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OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2003 - 2 WF 6/03
Berücksichtigung von Schulden beim Trennungsunterhalt; Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen; Mutwilligkeit der Klage auf Trennungsunterhalt bei ungewissen Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung
1. Leistet der Unterhaltsverpflichtete auf Schulden keine Abträge, so können dem Unterhaltsberechtigten die Schulden nicht einkommensmindernd entgegen gehalten werden.
2. Ein Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ist nicht deshalb herabzusetzen, weil er mietfrei bei seiner Mutter wohnt.
3. Erfolgsaussichten einer Klage auf Trennungsunterhalt sind nicht deshalb nicht gegeben, weil die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten erfolglos wäre. Selbst im Falle der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfte die Unterhaltsberechtigte weitergehend in die Einkünfte vollstrecken als andere Gläubiger.
Fundstellen: FamRZ 2003, 1102
Normenkette:
BGB § 1361 § 1609 Abs. 1
,
ZPO § 114 § 850c § 850d
,
InsO § 35 § 89 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: AG Hamburg269 F 221/02

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