Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, nur in Ausnahmefällen
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien leben getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wird vom Vater betreut, die beiden Söhne
von der Mutter, die Sozialhilfe bezieht. Das Umgangsrecht des Vaters mit den Söhnen ist in Form von Wochenendbesuchen geregelt.
Da der Vater nach dem Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle in Bottrop nach Meschede verzogen ist, will er eine Änderung
der bestehenden Umgangsregelung erreichen. Während er bisher die Kinder anläßlich der Wochenendbesuche geholt und zurückgebracht
hat, soll die Mutter zukünftig eine dieser Fahrten - das Holen oder Zurückbringen - übernehmen.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag für dieses Änderungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen, dem Vater
sei das Aufbringen der Reisekosten eher zuzumuten als der Mutter.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er macht geltend, auf Grund seines geringen
Arbeitsverdienstes und der Verpflichtung zur Tilgung ehebedingter Schulden sei ausnahmsweise eine Beteiligung der Mutter an
den Kosten des Umgangs geboten, zumal sie inzwischen mit einem Lebensgefährten zusammenlebe, der gut verdiene und ein Auto
zur Verfügung habe.
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und macht geltend, ihr Lebensgefährte sei selber zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig
und habe nicht mehr als den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da eine Änderung der Modalitäten des Umgangsrechts nicht
geboten ist.
1.
Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, sind die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts Belastungen, die der Umgangsberechtigte
im eigenen und im Interesse der Kinder grundsätzlich allein aufzubringen hat. Soweit nicht aus Gründen in der Person des Kindes
eine andere Regelung geboten ist, obliegt es also allein dem Umgangsberechtigten, die Kinder zu holen und zurückzubringen
>OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1008; Palandt,
BGB, 60. Aufl., §
1684, Rn. 17; Wendl/Staudigel, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 168).
2.
Sind die Kosten des Umgangs für den Berechtigten nicht tragbar, während sie vom betreuenden Elternteil ohne weiteres aufgebracht
werden könnten, kann dessen Mitwirkung am Transport der Kinder geboten sein (OLG Nürnberg, a.a.O.).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe. Auch ihr Lebensgefährte
verfügt nur über die Mittel für den eigenen notwendigen Unterhalt. Daß er ein Auto hat, welches er ihr gelegentlich zur Verfügung
stellt, ändert nichts. Die wirtschaftlichen Kosten für eine Autofahrt sind nicht ohne weiteres geringer als Kosten für Fahrten
mit öffentlichen Verkehrsmitteln und daher von der Antragsgegnerin nicht aufzubringen.
3.
Stellen die Kosten des Umgangs für beide Elternteile eine unzumutbare Belastung dar, rechtfertigt das nicht, den Betreuenden
zwecks Beteiligung an den Kosten zur Mitwirkung am Transport zu verpflichten. Vielmehr stehen in diesen Fällen zwei andere
Wege zur Verfügung:
a.
In Ausnahmefällen kann der Umgangsberechtigte die Berücksichtigung der durch den Umgang entstehenden Kosten bei der Festsetzung
seiner Unterhaltszahlungen für das Kind verlangen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, S. 58; Kammergericht, FamRZ 1998, S. 1386).
Ob die Voraussetzungen für diesen Weg vorliegen, ist hier nicht zu prüfen.
b.
Die aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der
- je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG rechtfertigen kann (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 92, S. 97 ff.).
Kann der Antragsteller die Kosten des Umgangs also ohne Gefährdung seines sozialhilferechtlichen Eigenbedarfs nicht aufbringen,
wird er entsprechende Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Daher wäre es nicht sachgerecht, eine Mitwirkung der Antragsgegnerin
am Transport der Kinder zu verlangen und diese darauf zu verweisen, ihrerseits die Kosten beim Sozialhilfeträger geltend zu
machen.