Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt
Tatbestand:
Die am 1982 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde
durch Urteil vom 22.9.1994 geschieden. In dem vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 22.9.1994 zwischen den Eltern geschlossenen
Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, einen monatlichen Kindesunterhalt für D. von DM 500,-- zu zahlen.
Das staatliche Kindergeld von zur Zeit des Vergleichs 70 DM bezog durchgehend die Ehefrau. Mit der am 21.12.2000 eingegangenen
Klage begehrt der Kläger rückwirkend zum 1.11.2000 die Abänderung des Vergleichs, da er seit der Volljährigkeit der Beklagten
nunmehr nur noch neben seiner geschiedenen Ehefrau zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet sei.
Die Beklagte, die durchgehend im Haushalt ihrer Mutter lebte, besuchte bis zum 2.7.2001 die Höhere Handelsschule. Mit dem
Abschlusszeugnis erwarb sie die Fachhochschulreife. Die Beklagte hatte sich bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2000
und im Frühjahr 2001 mehrfach um einen Ausbildungsplatz zur Werbekauffrau beworben. Sie interessierte sich dann für eine Ausbildung
als Reiseverkehrskauffrau und schrieb noch vor Beendigung des Schuljahres mehrere Bewerbungen. Bei der Firma hatte sie vom
2.7. bis 12.7.2001 ein Praktikum absolviert und auf eine Einstellung gehofft, aber am 27.7.2001 eine Absage erhalten. Beim
......-Versand wurde sie am 9.8.2001 zu einem Gruppengespräch am 13.9.2001 eingeladen. Parallel liefen weitere Bewerbungen
aus dem August 2001. Nach der Absage des .....-Versands schrieb sie vom 12.9. bis 22.11.2001 rund 30 Bewerbungen. Am 21.11.2001
erhielt sie die Zusage der Firma Spedition GmbH für einen Ausbildungsplatz zum 1.2.2002.
Seit dem 20.11.2001 verdiente sich die Beklagte 10 DM/Std. mit Babysitting. Ab 1.12.2001 arbeitete sie zwei Monate vollschichtig
für 13,59 DM/Std. bei. Seit dem 1.2.2002 erhält sie eine Ausbildungsvergütung von brutto _ 565 im ersten, 658 im zweiten und
737 im dritten Lehrjahr. Der Nettoverdienst im ersten Lehrjahr beträgt _ 452,57.
Die Eltern der Beklagten arbeiten beide bei der Versicherungs. Der Kläger ist wiederverheiratet. Auch seine jetzige Ehefrau
arbeitet bei der und verdient sogar etwas mehr als der Kläger. Die Betreuung des am 13.4.1997 geborenen Sohnes J. nehmen nach
der Behauptung des Klägers beide Eheleute in etwa gleichem Umfang wahr. J. besucht seit Januar 2000 werktäglich für 4 Stunden
eine Kindertagesstätte. Dafür entstehen ohne Mittagessen Kosten von 300 DM monatlich, wie der Kläger belegt hat.
Der Kläger hat beantragt,
den Vergleich vom 22.9.1994 dahin abzuändern, dass er lediglich verpflichtet ist, vom 1.11.2000 bis 31.7.2001 monatlich 213
DM zu zahlen, und ab 1.8.2001 seine Unterhaltspflicht entfällt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Für eine beabsichtigte Widerklage auf Zahlung von monatlich 949,60 DM hat ihr das
Familiengericht unter Hinweis auf das angefochtene Urteil Prozesskostenhilfe verweigert.
Durch Urteil vom 13.6.2001 hat das Familiengericht den Vergleich mit Wirkung ab 1.11.2000 auf monatlich 459,19 DM abgeändert.
Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil vom 13.6.2001 haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt. Den mit Schriftsatz vom 10.9.2001 angekündigten
Prozesskostenhilfeantrag für eine Widerklage auf Zahlung von DM 949,60 ab 1.5.2001 hat die Beklagte im Termin vom 3.4.2002
zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vergleich vom 22.9.1994 dahin abzuändern, dass er lediglich noch verpflichtet
ist, vom 1.11.2000 bis 30.6.2001 monatlich 266 DM und für Juli 2001 DM 253 Unterhalt zu zahlen, und ab 1.8.2001 keinen Unterhalt
mehr zahlen muss.
Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagte zu
verurteilen, DM 1.567,71 DM zu zahlen.
Zur Begründung des Hilfsantrags führt der Kläger im Schriftsatz vom 17.7.2001 aus, die Beklagte habe von seinem Arbeitgeber
die Auskehrung einbehaltener DM 1.567,71 DM verlangt, aber nicht auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung verzichten
wollen. Deshalb sei die Erhebung der Bereicherungsklage hilfsweise für den Fall, dass die Abänderungsklage Erfolg hat, erforderlich.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, die Abweisung des Hilfsantrags und im Rahmen der eigenen Berufung,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt für die Zeit vom 1.11.2000 bis einschließlich Dezember
2001 abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die zur Akte gereichten
Unterlagen Bezug genommen. Die Parteien haben das schriftliche Verfahren vereinbart. Das Urteil beruht auf dem Sachstand vom
15.5.2002.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Kläger kann gemäß §
323 IV
ZPO in Verbindung mit §
242 BGB die Abänderung des Unterhaltsvergleichs verlangen, der gemäß §
1629 III S. 2
BGB für und gegen die Beklagte wirkt. Ab Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten (21.10.2000) haften beide Elternteile nach
§
1606 III S. 1
BGB anteilig ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen entsprechend für den Unterhalt der Beklagten, die bis zum Abschluss ihrer
Ausbildung auf der Höheren Handelsschule am 2.7.2001 als sog. privilegiertes Kind im Sinne der §§
1603 II S. 2, 1609
BGB zu behandeln ist.
1. Bis einschließlich Juli 2001 geht auch der Kläger von einem Anspruch der Beklagten auf Ausbildungsunterhalt aus. Nach Auffassung
beider Parteien zählt der Besuch der Höheren Handelsschule mit dem Ziel, die Fachhochschulreife zu erlangen, zur allgemeinen
Schulausbildung im Sinne des §
1603 II S. 2
BGB. Dem folgt der Senat, weil mit dieser Ausbildung kein Berufsabschluss verbunden ist (vgl. Wendl /Scholz, Das Unterhaltsrecht...,
5. Aufl. 2000, § 2 Rn. 459 "Höhere Berufsfachschule"). Ab Februar 2002 befindet sich die Beklagte in der Berufsausbildung.
Nach Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung und des an die Mutter ausgezahlten Kindergelds auf den pauschalierten Unterhaltsbedarf
von _ 600 ergibt sich kein restlicher Unterhaltsanspruch mehr. In den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 hatte die Beklagte
eigene Einkünfte durch eine Aushilfstätigkeit, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls abgedeckt haben. Auch wenn der Lohn für
Dezember erst am Monatsende ausgezahlt worden ist, muss er schon für Dezember bedarfsdeckend angerechnet werden. Schon aus
Gründen der Praktikabilität ist eine Verlagerung der Einkünfte auf den Folgemonat zu vermeiden. Eine Rückverlagerung von Einkünften
erfolgt im Unterhaltsrecht bei Rentennachzahlungen und bei der Umlage von Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Angesichts der zum 1.12.2001 aufgenommenen Berufstätigkeit wären die Eltern der Beklagten nur verpflichtet gewesen, ihr den
laufenden Unterhalt für Dezember als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Nach Auszahlung des Lohns hätte die Beklagte das Darlehen
zurückzahlen müssen. Wenn sie jetzt für Dezember 2001 Unterhalt verlangt, handelt sie folglich rechtsmissbräuchlich, weil
sie etwas begehrt, was sie unter einem anderen Gesichtspunkt wieder erstatten müsste.
Für die Monate August bis November 2001 kann sie dagegen von ihren Eltern Unterhalt verlangen, obwohl sie sich nicht in einer
Ausbildung befand. Die Beklagte hat bis zum 22.11.2001 umfangreiche Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen. Auch
wenn an die Unterhaltsbedürftigkeit eines volljährigen Kindes, das sich nicht in einer Ausbildung befindet, strenge Anforderungen
zu stellen sind, billigt die Rechtsprechung, sofern nicht besondere Erschwernisgründe vorgetragen werden, für die Suche eines
Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 411). Da die Beklagte sogleich im Anschluss an die Schule ein zweiwöchiges Praktikum absolviert hat und ihr überdies eine Erholungspause
von drei bis vier Wochen zuzugestehen war, hat sie den Dreimonatszeitraum nicht überschritten. Die Unterhaltslast der Eltern
in dem Zwischenstadium zwischen zwei Ausbildungsgängen wird auch durch die Gewährung von Kindergeld gemildert. Denn nach §
63 I in Verbindung mit §
32 IV Nr. 2 b
EStG dürfen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vier Monate liegen, und nach §
32 IV Nr. 2 c
EStG wird Kindergeld gezahlt, solange das Kind die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann.
2. Den Bedarf eines privilegierten volljährigen Kindes bestimmen die Familiensenate des HansOLG nach den zusammengerechneten
Einkünften beider Elternteile (Nr. 1 Abs. 2 der Unterhaltsrechtlichen Grundsätze) und wenden hierbei die 4. Altersstufe der
Düsseldorfer Tabelle an. Der Senat folgt nicht der zuletzt vom OLG Rostock (FamRZ 2002, 696 m. Nw.) vertretenen Auffassung, dass die Einkünfte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bis zum Abschluss der allgemeinen
Schulausbildung unberücksichtigt bleiben müssen, weil nur so eine volle Gleichstellung mit minderjährigen Kindern zu erreichen
sei.
Die Gesetzesänderung durch das KindUG hat indessen nur zu einer begrenzten Gleichstellung geführt. Während die §§
1603 II, 1609
BGB geändert wurden, sind andere Vorschriften wie §
1602 II
BGB und eben auch §
1606 III S. 2
BGB unverändert geblieben. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz, dass etwaige Betreuungsleistungen über das 18. Lebensjahr hinaus
freiwillige Leistungen oder solche sind, die im Einvernehmen mit dem Kind bei der Bemessung des Haftungsanteils - hier der
Mutter der Beklagten - zu berücksichtigen sind; sie stellen keinen Betreuungsunterhalt im Sinne des §
1606 III S. 2
BGB dar (BGH, FamRZ 1994, 696, 698).
a) Das Familiengericht hat für 2000 ein Einkommen des Klägers von monatlich 3.254 DM netto zugrunde gelegt. Ausweislich der
Anlage K6 umfasste das Jahresbruttoeinkommen eine Reisekostenpauschale von 5.518 DM. Das ergibt umgerechnet monatlich 460
DM. Das Familiengericht hat aber nur den Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel von 92,50 DM anerkannt. Dem folgt der Senat
nicht. Als Versicherungsvertreter im Außendienst ist der Kläger auf ein Fahrzeug angewiesen. Er hat in der Berufungsbegründung
plausibel dargelegt, zu welchen Einsätzen er den PKW verwendet hat. Den Verdacht der Beklagten, er habe hauptsächlich das
Kind und seine Ehefrau gefahren, hat der Kläger widerlegt. Der Senat schätzt unter Heranziehung der Grundsätze des §
287 ZPO, dass der Kläger monatlich berufsbedingte Ausgaben in einer der Reisekostenpauschale entsprechenden Höhe hatte. Dabei geht
der Senat in ständiger Rechtsprechung von den Sätzen aus, die nach § 9 ZESG für berufsbedingte Fahrten erstattet werden. Das
waren 0,52 DM/km.
Der Kläger hat nicht bestritten, dass er im Jahr
2000 zusammen mit seiner Ehefrau eine Steuererstattung von DM 2.577,99 erhalten hat, die wesentlich auch auf den hohen Werbungskosten
des Klägers beruht. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, dass ihm auch im Vergleich zu ihrer Mutter ein Zusatzeinkommen
von 75 DM monatlich zuzurechnen sei, nicht entgegengetreten. Auch in den folgenden Jahren hat der Kläger ähnlich hohe Steuererstattungen
zu erwarten. Sein Einkommen ist daher auch für 2001 um 75 DM zu erhöhen.
Im Jahre 2001 hatte der Kläger nur ein Nettoeinkommen von DM 2.965,25. In dem Bruttoeinkommen war eine Reisekostenpauschale
von 5.710 DM enthalten. Auch für dieses Jahr ist anzunehmen, dass die Pauschale durch entsprechende Ausgaben aufgezehrt worden
ist. Es sind daher 475 DM ab- und 75 DM Steuerentlastung hinzuzusetzen, so dass 2.565 DM verbleiben. Im Jahr 2000 belief sich
das unterhaltsrelevante Einkommen noch auf 2.869 DM. Da die während des Unterhaltszeitraums erzielten Einkommen bekannt sind,
müssen sie auch der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt werden.
Einen Wohnwertvorteil hat das Familiengericht beim Kläger zu Recht nicht angesetzt, weil die Finanzierungskosten des zusammen
mit seiner
zweiten Ehefrau und dem Kind bewohnten Hauses eine übliche Miete übersteigen. Dem Kläger kann im Übrigen schon wegen der Mitbetreuung
eines Kindes nicht vorgehalten werden, er arbeite zu wenig.
b) Die Mutter der Beklagten hatte nach den Feststellungen des Familiengerichts im Jahr 2000 ein bereinigtes Nettoeinkommen
von 3.209,79 DM. Wie bei dem Kläger hatte das Familiengericht Abzüge für die Hausversicherung, die Jubiläumsversicherung und
die Arbeitgeberanteile zu den vermögenswirksamen Leistungen vorgenommen. Weitere Kreditkosten und sonstige Abzüge sind zu
Recht unberücksichtigt geblieben. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils.
Im Jahr 2001 hatte die Mutter der Beklagten nach der Behauptung des Klägers ein Nettoeinkommen von 3.483 DM. Die substantiierte
Berechnung dieses Betrages hat die Beklagte, die sich über ihren Auskunftsanspruch nach §
1605 BGB eine Jahresverdienstbescheinigung hätte geben lassen können, nicht widerlegt, ohne sich darauf berufen zu haben, dass ihre
Mutter ihr die für den Prozess benötigten Informationen vorenthalten würde.
c) Nach der bis zum 1.7. 2001 geltenden Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1999) hatte die Beklagte in der Zeit von November
2000 bis Juni 2001 bei einem Elterneinkommen von 6.079 DM bzw. 6.048 DM nach Gruppe 10 einen Bedarf von 1.002 DM.
Ab 1. Juli 2001 ist die Düsseldorfer Tabelle neu geschnitten worden. Bei einem Einkommen von 6.048 DM ergäbe sich nach Gruppe
9 ein auf 970 DM reduzierter Unterhaltsbetrag. Bei unverändertem Einkommen und gegenüber der ersetzten Tabelle sogar gestiegenen
Lebenshaltungskosten dürfte der zuvor ermittelte Bedarf nicht unterschritten werden. Das kann hier dahinstehen, weil die Beklagte
schon ab dem 2.7.2001 ein Praktikum angetreten hatte und sich daher im Monat Juli nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung
befand. Es ist daher gerechtfertigt, die Beklagte schon im Juli 2001 nicht mehr als privilegiertes Kind zu behandeln. Während
der Suche eines Ausbildungsplatzes ist ihr bereits der übliche Ausbildungsunterhalt zuzuerkennen.
Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen, nicht privilegierten Kindes bemessen
die Familiensenate seit dem 1.7.2001 pauschal mit 1.175 DM und ab 1.1.2002 mit 600 Euro. Hierbei ist es nach ständiger Praxis
der Hamburger Familiensenate unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt eines
Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf ist ein Anteil von 430 DM (= 220 _) für die warme Miete enthalten (Nr. 2 der Unterhaltsrechtlichen
Grundsätze). Wird dieser Satz über- oder unterschritten, kann der Bedarfssatz entsprechend korrigiert werden. Auch auf Kinder,
die bei einem Elternteil wohnen, entfällt in einer Großstadt wie Hamburg selten ein unter dem genannten Betrag liegender Wohnkostenanteil.
Soweit von Kindern im Einzelfall keine Miete verlangt wird, handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die nicht dazu bestimmt
ist, den anderen Elternteil zu entlasten.
Der Pauschalbedarf umfasst die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschließlich des Fahrgeldes. Die Beklagte hatte
in der Bewerbungszeit Ausgaben für die Herstellung von Bewerbungsunterlagen, für Porti und Fahrten zu Bewerbungsgesprächen,
die aus dem Bedarfssatz zu bestreiten waren.
d) Da die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des Kindes an ihrer Leistungsfähigkeit auszurichten ist, wird
der den Eltern zu belassende Selbstbehalt von dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen abgezogen (BGH, FamRZ 1986, 151, 153; 1988, 1039, 1041).
aa)Das Familiengericht hat auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.500 DM (Stand 1.7.1999) abgestellt. Auf den großen Selbstbehalt
kommt es nach §
1603 II S. 3
BGB beim minderjährigen Kind (§
1603 II S. 1
BGB) und folgerichtig dann auch bei dem ihm gleichgestellten privilegierten volljährigen Kind (§
1603 II S. 2
BGB) dann an, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, der den vollen Unterhalt ohne Gefährdung seines
angemessenen Eigenbedarfs aufbringen kann. Ist das auch nur bei einem Elternteil der Fall, ist bei beiden vom großen Selbstbehalt,
ansonsten vom kleinen Selbstbehalt auszugehen. Der Kläger könnte den Betrag von 1002 DM nicht ohne Gefährdung seines angemessenen
Selbstbehalts aufbringen. Aber auch die Mutter ist angesichts ihrer Belastungen für Miete und Kredittilgung nicht so gestellt,
dass sie den gesamten Unterhalt ohne Beeinträchtigung ihres Selbstbehalts aufbringen kann. Das Familiengericht hat daher zu
Recht den kleinen Selbstbehalt herangezogen. Nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung haben die Eltern allerdings Anspruch
auf den großen Selbstbehalt. Das gilt dann auch für die Bestimmung der Haftungsquoten.
bb) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit und nicht schon bei der Bedarfsbestimmung werden auch andere Unterhaltspflichten berücksichtigt
(Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 324 zu II 4a). Der Kläger ist einem 1997 geborenen Kind aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau hatte ein zumindest
gleich hohes Einkommen. Beide teilten sich die Kindesbetreuung und, wie zu unterstellen ist, auch die finanziellen Lasten.
Nach Gruppe 9 /1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.99) ist der Barunterhalt für Jonas auf 568 DM zu veranschlagen.
Hinzu kommen Kindergartenkosten von 300 DM. Auf den Kläger entfallen daher insgesamt 434 DM, um die sein Einkommen im Verhältnis
zur Mutter der Beklagten zu bereinigen ist. Es bleiben 2.435 DM bzw. ab 2001 nur noch 2.131 DM.
Beim Unterhalt für ein privilegiertes volljähriges Kind ist der Vorabzug des Unterhalts für ein minderjähriges Kind nicht
unumstritten, weil beide Kinder nach §
1609 I
BGB gleichen Rang haben (für den Vorabzug OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178 ). Rangfragen sind aber erst im Mangelfall von Bedeutung, wenn der volle Unterhalt nicht aufgebracht werden kann. Im Rahmen
des §
1606 III S. 1
BGB kommt es auf die individuelle Leistungsfähigkeit an, die im Fall der Mutter der Beklagten von hohen Wohnkosten und im Fall
des Klägers von einer weiteren Unterhaltsbelastung beeinflusst wird. Dem ist auch bei der Bestimmung der Haftungsquote für
ein privilegiertes Kind Rechnung zu tragen.
cc) Der Selbstbehalt der Mutter der Beklagten ist anzuheben, weil sie unvermeidbar hohe Wohnkosten für die frühere eheliche
Wohnung hat. Sie zahlt für sich und die Beklagte monatlich 1.620 DM als warme Miete, während in dem Selbstbehalt von 1.500
DM nur 650 DM für die warme Miete enthalten sind (Anm. A 5 der Düsseldorfer Tabelle). Da sich die Beklagte von ihrem Unterhalt
von 1.002 DM mit DM 400 an der Miete beteiligen müsse, hat das Familiengericht den Selbstbehalt der Mutter wegen nicht vermeidbarer
Wohnkosten um 570 DM erhöht. Das ist nicht zu beanstanden.
Beim Kläger hat das Familiengericht zu Recht keine erhöhten Wohnkosten angesetzt. Während die Mutter der Beklagten in der
ehelichen Wohnung verblieben war, ohne dass ihr ein mit erheblichen Kosten verbundener Umzug zugemutet werden kann, solange
die Beklagte noch bei ihr wohnt, hat sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht für
600.000 DM ein Familienheim angeschafft und sich dabei erheblich verschuldet. Dieser Aufwand kann nicht auf die Beklagte und
ihre Mutter abgewälzt werden.
dd)Auf Seiten des Klägers standen daher für den Unterhalt der gemäß §
1603 II S. 2
BGB privilegierten volljährigen Beklagten in den Monaten November und Dezember 2000 zunächst 935 DM (2.869 - 434 Unterhalt für
Jonas - 1.500 DM Selbstbehalt) und von Januar bis Juni 2001 noch 631 DM (2.565 - 434 - 1.500) zur Verfügung. Die Mutter der
Beklagten verfügte über 1.140 DM (3.210 - 2.070 korrigierter Selbstbehalt) bzw. ab 1/01 über 1.413 DM (3.483 - 2.070). Daraus
errechnen sich folgende Haftungsquoten: für die Monate 11/00 und 12/00 935/2075 = 45 % für den Kläger und 1140/2075 = 55 %
für die Mutter der Beklagten und von 1/01 bis 6/01 631/2044 = 31 % für den Kläger und 1413/2044 = 69 % für die Beklagte. Von
dem Bedarfsbetrag von 1.002 DM entfallen auf den Kläger in den Monaten November und Dezember 2000 451 DM und in den Monaten
Januar bis Juni 2001 noch 311 DM.
e) Die Mutter der Beklagten hat das staatliche Kindergeld bezogen, das seit Januar 2000 270 DM beträgt und ab Januar 2002
auf 154 _ angehoben worden ist. Über die Frage, ob und wie das Kindergeld anzurechnen ist, besteht zwischen den Parteien Streit.
Während der Kläger das hälftige Kindergeld angerechnet haben möchte, vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger dürfe
am Kindergeld nur teilhaben, wenn er gemäß der Anrechnungsregel des §
1612b V
BGB Leistungen von 135 % des Regelbetrags erbringe. 135 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe (bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
entsprachen nach dem Stand vom 1.7.1999 689 DM. Falls die in der RegelbetragVO nicht vorgesehene vierte Altersstufe gemeint ist, ginge es sogar um einen Betrag von 796 DM, von dem ab der Kläger nach den
Vorstellungen der Beklagten erst in den Genuss des halben Kindergeldes kommen soll. Dieser Argumentation folgt der Senat insgesamt
nicht.
aa) Nach §
31 S. 3
EStG wird im laufenden Kalenderjahr das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt, die mit dem halben Kinderfreibetrag zu verrechnen
ist, der jedem unerhaltspflichtigen Elternteil für ein Kind im Sinne des §
32 EStG zusteht (§
32 VI S. 1
EStG). Der Kinderfreibetrag wird erst bei einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, obwohl auch insoweit das Monatsprinzip
eingeführt wurde. Er wird nicht abgezogen, wenn die Entlastung durch die Steuervergütung "Kindergeld" höher ist (§
31 S. 4
EStG). Die Einkünfte der Eltern der Beklagten liegen bei überschlägiger Betrachtung nicht in einem Bereich, in dem die steuerliche
Entlastung durch den Kinderfreibetrag günstiger als durch das Kindergeld wäre. Auch soweit das Kindergeld an eine andere Person
gezahlt wird und dem Steuerpflichtigen nur im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht, ist es mit dem (halben) Freibetrag
zu verrechnen (§
31 S. 5
EStG). Bis zum Inkrafttreten des §
1612b BGB am 1.7.1998 bezog sich diese Vorschrift auf die Anrechnungsvorschrift des § 1615g
BGB (a.F.), die allerdings nur minderjährige und nach dem engen Verständnis der Vorschrift durch den BGH auch nur nichteheliche
Kinder betraf. Nach § 4 S. 1 2. Alt. RegelunterhaltsVO (a.F.) war beim nichtehelichen Vater eine Anrechnung des halben Kindergeldes
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Dieses Anrechnungsverbot hat der Gesetzgeber im Jahressteuerergänzungsgesetz
1996 aufgehoben, weil dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das halbe Kindergeld bzw. der halbe Kinderfreibetrag "auf jeden
Fall zugute kommen" müsse (BT-Drucks. 13/3084, S. 76f.; Kanzler in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Kap.
X Rz. 988; Scholz, FamRZ 1996, 65). Bei minderjährigen Kindern kam es folglich in aller Regel zu einer hälftigen Kindergeldanrechnung. Ausnahmen wurden gemacht,
wenn der Unterhaltspflichtige nicht mindestens Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs aufbringen konnte. Dieser Gedanke liegt
auch der Vorschrift des §
1612b V
BGB zugrunde. Dann muss der Unterhaltspflichtige seine Kindergeldhälfte ganz oder teilweise für den Unterhalt verwenden. Er wird
aber möglicherweise steuerrechtlich so behandelt, als habe er das halbe Kindergeld bezogen.
Bei volljährigen Kindern wurde das Kindergeld bis zur Neuregelung des familienrechtlichen Kindergeldausgleichs durch §
1612b BGB auf die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote verteilt (BGH, FamRZ 1981, 347). Dieses Ergebnis ließ sich rechnerisch einfach durch den Abzug des vollen Kindergelds vom ermittelten Unterhaltsbedarf erreichen.
Verquotet wurde dann der Restbetrag. Die neue Vorschrift des §
1612b I
BGB, die unterschiedslos für minderjährige und volljährige Kinder gilt, sieht pauschal die hälftige Anrechnung des Kindergelds
auf den Unterhalt vor. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld
beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes (§
1612b II
BGB). An dieser hälftigen Anrechnung soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon aus Praktikabilitätsgründen auch
dann nichts ändern, wenn die Unterhaltsbeiträge der Eltern nach §
1606 III S. 1
BGB unterschiedlich hoch sind. Wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unerhaltspflichtig ist oder nur
Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld,
kann nach §
74 I S. 3
EStG in Verbindung mit §
48 I
SGB I eine Abzweigung des Kindergelds und eine direkte Auszahlung an das Kind erfolgen, das sich dann den Kindergeldbetrag auf
seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen müsste. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Im Grundsatz soll jedem
Elternteil, der Unterhalt für das betreffende Kind leistet, das halbe Kindergeld zugute kommen. Weichen die Unterhaltsbeträge
erheblich voneinander ab, wird diskutiert, auf welchem Weg eine andere als hälftige Kindergeldanrechnung erreicht werden kann.
bb) Eine analoge Anwendung des §
1612b V
BGB auf privilegierte Volljährige (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1452; Büttner, NJW 1999, 2315, 2318) müsste in den Fällen, in denen beide Eltern zusammen den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes aufbringen, jeder Einzelbetrag
aber nicht 135 % des Regelbetrags erreicht, dazu führen, dass bei keinem Elternteil Kindergeld angerechnet werden dürfte.
Bei einem Bedarf von 1.002 DM oder auch 1.175 DM (ab 1.7.2001) erreicht bei annähernd gleicher Haftungsquote kein Einzelbetrag
die Grenze von 135 % des Regelbetrags. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis unsinnig wäre.
Der familienrechtliche Kindergeldausgleich kann auch nicht davon abhängen, wo das Kind wohnt und wer - z.T. aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung - das Kindergeld bezieht. Ob auch der leistungsunfähige Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt
wird, weil das volljährige Kind bei ihm wohnt (§ 64 II S. 1EStG), Anspruch auf das hälftige Kindergeld hat (vgl. OLG Celle,
FamRZ 2001, 47, 48) oder ob es in diesem Fall ausschließlich dem allein für den Unterhalt aufkommenden anderen Elternteil zugute kommen
muss (nach OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246 analog §
1612b III
BGB; vgl. auch Kleffmann, FuR 2002, 99, 102), bedarf hier keiner Entscheidung, weil beide Elternteile Unterhalt leisten.
Bei einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Haftungsanteile bestehen wegen der Ungleichbehandlung der Eltern allerdings
verfassungsrechtliche Bedenken (Künkel, FPR 1998, 167, 171). Davon kann aber bei einer Quote von 45: 55 noch nicht die Rede sein, aber auch ein Verhältnis von 31: 69 ist noch
nicht so auffällig, dass eine Korrektur aus Verfassungsgründen geboten wäre.
Es ist auch nicht geboten, wegen der Probleme, die mit der schematischen Kindergeldanrechnung in §
1612b I und II
BGB verbunden sind, die Praxis, den Selbstbehalt bei der Bildung der Haftungsquote vorweg abzuziehen, in Frage zu stellen (so
aber Weychardt, FamRZ 1999, 828; dagegen jedoch mit guten Gründen Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 322). Die Gründe für den Vorabzug der Selbstbehalte sind nicht dadurch entfallen, dass der Gesetzgeber eine die Besonderheiten
des Volljährigenunterhalts nicht genügend berücksichtigende Kindergeldanrechnung angeordnet hat.
Befriedigend regelt §
1612b I
BGB (ebenso wie § 1615g
BGB (a.F.)) den Kindergeldausgleich an sich nur in den Fällen des §
1606 III S. 2
BGB, in denen das Gesetz von einer Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ausgeht. Eine hälftige Kindergeldanrechnung
auch in den Fällen des §
1606 III S. 1
BGB ändert hingegen die individuell bemessene Haftungsquote ab und benachteiligt zwangsläufig den Elternteil, der die größere
Unterhaltslast trägt. Je höher das Kindergeld ist, desto stärker wirkt sich die Ungleichbehandlung aus. Es ist einem Elternteil,
der 80 % des Unterhalts aufbringt, kaum zu vermitteln, dass er nur 50 % des Kindergelds bekommen soll. Als eine einfache und
gerechte Lösung bietet sich daher die Rückkehr zur anteilmäßigen Aufteilung des Kindergelds über den familienrechtlichen Ausgleich
durch Vorabzug des Kindergelds an (hierfür Weber, NJW 1998, 1992, 1996). Hierauf können und sollten sich die Eltern verständigen. Der Senat hält es aber bei fehlendem Einverständnis der
Eltern nicht für zulässig, den Gesetzgeber, der den familienrechtlichen Ausgleich aus Gründen der Vereinfachung abweichend
geregelt hat und damit der Praxis einen Gefallen getan zu haben glaubte, in dieser Weise zu korrigieren, es sei denn, die
strikte Anwendung des Gesetzes führt im Einzelfall zu einem nach den Maßstäben des Art.
3 GG unerträglichen Ergebnis. Das ist wie dargelegt bei Anteilen von 45: 55, aber auch von 31: 69 noch nicht der Fall. Der Unterhaltsvergleich
ist daher für die Monate November und Dezember 2000 von 500 DM auf 316 DM und in der Zeit von Januar bis Juni 2001 auf den
mit der Berufung verfolgten Betrag von DM 266 monatlich (§
308 I
ZPO) abzuändern.
3. Ab Juli 2001 ergeben sich durch die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle Änderungen. Außerdem ist die Beklagte nicht mehr
als privilegiertes Kind zu behandeln.
a) Der Unterhaltsbedarf der volljährigen Beklagten ist, obwohl sie weiter bei ihrer Mutter wohnt, mit 1.175 DM monatlich zu
veranschlagen. Davon entfallen 430 DM auf die warme Miete. Zur Bestimmung der Haftungsquote ist von dem Einkommen der berufstätigen
Eltern jeweils der große Selbstbehalt von 1.960 DM abzuziehen. Von dem Selbstbehalt entfallen 700 DM auf die warme Miete.
Von den unvermeidbaren Wohnkosten der Mutter der Beklagten von 1.620 DM sind jetzt 430 DM abzusetzen, die aus dem Unterhalt
der Beklagten zur Deckung der Wohnkosten verwendet werden müssen. Die restlichen 1.190 DM sind in Höhe von 700 DM durch den
Selbstbehalt abgedeckt. Wegen restlicher 490 DM ist der Selbstbehalt von 1.960 DM auf 2.450 DM zu erhöhen. Damit stehen der
Mutter 3.483 - 2.450 DM = 1.033 DM für den Unterhalt der Beklagten zur Verfügung. Beim Kläger bleiben nur 171 DM, wenn von
dem Einkommen von 2.131 DM der große Selbstbehalt abgezogen wird. Es ergeben sich Haftungsquoten von 171/1204 = 14 % für den
Kläger und 1033/1204 = 86 % für die Mutter der Beklagten.
b) Der Kläger muss sich am Unterhalt der Beklagten nur mit aufgerundet 165 DM beteiligen. Bekäme er 135 DM Kindergeld angerechnet,
wären für die Monate Juli bis November 2001 nur 30 DM zu zahlen. Bei einem derartigen Ergebnis erreicht die übermäßige Belastung
des leistungsfähigeren Elternteils ein Ausmaß, das diesem nicht mehr im Interesse einer allein aus praktischen Gründen vereinfachten
Verteilung des Kindergelds zugemutet werden kann. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des KindUG den bis dahin aus §
242 BGB abgeleiteten familienrechtlichen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Kindergeld in dem Bereich des §
1606 III S. 1
BGB gänzlich abschaffen und durch eine Regelung ersetzen wollte, die nicht mehr nach dem Umfang des Unterhaltsbeitrags fragt.
In Fällen, in denen dem volljährigen Kind das Kindergeld überlassen oder in Form von Naturalleistungen zugewendet wird, ist
zudem dessen Unterhaltsbedürftigkeit entfallen (§
1602 I
BGB).
Durch §
1612b BGB wird der familienrechtliche Kindergeldausgleich zwischen den Eltern rechtstechnisch über den Anspruch eines Dritten, des
unterhaltsberechtigten Kindes, abgewickelt.
Das schließt nicht aus, in besonderen Fällen wieder auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zurückzugreifen. Dann muss
es auch möglich sein, diesen bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen, um einen Rückausgleich zu vermeiden.
In §
1612b III, V
BGB regelt das Gesetz selbst Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Beteiligung am Kindergeld. Die Fallgruppe, in denen Eltern
nach §
1606 III S. 1
BGB in unterschiedlicher Höhe für den Kindesunterhalt haften, ist nicht geregelt worden. Die Lücke kann über den familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch nach §
242 BGB geschlossen werden. Ein erhebliches Ungleichgewicht, das eine Korrektur des Kindergeldausgleichs erforderlich macht, dürfte
zumindest bei Haftungsunterschieden von 25: 75 % und darunter gegeben sein. Das bedeutet, dass der Kläger, der nur 14 % des
Unterhalts aufbringt, auch nur mit dieser Quote am Kindergeld zu beteiligen ist. Es sind daher auf den errechneten Unterhalt
von 165 DM nur 38 DM anzurechnen, so dass 127 DM zu zahlen sind.
Ein entsprechendes Ergebnis wird erreicht, wenn das Kindergeld voll auf den Bedarf von 1.175 DM angerechnet und dann die Quote
gebildet wird. Durch die Gewährung von Naturalunterhalt (Kost, Logis, Taschengeld) erhält die Beklagte von ihrer Mutter Leistungen,
die wertmäßig das Kindergeld weit übersteigen. Es liegen daher die Voraussetzungen vor, unter denen auch schon bisher das
Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet worden ist (BGH, FamRZ 1986, 151, 153). Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber diese Praxis der Bedarfsfeststellung durch §
1612b I
BGB korrigieren wollte (so aber Wendl/Scholz, a.a.O. Rn. 515). Als Unterhalt sind dann 14 % von 905 DM = 127 DM zu zahlen. Für
Juli 2001 hat der Kläger 253 DM anerkannt (§
308 I
ZPO).
4. Ab Februar 2002 ist auf den Bedarf der Beklagten von _ 600 ein eigenes Einkommen von _ 452,57 anzurechnen. In dem Pauschalbedarf
von _ 600 sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden enthalten (Nr. 2 der Unterhaltsrechtlichen Grundsätze des
HansOLG). Das gilt auch für die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte und Berufsschule, sofern sie sich in einem durchschnittlichen
Rahmen halten. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der öffentliche Personennahverkehr benutzt werden kann. Auch wenn die Beklagte
die Fahrzeit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Stunde angegeben hat, ist das noch zumutbar. Die Kosten
einer auch nur gelegentlichen Benutzung des PKW können den unterhaltspflichtigen Eltern daher nicht entgegengehalten werden.
Es bleibt ein ungedeckter Bedarf von _ 147,43, der durch das Kindergeld von _ 154 abgedeckt ist. Die Mutter der Beklagten
verwendet das Kindergeld für den Unterhalt der Beklagten. Das mindert entsprechend deren Unterhaltsbedarf und entlastet auch
den Kläger, der keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Beteiligung am Kindergeld hat. Es kommt dann auch nicht mehr darauf
an, ob der Kläger aufgrund des neuen Vertrages vom 23.1.2002 und des neuen Tätigkeitskatalogs insgesamt ein höheres Einkommen
erwarten darf und sich mit einer etwas höheren Quote am Unterhalt der Beklagten beteiligen könnte. Im Ergebnis besteht daher
ab Dezember 2001 kein Unterhaltsanspruch mehr.
5. Der Unterhaltsvergleich ist auf die Berufung des Klägers abzuändern. Für die Zeit bis Juli 2001 kommt die mit Schriftsatz
vom 17.7.2001 hilfsweise erhobene Bereicherungsklage zum Tragen. Die Abrechnung gestaltet sich wie folgt:
Der Kläger schuldete von November 2000 bis Juli 2001 2 x 316 DM, 6 x 266 DM und 1 x 253 DM Unterhalt,
insgesamt 2.481 DM. Aus der Pfändung hat die Beklagte unbestritten 2.565 DM erhalten. Die außerdem vom Arbeitgeber einbehaltenen
und auf Verlangen der Beklagten an sie ausgezahlten DM 1.567,71 (= _ 801,56) sind an den Kläger zurückzuzahlen. Auf Entreicherung
kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die Bereicherungsklage vor dem Verbrauch des Geldes rechtshängig geworden ist (§
818 IV
BGB).
6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§
92,
97,
708 Nr. 10,
711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des §
9 ZPO berücksichtigt worden. Zugunsten des Klägers musste sich auswirken, dass nur noch für einen begrenzten Zeitraum Unterhalt
zu leisten war.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder zahlreiche Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung aufwirft, die von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet werden.