Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2000 - 10 UF 229/99
Übergang von Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers auf Sozialhilfeträger - Anrechnung fiktiver Einkünfte - Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse - Geltendmachung des Unterhaltsanspruch durch Hilfeempfänger - Pflichten des Unterhaltsverpflichteten - Initiative zur Arbeitssuche - Überstunden und Nebenbeschäftigung - Schulden
1. Aus dem Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung einer Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, folgt, dass der Übergang eines Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
2. Dies gilt auch bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse, auch wenn § 7 UVG keine dem § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG entsprechende Schutzvorschrift für den Schuldner enthält.
3. Soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der Unterhaltsvorschusskasse übergeht, ist der Unterhaltsberechtigte trotz laufender öffentlicher Leistungen berechtigt, den Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen, da die Gewährung von Sozialhilfe oder Unterhaltsvorschuss im Rechtssinn nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende Leistung zu behandeln ist.
4. Wer als Arbeitsloser minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, muss sich neben der Meldung beim Arbeitsamt persönlich durch Vorsprachen und schriftliche Bewerbungen um Arbeit bemühen, nötigenfalls auch über den örtlichen Bereich hinaus. Insgesamt ist eine bestmögliche Privatinitiative zu entfalten.
5. Im Rahmen einer bestehenden Beschäftigung müssen zur Deckung des Mindesunterhalts Überstunden geleistet und gegebenenfalls auch eine Nebentätigkeit aufgenommen werden.
6. Schulden, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind grundsätzlich zu berücksichtigen, da Kinder wirtschaftlich unselbständig und von den Einkommensverhältnissen der Eltern und deren Konsumverhalten abhängig sind. Minderjährige Kinder müssen jedoch wenigstens den Regelbetrag erhalten, da bei ihnen mindestens bis zum Ende der Schulzeit von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beizutragen, und sie anders als der Ehegatte keinen Einfluss auf die Entstehung von Schulden hatten.
Fundstellen: NJW-RR 2000, 1462
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2
,
UVG § 7 Abs. 1
,
BSHG § 91 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Recklinghausen 15.09.1999 40 F 83/99

Entscheidungstext anzeigen: