Höhe des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit - Berücksichtigung der Haushaltsersparnis des verheirateten Unterhaltsschuldners
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger gewährt der Mutter des Beklagten, die stationär pflegebedürftig ist, ergänzende Sozialhilfe. Gegenüber dem Beklagten
hat er in erster Instanz Erstattungsansprüche aus übergegangenem Recht für die Zeit von September 2004 bis September 2006
in Höhe von 3.295,10 EUR geltend gemacht, wobei neben dem Beklagten auch dessen zwei Brüder, M. und K.-H. für den Bedarf der
Mutter haften. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei in Höhe der geltend gemachten Beträge leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat für den Unterhaltszeitraum von September 2004 bis Dezember 2005 einen Unterhaltsrückstand von 881,18 EUR
errechnet und die Klage im Übrigen wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Bei seiner Berechnung ist das Amtsgericht
davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Hälfte des Familieneinkommens zustehe, wobei es insoweit einen Wohnvorteil berücksichtigt
hat, nicht jedoch eine häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau, da diese bereits im Wesentlichen durch
den Wohnvorteil mit erfasst sei. Von dem Anteil des Beklagten hat es die jeweiligen Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle
zuzüglich der hälftigen Summe des diesen Selbstbehaltssatz übersteigenden Betrages in Abzug gebracht und ist hinsichtlich
des danach verbleibenden Betrages von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung
von rückständigem Elternunterhalt für den Zeitraum von September 2004 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 3.295,10 EUR
weiter verfolgt.
Er meint, das Amtsgericht sei zwar zutreffend seiner Einkommens- und Quotenberechnung gefolgt, habe aber zu Unrecht bei der
Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten die häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben nicht berücksichtigt. Auch
nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle sei der Mindestselbstbehalt des Pflichtigen zwar mit 1.400 EUR anzusetzen, der
des Ehegatten wegen der häuslichen Ersparnis jedoch nur mit 1.050 EUR. Die rechtliche Argumentation des Amtsgerichts, die
häusliche Ersparnis sei bereits durch den Wohnvorteil berücksichtigt, lasse außer acht, dass der Wohnvorteil unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen darstelle, welches in die Unterhaltsberechnung einzufließen habe.
Unterhaltsansprüche des 37-jährigen Sohnes des Beklagten habe das Amtsgericht zu Recht nicht berücksichtigt.
Auf Basis der unstreitigen Einkommensermittlung des Amtsgerichts sei von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von 2.253,79
EUR auszugehen, von dem nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung 2.060,42 EUR verbleibe. Die Kosten der
zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge mit 74,03 EUR seien bei einem im Ruhestand befindlichen Unterhaltspflichtigen nicht
anzuerkennen, zumal der Beklagte durch seine Eigentumswohnung gesichert sei. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten belaufe
sich nach der zutreffenden Berechnung des Amtsgerichts nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge
sowie der Fahrtkosten auf 502,65 EUR. Zu addieren sei die monatsanteilige Steuerersparnis von 26,73 und der Gesamtwohnvorteil
von 406,66 EUR. Das Familieneinkommen belaufe sich damit auf 2.996,46 EUR, von dem nach Abzug des Haushaltsvorteils von 25%
ein Unterhaltsanspruch der berechtigten Ehefrau von 1.123,67 EUR verbleibe, der folglich deutlich über dem Mindestbedarf liege.
Dem Beklagten verblieben hiernach 1.872,78 EUR und er sei nach Abzug des Mindestselbstbehalts von 1.250 EUR in Höhe von 50%
des Mehrbetrages im Zeitraum von September 2004 bis Juni 2006 für einen Unterhalt in Höhe von 311 EUR monatlich leistungsfähig.
Durch die Erhöhung des Selbstbehaltes auf 1.400 EUR reduziere sich der Unterhaltsanspruch ab Juli 2005 auf 236 EUR und ab
Juni 2006 weiterhin auf 117 EUR, da sich das Einkommen der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt durch ihre Verrentung auf 217,29 EUR
vermindert habe.
Da der Beklagte neben seinen zwei Brüdern nur anteilig unterhaltspflichtig sei, ergebe sich auf Basis der Quotierung gemäß
dem amtsgerichtlichen Urteil insgesamt sogar eine Rückstandsforderung 3.637,76 EUR.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen im ersten Rechtszug zu erkennen,
klageerweiternd,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 01.10.2006 einen monatlichen Unterhalt von 107,13 EUR zu zahlen,
hat jedoch den klageerweiternden Antrag in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 nicht mehr gestellt und beantragt nunmehr,
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen im ersten Rechtszug zu erkennen,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe bereits mehr zugesprochen erhalten, als ihm zustehe, könne doch der in der Aufstellung
des Klägers enthaltene Zusatzbarbetrag nach § 133 a SGB XII in Höhe von 26,26 EUR nicht als Bedarf seiner Mutter berücksichtigt
werden, da es sich hierbei nicht um notwendigen Unterhaltsbedarf handele. Dieser Betrag sei erst nach erheblichen Diskussionen
wieder in das Gesetz aufgenommen worden und zwar allein aus sozialhilferechtlichen Gründen, tatsächlich bestehe ein solcher
Unterhaltsbedarf nicht.
Soweit der Kläger nunmehr sein Einkommen in der Berufungsbegründung völlig neu berechne, sei diese Berechnung insgesamt nicht
verständlich. Das Amtsgericht habe exakt auf Basis der Zahlen des Klägers gerechnet. Dass nunmehr die Altersvorsorge in Höhe
von 74,03 EUR nicht mehr anerkannt werden solle, widerspreche der Berechnung des Klägers in der Klageschrift. Er benötige
diese Altersvorsorge, da er erst in zwei Jahren das 65. Lebensjahr erreiche, insofern sei er auch zu Altersvorsorgemaßnahmen
berechtigt.
Ebenso wenig sei die nunmehr vom Kläger ins Feld geführte Steuerersparnis zu berücksichtigen, da sein Nettoeinkommen bereit
nach Abzug der Steuern und unter Berücksichtigung der Steuererstattung errechnet worden sei.
Den Wohnvorteil habe das Amtsgericht bereits auf Basis der klägerischen Angaben berücksichtigt. Der von dem Kläger mit 8,10
EUR/mqm angegebene Mietwert sei ohnehin zu hoch, angemessen seien allenfalls nach der Mietrichtwerttabelle Beträge zwischen
6,25 EUR und 7,50 EUR/mqm.
Eine Haushaltsersparnis habe das Amtsgericht zu Recht im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen an seinen Sohn sei zwar einzuräumen, dass eine Unterhaltsverpflichtung zweifelhaft sei.
Jedenfalls anzuerkennen sei jedoch der Betrag für die Kranken- und Unfallversicherung des Sohnes in Höhe von monatlich 129,45
EUR, den er zahle, um seinem Sohn Unterhalt zu gewähren. Denn er müsse befürchten, bei Nichtzahlung dieses Betrages selbst
in Anspruch genommen zu werden.
II.
Die Berufung des Klägers hat lediglich in dem tenorierten Umfang für den Zeitraum von September 2004 bis einschließlich September
2006 Erfolg, im Übrigen ist sie nicht begründet.
Grundlage des Anspruchs des Klägers aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt ist hinsichtlich des Anspruchszeitraums im
Jahr 2004 §
1601 BGB i.V.m. 91 Abs. 1 BSHG, ab dem Jahr 2005 §
1601 BGB i.V.m. §
94 Abs.
1 SGB XII.
Den Bedarf der Mutter des Beklagten hat der Kläger in der Klageschrift auf den Seiten 3-5 im Einzelnen schlüssig dargelegt,
wobei er ihre Ansprüche um einen Betrag von jeweils 78,39 EUR monatlich reduziert hat, welchen die Mutter des Beklagten aus
Kindererziehungsleistungen erhält.
Soweit der Beklagte nunmehr einwendet, der zusätzlich nach § 133 a SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag sei nicht als Bedarf der
Mutter zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. § 133 a SGB XII i.V.m. § 21 BSGH sieht einen Zusatzbarbetrag für
solche Personen vor, die einen Teil ihrer Heimkosten selbst tragen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass pflegebedürftige
Personen, die zur Zahlung eines Teils ihrer Heimkosten in der Lage sind, auch in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen
verfügt haben, welches einen gehobeneren Lebensstandard ermöglichte, und daher nicht auf das absolut notwendige Existenzminimum
verwiesen werden sollen. Da der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten auch durch die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfeempfängers
geprägt ist, findet dieser nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen anzuerkennende Mehrbedarf auch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung.
Maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist das dem Beklagten anzurechnende Einkommen.
Dieses belief sich bis einschließlich September 2006 gemäß der zutreffenden Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift unter
Berücksichtigung der Steuerlast auf den zwischen den Parteien unstreitigen Betrag von 2.253,79 EUR netto, von dem auch das
Amtsgericht ausgegangen ist.
Abgezogen hiervon hat das Amtsgericht zu Recht auf Grundlage der eigenen Berechnung des Klägers in der Klageschrift (dort
S. 8: 4,33 EUR Haftpflichtversicherung, 10,95 EUR Hausratversicherung, 193,37 Kranken- und Pflegeversicherung sowie 74,03
EUR private Altersvorsorge) insgesamt 282,68 EUR an Versicherungsleistungen. Soweit der Kläger diese Beträge indessen aus
nicht näher dargelegten Gründen erst ab dem 01.04.2005 in Abzug bringen will bzw. sich nunmehr an seiner eigenen Berechnung
nicht mehr festhalten lassen, sondern nur noch die Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten in Abzug bringen will, folgt
der Senat dem nicht.
Bereits vor der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt vom 23.10.2002 (FamRZ 2002,1698) wurden
auch Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge als abzugsfähige Positionen anerkannt. Die Abzugsfähigkeit gilt umso mehr
unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 (FamRZ 2006, 1511 ff.), in der nochmals die Nachrangigkeit des Elternunterhalts ausdrücklich betont wurde (in diesem Sinne auch Klinkhammer
in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Auflage, Rdnr. 2066 m.w.N.).
Dies gilt gleichermaßen für die von dem Beklagten betriebene private Altersvorsorge, die ebenso als abzugsfähige Position
anzuerkennen ist (BGH FamRZ 2003, 860 ff.; 2203, 1179, 1182; 2004, 792 ff.). In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte
bedürfe nunmehr als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert.
Denn unabhängig davon, dass der Beklagte bis zu 25% seines Bruttoeinkommens, also 582,29 EUR monatlich für die Altersvorsorge
einsetzen dürfte, also wesentlich mehr als den Betrag, den er an Belastungen für die Eigentumswohnung trägt, ist es auch zulässig,
bei einer vergleichsweise guten Rente gleichwohl weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter
zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig
war und unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens ohnehin nur über geringe Rentenanwartschaften verfügen dürfte; zudem
hat der Beklagte noch nicht sein 65. Lebensjahr erreicht.
Damit vermindert sich das dem Beklagten anzurechnende Einkommen auf (2.253,79 - 282,68) 1.971,11 EUR.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Unterhaltsleistungen des Beklagten für seinen am 20.07.1969 geborenen Sohn nicht in Abzug
gebracht. Denn unabhängig davon, dass der Kläger bereits in erster Instanz sowohl dessen Unterhaltsbedürftigkeit als auch
die Tatsache, dass dieser über kein eigenes Einkommen verfügt, bestritten hat, ohne dass der Beklagte insoweit ergänzend vorgetragen
und Unterlagen vorgelegt hätte, ergibt sich auch aus dem von dem Beklagten vorgelegten Lebenslauf des Sohnes, dass dieser
spätestens seit dem Jahre 2001 nicht mehr studiert und demzufolge auch gemäß dem eigenen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung am 04.12.2006 nicht mehr als Student eingeschrieben ist. Von daher kann von einem Unterhaltsanspruch des Sohnes
nicht ausgegangen werden, etwaige Zahlungen des Beklagten stellen sich vielmehr als freiwillige Leistungen dar. Dies gilt
insbesondere auch für dessen Zahlungen auf die Kranken- und Unfallversicherung des Sohnes.
Dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen ist, wie das Amtsgericht dies auch zutreffend getan hat, der hälftige Wohnvorteil
im Hinblick auf das Wohnen in einer eigenen Immobilie und die infolgedessen ersparte Miete. Dieser Wohnvorteil ist nicht mit
der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen
ersparten Mietzinses zu bemessen ist (BGH FamRZ 2003, 1179; Klinkammer in:; Eschenbruch, a.a.O., Rdnr. 2053). In diesem Zusammenhang folgt der Senat der Argumentation des Amtsgerichts,
wonach die Höhe des von dem Kläger in Ansatz gebrachten Wohnvorteils nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beklagte nunmehr
die Höhe dieses Wohnwertes bestreitet, ist sein Vorbringen nicht erheblich. Es kann bereits nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Beklagte noch in erster Instanz eingeräumt, dass der Mietwert seiner Wohnung den Angaben des Klägers entspreche,
und er sich nur aus anderen Gründen gegen die Berücksichtigung eines Wohnvorteils gewandt hat. Unabhängig davon hat das Amtsgericht
zu Recht darauf abgestellt, dass die dem Beklagten real zugerechneten 5,89 EUR pro mqm als Maßstab für ersparte Mietaufwendungen
nicht zu hoch bemessen sind.
Zutreffend hat das Amtsgericht demgemäß entsprechend der Berechnung des Klägers den hälftigen Wohnvorteil mit 203,33 EUR in
Ansatz gebracht, und ist auf dieser Basis zu einem dem Beklagten anzurechnenden Einkommen von 2.174,44 EUR gelangt.
Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten hat sich das Amtsgericht ebenfalls zutreffend an der Berechnung des Klägers auf den Seiten
8 bis 10 der Klageschrift orientiert und dieser bis einschließlich Dezember 2005 ein Einkommen von 732,31 EUR und ab Januar
2006 von 407,47 EUR monatlich zugerechnet.
Bei dieser Berechnung hat das Amtsgericht bereits einen entsprechenden Wohnvorteil auch auf Seiten der Ehefrau des Beklagten
angesetzt. Soweit der Kläger meint, es sei zusätzlich zu diesem Einkommen noch ein Wohnvorteil anzusetzen, will er offenbar
allein der Haushaltsersparnis Rechnung tragen, hat doch der Kläger selbst seiner Einkommensberechnung auf den Seiten 8 bis
10 der Klageschrift das Einkommen der Ehefrau des Beklagten unter Berücksichtigung des Wohnvorteils ermittelt und ist nur
dadurch zu einem Einkommen der Ehefrau von 732,31 EUR bis einschließlich Dezember 2005 sowie von 407,47 EUR monatlich ab Januar
2006 gelangt. Eben diese Zahlen hat das Amtsgericht auch übernommen und damit folglich auch den Wohnvorteil angemessen berücksichtigt.
Nach der zutreffenden Einkommensberechnung des Amtsgerichts ist auszugehen von einem Familieneinkommen von 2.907,15 EUR monatlich
bis Dezember 2005 und von 2.581,91 EUR monatlich ab Januar 2006.
Im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten kann allerdings - worauf der Kläger zu Recht hinweist - die
Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entsteht, und die von dem Bestehen eines Wohnvorteils unabhängig
ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit hat der Kläger - wie sich dies aus seinem Schriftsatz vom 31.08.2007 ergibt
- die rechtlichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 offensichtlich missverstanden. Gegenstand
der Erörterung war allein die Frage, auf welche Weise dieser Haushaltsersparnis Rechnung zu tragen ist, da insoweit in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 (FamRZ 2002, 1698 ff.) steht allein fest, dass die Angemessenheit der Gewichtung von Elternunterhalt und Familienunterhalt zu wahren ist; wie
dies jedoch im Einzelfall zu erfolgen hat, ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2004 (FamRZ 2004,
792 ff.) nicht abschließend geklärt. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dort nochmals - wie bereits in seiner Entscheidung vom
19.02.2003 (FamRZ 2003, 860, 866) - darauf verwiesen, dass die Haushaltsersparnis unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls von dem Tatrichter zu
schätzen ist.
Der Senat folgt - wie er eingehend in der Sitzung vom 20.08.2007 ausgeführt hat - insoweit der von Klinkhammer (in Eschenbruch,
a.a.O., Rdnr. 2073 ff.) in Anlehnung an Scholz (FamRZ 2004, 1829 ff.) vorgeschlagenen Lösung, deren Ansatz es ist, die Entlastung, die dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst zugute kommt,
proportional auch dem Ehegatten zu belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung wird zu diesem Zweck
aus den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten ein sog. Familienselbstbehalt gebildet. Entsprechend
den für den Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Mindestselbstbehaltssätzen in der Düsseldorfer
Tabelle, die der Haushaltsersparnis Rechnung tragen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs
diese Sätze mit steigenden Familieneinkommen höher zu veranschlagen sind, wird die Ersparnis der Lebenshaltungskosten im Vergleich
zu zwei Einzelhaushalten mit 14% veranschlagt. Diese Quote korrespondiert in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltssätzen nach
Anm. D. 1. zur Düsseldorfer Tabelle in den Fassungen von Juli 2003, Juli 2005 und Juli 2007, dergemäß sich der Selbstbehalt
für ein Ehepaar auf (1.250 EUR + 950 EUR) 2.200 EUR ab Juli 2003 bzw. (1.400 EUR + 1.050 EUR) 2.450 EUR ab Juli 2005 belief,
der doppelte Selbstbehalt für zwei Einzelhaushalte demgegenüber auf (2 x 1.250 EUR) 2.500 EUR ab Juli 2003 bzw. (2 x 1.400
EUR) 2.800 EUR ab Juli 2005.
Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen - gekürzt
um die Ersparnisquote von 14% - also 86% anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte
Ersparnis von 14% auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist diesem nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen.
Von dem sich danach ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen ist in Anlehnung an die Grundsätze
des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23.10.2002 die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des
Elternunterhalts einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz wird sichergestellt, dass auch bei unterschiedlich hohen Einkommen
eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an der Haushaltsersparnis erfolgt.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich nachfolgende Berechnung:
1. September 2004 bis Juni 2005
Einkommen Beklagter 2.174,44 EUR
Einkommen Ehefrau 732,71 EUR
Familieneinkommen 2.907,15 EUR
Familienbedarf (86%) 2.500,15 EUR
Anteil Beklagter (1/2) 1.250,08 EUR
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 304,42 EUR
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.554,50 EUR
Mindestselbstbehalt: 1.250,00 EUR
Differenz 304,50 EUR
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 152,25 EUR
2. Juli bis Dezember 2005
Familieneinkommen 2.907,15 EUR
Familienbedarf (86%) 2.500,15 EUR
Anteil Beklagter (1/2) 1.250,08 EUR
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 304,42 EUR
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.554,50 EUR
Mindestselbstbehalt: 1.400,00 EUR
Differenz 154,50 EUR
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 77,25 EUR
3. Januar bis September 2006
Einkommen Beklagter 2.174,44 EUR
Einkommen Ehefrau 407,47 EUR
Familieneinkommen 2.581,91 EUR
Familienbedarf (86%) 2.220,44 EUR
Anteil Beklagter (1/2) 1.110,22 EUR
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 304,42 EUR
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.414,64 EUR
Mindestselbstbehalt: 1.400,00 EUR
Differenz 14,64 EUR
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 7,32 EUR
Lediglich in Höhe der vorgenannten Beträge war der Beklagte mithin im Zeitraum von September 2004 bis September 2006 leistungsfähig,
wobei jedoch die anteilige Mithaftung der beiden Brüder M. und K.-H. des Beklagten für den Bedarf der Mutter zu beachten ist,
deren Leistungsfähigkeit ebenfalls nach der vorstehenden Methode zu berechnen ist.
Der Bruder M. G. verfügte nach den unstreitig gebliebenen Angaben des Klägers gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Einkommen
von monatlich 3.100,92 EUR bis Juni 2005 und ab Juli 2005 über ein solches in Höhe von 3.098,87 EUR . Der Bruder K.-. G. verfügte
nach den ebenfalls unstreitig gebliebenen Angaben des Klägers gemeinsam mit seiner Ehefrau bis Dezember 2004 über ein monatliches
Einkommen von (2.360,30 + 395,78) 2.756,08 EUR und ab Januar 2005 über ein Familieneinkommen von 3.254,12 EUR , wobei der
Senat davon ausgeht, dass es sich bei der Angabe des Klägers auf Seite 12 der Klageschrift, wonach sich der Wohnvorteil ab
01.01.2005 auf monatlich 5.362,94 EUR erhöht hat, um ein Schreibversehen handelt und vielmehr der Jahresbetrag gemeint ist.
Auf dieser Basis ergibt sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Brüder folgende Berechnung:
1. M.
a) September 2004 bis Juni 2005
Einkommen er 2.059,11
Einkommen sie 1.041,81
Familieneinkommen 3.100,92
Familienbedarf (86%) 2.666,79
Anteil M. (1/2) 1.333,40
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 288,28
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.621,68
Mindestselbstbehalt: 1.250,00
Differenz 371,68
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 185,84
b) ab Juli 2005
Einkommen er 2.059,11
Einkommen sie 1.039,86
Familieneinkommen 3.098,87
Familienbedarf (86%) 2.665,03
Anteil M. (1/2) 1.332,52
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 288,28
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.620,08
Mindestselbstbehalt: 1.400,00
Differenz 220,28
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 110,14
2. K. -H.
a) September bis Dezember 2004
Einkommen er 2.360,30
Einkommen sie 395,78
Familieneinkommen 2.756,08
Familienbedarf (86%) 2.370,23
Anteil K.-H. (1/2) 1.185,12
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 330,44
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.515,56
Mindestselbstbehalt: 1.250,00
Differenz 265,56
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 132,78
b) Januar bis Juni 2005
Einkommen er 2.807,21
Einkommen sie 446,91
Familieneinkommen 3.254,12
Familienbedarf (86%) 2.798,54
Anteil M. (1/2) 1.399,27
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 393,01
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.729,28
Mindestselbstbehalt: 1.250,00
Differenz 542,28
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 271,14
c) Ab Juli 2005
Familieneinkommen 3.254,12
Familienbedarf (86%) 2.798,54
Anteil (1/2) 1.399,27
Ersparnis aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen (14%) 393,01
Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.729,28
Mindestselbstbehalt: 1.400,00
Differenz 329,28
Frei für Elternunterhalt nach 50% Methode 196,14
Auf dieser Basis ergibt sich folgender Haftungsanteil des Beklagten:
9-12/04 1-6/05 7-12/05 2006
Beklagter 152,25 152,25 77,25 7,32
M. 185,84 185,84 110,40 110,40
K.-H. 132,78 271,14 196,14 196,14
Gesamt 470,87 602,23 383,79 313,86
Quote Beklagter in % 32,33 25,28 20,14 2,33
Auf der Grundlage dieser Quoten sowie des Unterhaltsbedarfs der Mutter, wie er auf Seite 5 f. der Klageschrift im Einzelnen
dargestellt ist, errechnet sich der Unterhaltsrückstand vom 01.09.2004 bis 30.09.2006 mit
- je 130,23 EUR für die Monate September und November 2004, insgesamt 260,46 EUR
- 151,64 EUR für Oktober 2004 151,54 EUR
- 162,30 EUR für Dezember 2004, Leistungsfähigkeit jedoch nur in Höhe von 152,25 EUR
- je 118,42 EUR für Januar, März und Mai 2005, insgesamt 355,26 EUR
- 67,32 EUR für Februar 2005 67,32 EUR
- je 101,68 EUR für April und Juni 2005, insgesamt 203,36 EUR
- je 104,58 EUR für Juli, August, Oktober und Dezember 2005
- Leistungsfähigkeit jedoch nur in Höhe von 77,25 EUR monatlich, insgesamt 309,00 EUR
- je 90,92 EUR für September und November 2005
- Leistungsfähigkeit jedoch nur in Höhe von 77,25 EUR monatlich, insgesamt 154,50 EUR
- Januar bis September 2006 Leistungsfähigkeit nur in Höhe von
- 7,32 EUR monatlich, insgesamt 65,88 EUR
Gesamt 1.719,57 EUR
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
92 Abs.
1,
97 Abs.
1 ZPO,
269 Abs.
3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr.
8,
713 ZPO.
Im Hinblick darauf, dass die Frage, wie die häusliche Ersparnis durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten bei einem zum
Elternunterhalt verpflichteten Unterhaltsschuldner zu bemessen ist, bislang nicht abschließend geklärt ist, hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung und es war gemäß §
543 Abs.
2 ZPO die Revision zuzulassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
- bis zum 19.08.2007: 4.449,39 EUR
(Rückstand von 9/04-9/06: (3.295,10 - ausgeurteilter 881,18) 2.413,92 EUR
Klageerweiternd: Rückstand von 10/06 - 4/07 (7 x 107,13) + 12 x lfd. 107,13 = 2.035,47 EUR)
sodann: 2.413,92 EUR