennung von der Familie, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung,
der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schädiger innerhalb vernünftiger
Grenzen im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft (Palandt/Thomas, Kommentar zum
BGB, 61. Aufl., § 847, Rdnr. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als Folge von Verkehrsunfallverletzungen tritt gewöhnlich die Genugtuungsfunktion
zu Gunsten der Ausgleichsfunktion der Zahlung in den Hintergrund. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr aufgrund der Tatsache,
dass zwischen der Klägerin und der Fahrerin des Unfallfahrzeuges eine enge verwandtschaftliche Beziehung, nämlich ein Mutter-Kind-Verhältnis,
besteht. Wer von einem Verwandten verletzt wird, kann kein so hohes Schmerzensgeld verlangen wie ein von einem Fremden Verletzter.
Dies ergibt sich aus den sozialen Bindungen zwischen Familienmitgliedern, auf welchen das gesamte Unterhaltsrecht fußt (Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 30, Rdnr. 18 mit Hinweis auf BGH, VersR 1967, 286; OLG Schleswig, VersR 1992, 462, 463; anderer Ansicht: OLG München NZV 1989, 471). Ihrem Vorbringen zufolge hat die Klägerin bei der Bemessung des durch sie verlangten Schmerzensgeldes auch schon anspruchsmindernd
berücksichtigt, dass der Unfall durch ihre Mutter verursacht wurde, so dass sie lediglich einen Ausgleich für die vorgetragenen
Schäden, nicht aber auch Genugtuung verlangt (Klageschrift S. 19; Bl. 19 d.A.). Bei Schädigung unter Verwandten oder Ehegatten
kommt allerdings wegen des im Vordergrund stehenden Ausgleichsgedankens eine wesentliche Reduzierung des danach angemessenen
Schmerzensgeldes nicht in Betracht (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 278).
II.
Der Klägerin ist im Lebensalter von 15 Monaten unfallbedingt ein Schicksalsschlag widerfahren, der seither ihre Lebensumstände
nachhaltig negativ verändert hat, ohne dass Aussicht auf eine grundlegende Besserung ihrer körperlichen Gebrechen besteht.
1) Sie leidet an einer motorisch-funktionell kompletten hohen Halsmarklähmung unterhalb des 7. Halsmarksegmentes. Sie ist
von einer Tetraplegie betroffen mit der Folge, dass sie lediglich in der Lage ist, ihre Arme zu bewegen. Ihre Unterarmmuskulatur
ist funktionsuntüchtig und gefühllos. Sie verfügt an großen Teilen ihres Körpers über keinerlei Schmerzwarnfunktion. Die Lähmungserscheinungen
erstrecken sich bis in ihre Finger, so dass sie mit ihren Händen nicht greifen kann und über keinerlei Spreizfunktion verfügt.
Die Benutzung der Hände ist in erster Linie nur über den Einsatz der Handballen möglich. Die durch den medizinischen Sachverständigen
Dr. S. als Anlage zu seinem Gutachten vom 18. November 2005 überreichte Lichtbildsequenz (Bl. 147/152 d.A.) zeigt anschaulich,
wie die Klägerin nur unter Zuhilfenahme mechanischer Unterstützungsmittel in der Lage ist, alltägliche Verrichtungen, wie
etwa das Schneiden von Lebensmitteln, das Verfassen von Handschriften, die Bedienung einer Computertastatur oder das Putzen
der Zähne, durchzuführen. Die Körperpflege ist ihr nur in eingeschränktem Umfang möglich. Die Einzelheiten ergeben sich aus
dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 18. November 2005 (Bl. 143 d.A.) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen
M. vom 31. November 2005 (Bl. 162 ff. d.A.).
2) Besonders beeinträchtigt wird die sich zur Zeit im pubertären Entwicklungsstadium befindliche Klägerin, die ihren Unterkörper
nicht selbständig ent- und bekleiden kann, durch die Tatsache, dass sie von einer unkontrollierbaren Darm- und Blasenentleerung
betroffen ist. Sie muss bis zu siebenmal täglich katheterisiert werden, wobei sie noch vollständig auf fremde Hilfe angewiesen
ist.
3) Trotz ihres körperlichen Zustandes ist es der Klägerin - nicht zuletzt Dank des Einsatzes ihrer Mutter - gelungen, einen
normalen schulischen Werdegang einschließlich des Besuchs eines Gymnasiums zu durchlaufen. Auch ist nicht außer Acht zu lassen,
dass das Entwicklungspotential der Klägerin hinsichtlich des Einsatzes ihrer mechanischen körperlichen Restfähigkeiten nicht
ausgeschöpft ist. Nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. S. anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 25. Oktober 2006
ist in der gegenwärtigen Entwicklungsphase eine verbesserte verlängerte Rehabilitation notwendig, um ihr - ihrem Wunsch entsprechend
- eine größere körperliche Selbständigkeit zu verleihen. Obwohl hinsichtlich des realisierbaren Endzustandes keine sichere
Prognose abgegeben werden kann, hält der Sachverständige mit Hilfe des ADL-Trainings für Aktivitäten des täglichen Lebens
erhebliche Verbesserungen für möglich (Bl. 230 d.A.). Der Erfolg hängt vom Einsatz weiterer ergo- und physiotherapeutischer
Maßnahmen und deren Hilfsmitteln ab (Gutachten Musa-Hildebrandt vom 31. Oktober 2005; Bl. 168 d.A.). Zu den potentiellen Verbesserungen
zählt die durch den Sachverständigen Dr. S. in Aussicht gestellte Möglichkeit, dass es der Klägerin in Zukunft gelingen wird,
sich selber zu katheterisieren. Allerdings können nach Ansicht des Sachverständigen die dazu erforderlichen Maßnahmen erst
nach der Pubertät richtig greifen, so dass die gesamte Rehabilitation nach seiner Prognose erst im Lebensalter zwischen 18
und 20 Jahren als endgültig abgeschlossen angesehen werden kann (Bl. 230 d.A.). Bei der Schmerzensgeldbemessung ist deshalb
auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht zwangsläufig eine auf Dauer in jeder Hinsicht auf fremde Hilfe angewiesene
Tetraplegie-Patientin bleiben muss. Potentielle Erfolge ergo- und therapeutischer Maßnahmen ändern indes nichts an dem auf
Dauer eingetretenen Verlust der Sexualfunktion.
III.
1) Das der Klägerin durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 304.500,-- € ist unter Ausgleichsgesichtspunkten
im Ansatz in vertretbarer Weise begründet und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass die Klägerin keine unfallbedingten
intellektuellen Leistungsdefizite hat und in der Lage ist, in weiten Bereichen am normalen Sozialleben teilzunehmen. Gleichwohl
sieht sich der Senat unter Berücksichtigung der durch das Landgericht zu Recht hervorgehobenen ganzheitlichen Betrachtung
und Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs im Hinblick auf die zu erwartenden lebenslangen Folgen der Unfallverletzungen zu
einer Erhöhung des gemäß §§
823, 847
BGB a.F. zuzuerkennenden Ausgleichsbetrages um knapp 14 % auf insgesamt 325.000,-- € veranlasst.
a) Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs
aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen
Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH NJW-RR 2006, 712; BGH NJW 2004, 1243 mit Hinweis auf BGHZ (GS) 18, 149 sowie BGH VersR 1961, 164, 165 und BGH NJW 2001, 3414; Senat, Urteil vom 16. Januar 2006, Az.: 1 U 220/99). Mit der gerichtlichen Zuerkennung eines Schmerzensgeldes werden deshalb grundsätzlich alle eingetretenen und erkennbaren
sowie alle objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (von Gerlach VersR 2000, 525, 530; Senat a.a.O.). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt
sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH NJW-RR
2006, 712 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
b) Das Landgericht hat einerseits zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin lebenslang an den Folgen der erlittenen Unfallverletzungen
leiden wird. Andererseits lässt die Begründung der Schmerzensgeldentscheidung darauf schließen, dass das Landgericht nicht
in dem gebotenen Maße die erkennbaren sowie die objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen in die Ermessensausübung
zur Schmerzensgeldbemessung einbezogen hat. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin (Bl. 6 ff.
d.A.), welches im Übrigen durch die überreichten ärztlichen Unterlagen bestätigt wird (Attest der Orthopädischen Universitätsklinik
H., Abteilung Orthopädie II - Schwerpunkt Rehabilitationsmedizin vom 10. Februar 1999 - Bl. 28, 29 d.A. - sowie Schreiben
der selben Klinik vom 8. November 2000 - Bl. 30, 31 d.A.) - gehen mit dem körperlichen Zustand der Klägerin gesundheitlich
Zukunftsrisiken einher: aa) Wegen der Querschnittslähmung kann es bei lähmungsbedingt eingeschränkter Atemmechanik zu chronisch
rezidivierenden Atemwegsentzündungen kommen, die eine entsprechende Schädigung des Lungengewebes nach sich ziehen können (z.B.
Emphysem-Bronchitis).
bb) Trotz aller medizinischen Vorsorgemaßnahmen kann als Folge der Lähmung eine deutliche Verkrümmung der Wirbelsäule - eine
sogenannte Skoliose - eintreten, die möglicherweise chirurgische Eingriffe erforderlich macht. Sollten diese aus medizinischen
Gründen nicht durchführbar sein, besteht die Gefahr einer Schädigung der Herz- und Lungenfunktion.
cc) Bei dem Zustand bestehender Blasenlähmung kann es zu wiederkehrenden und aufsteigenden Infekten sowie zu Schädigungen
an Nieren und dem ableitenden Harnsystem kommen, die gegebenenfalls operative Eingriffe notwendig machen oder aber zu einer
Einschränkung der Nierenfunktion bis hin zur Dialysepflicht führen können.
c) Es erscheint angebracht, diese mit ihrem Eintritt ungewissen, aber möglichen Zukunftsrisiken bei der Schmerzensgeldbemessung
mit der Konsequenz zu berücksichtigen, dass das der Klägerin durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld angemessen zu
erhöhen ist.
2) Hingegen hat die Klägerin unter Berücksichtigung der einschlägigen Zumessungsfaktoren keinen Anspruch auf den durch sie
geltend gemachten Entschädigungsbetrag von 400.000,-- €. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechungsbeispiele verweist, in welchen
den Anspruchsberechtigten in dieser Größenordnung oder darüber liegende Beträge zuerkannt wurden, gingen körperliche Beeinträchtigungen
mit intellektuellen Leistungsdefiziten einher.
3) Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat deshalb im Ergebnis einen Schmerzensgeldbetrag von 325.000,00
€ als angemessen. Dabei hat sich der Senat auch an der Entscheidung des OLG Schleswig vom 17. Februar 2005 (OLGR 2005, 717,
zitiert bei Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Auflage, Rdnr. E 1494) in Abgrenzung von den Entscheidungen OLG Brandenburg,
Urteil vom 30. Januar 2001 (VRS 101, 345, zitiert bei Jaeger/Luckey, Rdnr. E 1495) sowie LG München, Urteil vom 29. März 2001 (NJW-RR 2001, 1246, zitiert bei Jaeger/Luckey, Rdnr. E 1496) orientiert.
4) Vorprozessual hatte die Beklagte bereits 204.500,00 € entrichtet. Als Entschädigungsleistung für die immateriellen Beeinträchtigungen
der Klägerin bleibt dann in der Hauptsache der verbleibende Restbetrag von 120.500,00 € (325.000,00 € - 204.500,00 €) zu tenorieren.
IV.
1) Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht (Bl. 58 d.A.) steht der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldbetrages
durch den Senat nicht entgegen, dass das Landgericht - insoweit unangefochten - antragsgemäß die Feststellung der Verpflichtung
der Beklagten ausgesprochen hat, der Klägerin alle materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden zu ersetzen, die
ihr künftig (ab dem 28. März 2007) entstehen werden, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden hat.
a) Zwar ist ein Geschädigter zur Vermeidung einer Präklusion infolge Rechtskraft einer gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidung
nicht gehindert, nur ein Teilschmerzensgeld einzuklagen und sich die künftige Geltendmachung weiteren Schmerzensgeldes für
etwaige Spätschäden vorzubehalten (offene Teilklage mit dem Inhalt eines immateriellen Vorbehaltes; vgl. von Gerlach VersR
2000, 525, 530). Die Zulässigkeit einer derartigen Teilklage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH NJW 2004,
1243, 1244). Auch kann ein Feststellungsantrag die Erklärung und Funktion haben, etwaige Zukunftsschäden aus dem eingeklagten
Schmerzensgeld auszugrenzen und sich ihre Geltendmachung für später vorzubehalten (von Gerlach a.a.O. mit Hinweis darauf,
dass eine derartige Auslegung eines Feststellungsantrages in der Entscheidung BGH VersR 1988, 929, 930 "anklingt").
b) Jedoch lässt der gesamte Prozessvortrag der Klägerin erkennen, dass sie bei der Schmerzensgeldbemessung die mögliche künftige
Entwicklung des Schadensbildes nicht ausgeklammert, sondern im Gegenteil einbezogen wissen möchte. Dieser Annahme steht nicht
das sich u. a. auf immaterielle Zukunftsschäden beziehende Feststellungsbegehren entgegen, welches antragsgemäß Eingang in
den - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - Feststellungstenor des Urteils des Landgerichts gefunden hat. Denn die Klägerin
hat zur Begründung ihres Antrages zu Ziff. 6 nicht auf die vorgenannten gesundheitlichen Zukunftsrisiken abgestellt und sich
insoweit Nachforderungen vorbehalten, sondern sie hat ihren Feststellungsantrag u. a. mit ihren künftigen Pflegebedürftigkeit,
künftigen vermehrten Bedürfnissen und einem drohenden lebenslangen Erwerbsschaden begründet (Bl. 20, 21 d.A.). Richtigerweise
- und von der Klägerin insoweit auch nicht angefochten - hat das Landgericht deshalb bei der Schmerzensgeldbemessung auf die
gebotene ganzheitliche Betrachtung und Bemessung der gemäß §§
823, 847
BGB a.F. zu gewährenden Entschädigung abgestellt (Bl. 7 UA; Bl. 326 d.A.).
2) Was die Verzinsung des Schmerzensgeldes anbelangt, verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts (Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004), da das im Berufungsantrag formulierte weitergehende Zinsbegehren
der Klägerin nicht nach Maßgabe des §
520 Abs.
3 ZPO begründet ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
92 Abs.
1 Satz 1 2. Alternative, 516 Abs.
3 ZPO. Die Kosten, die der Beklagten wegen der nach ihrer Einlegung alsbald erklärten Rücknahme der Berufung zur Last fallen, sind
durch den tenorierten bezifferten Betrag berücksichtigt.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10,
711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 279.693,00 €. Davon entfällt auf die Berufung der Klägerin ein Anteil
von 123.793,00 € (28.293,00 € - § 42 Abs. 2 GKG - zuzüglich 95.500,00 €) und auf das Rechtsmittel der Beklagten ein solcher von 155.900,00 €.
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 20.000,00 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen.